Nach der EuGH-Rechtsprechung (z.B. Rechtssache Italmoda) ist der Vorsteueranspruch in den Fällen der Beteiligung an einem Umsatzsteuer-Betrug (z.B. Betrugskette, Karussell) ausgeschlossen. Voraussetzung ist ein subjektives Moment, d.h. ein Wissen oder Wissenmüssen von dem fremden Betrug. Nun hat der Gesetzgeber versucht, diese Rechtsprechung in der Neuregelung § 25f UStG umzusetzen. So die Gesetzesbegründung.
Nach dem Wortlaut dieser Neuregelung „ist" der Vorsteueranspruch "zu versagen“. Die Frage ist nun für Steuerstrafverfahren: ist das eine deklaratorische oder konstitutive Entscheidung des Finanzamtes? Ist hiermit überhaupt eine Entscheidung des Finanzamtes gemeint oder ist der Anspruch bereits kraft Gesetzes ohne weitere Entscheidung ausgeschlossen? Klar ist: das Finanzamt hat kein Ermessen, ob es den Vorsteueranspruch ausschließt oder nicht. In manchen Fällen sieht der Gesetzgeber auch eine Entscheidung der Behörde vor, ohne dass ein Ermessen besteht. Der Sinn einer solchen Regelung besteht dann in der Rechtssicherheit. Ob dies hier auch so ist, bleibt angesichts der Gesetzesbegründung unklar. Sollte es sich um eine nachträgliche konstitutive Entscheidung (nach der Beteiligungstat) handeln, dürfte dieser Ausschluss strafrechtlich nicht relevant sein. Zumindest ist eine strafrechtliche Rückwirkung der Entscheidung des FA fraglich, wenn die Neuregelung tatsächlich so zu verstehen sein sollte, dass eine konstitutive Entscheidung des Finanzamtes erforderlich ist.
Sollte eine strafrechtliche Relevanz dieser Neuregelung aus vorgenannten Gründen ausscheiden, so wäre jedenfalls weiter zu prüfen, ob die Vorsteuer anhand der Rechtsprechung des EuGH ausgeschlossen ist. Ein Rückgriff ist jedenfalls nicht durch eine nationale Regelung ausgeschlossen.
Es spricht mehr dafür, dass die Vorsteuer auch strafrechtlich ausgeschlossen ist (entweder durch die gesetzliche Regelung oder jedenfalls gemäß der Rechtsprechung). Hiervon sollte vorsorglich ausgegangen werden. Die weitere Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
Die Steueranwälte von LHP aus Köln weisen darauf hin, dass Steuerstrafverfahren im Bereich der Umsatzsteuer mit vielen Fallstricken verbunden sein können. Wie die gesetzliche Neuregelung zeigt, kann sich aber auch Argumentationspotential der Verteidigung ergeben, um eine maßvolle Entscheidung im Strafverfahren zu erreichen. Argumentationspotential (d.h. einen Streit) kann sich der Beschuldigte "abkaufen" lassen.
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