Die Finanzverwaltung hat zu Mitteilungen der Finanzämter über Pflichtverletzungen gem. § 10 StBerG Stellung genommen (Erlasse der Landesfinanzminister v. 23.1.2012).
Gem. § 10 Abs. 1 StBerG müssen die Finanzämter Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass eine der in § 3, § 3a oder § 4 Nr. 1 und 2 StBerG genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, der zuständigen Stelle mitzuteilen, soweit deren Kenntnisaus Sicht der übermittelnden Behörde für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist.
In den Schreiben wird der Begriff der Berufspflichtverletzung konkreter erläutert und die zuständigen Stellen (Berufskammern) genannt. Weiterhin wird auf die "Informationen" i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StBerG, den Mitteilungsempfänger sowie mögliche Informationen aufgrund anderer Rechtsvorschriften näher eingegangen.
Quelle: BMF online
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