Beispielsweise hat jüngt das Bundesland Schleswig-Holstein sein Onine-Meldeportal ins Netz gestellt. Es soll das anonyme Melden erleichtern:
Hinweis von LHP: Anonyme Hinweise waren stets bereits durch die Steuerfahndungsbehörden mit Vorsicht zu genießen. Denn die unterschiedlichen persönlichen Motitve des Anoynamen für seine Hinweise dürfen nicht außer Betracht bleiben. Aus der Anonymität heraus drohen Beschuldigungen, die nicht selten vorschnell und einseitig sind, um bestimmte persönliche Ziele zu erreichen bzw. Rachegefühle zu befriedigen. Rückfragen durch die Behörden sind daher sehr wichtig, um zu klären, ob überhaupt Ernittlungen begonnen werden. In der Praxis kommt es immer wieder zu vorschnellen, falschen oder übertriebenen Beschuldigungen. Hier ist die notwendige Sensibilität gefordert. Ggf. muss sich die Ermittlungsbehörde im Einzelfall ein persönliches Bild von dem Anzeigeerstatter machen und dieser muss den Raum der Anonymität verlassen. Anonyme Meldeportale können im Einzelfall zu unnötigen Ermittlungsmaßnahmen führen und Personalressourcen binden, die besser an anderer Stelle eingesetzt werden. Zudem ist die Einrichtung zahlreicher Meldeportale auch für andere Zwecke (nicht nur bei der Finanzverwaltung) aufgrund ihrer Vielzahl mittlerweile kritisch zu sehen. Denn der Betrieb dieser Meldeportale hat Auswirkung auf das gesellschaftliche Miteinander und muss in seinen Auswirkungen und Zielen kontrolliert werden.
Befürchtet ein Steuerpflichtiger, durch einen Dritten angezeigt zu werden, sollte möglichst unverzüglich die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige geprüft werden. Die Steueranwälte von LHP besprechen die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Möglichkeit einer Strafbefreiung, da hier die Besonderheiten der Regelung des § 371 AO beachtet werden müssen. Eine anschließende schnelle Selbstanzeige ist dann oft die gebotene Lösung.
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