Neuregelung der Selbstanzeige: gehört der SolZ zur 50.000 Euro-Schwelle?
Der Wortlaut des § 371 Abs 2 Nr. 3 spricht von der "Steuer". Steuern sind nach Art 106 GG u.a. ausdrücklich auch Ergänzungsabgaben. Hierfür spricht auch § 3 AO.
In der Selbstanzeigen-Beratung sollte daher vorsorglich davon ausgegangen werden, dass der SolZ in der Schwellenberechnung einzubeziehen ist (ebenso Stahl, KÖSDI 2011, a.A. aber RD Rolletschke/ORR Roth, Stbg 2011, 200). Ex-post könnte, wenn "das Kind den Brunnen gefallen ist", ggf. auf vorgenannten Aufsatz von Rolletschke/Roth verwiesen werden.





