Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer. Sie ist jährlich vom Grundbesitzeigentümer zu entrichten und stellt eine der wichtigsten Einnahmequellen für Gemeinden dar. Bisher wird die Höhe der Grundsteuer anhand von Einheitswerten bestimmt, die noch aus dem Jahr 1964 (alte Bundesländer) bzw. 1935 (neue Bundesländer) stammen.
Aufgrund dieser veralteten Werte kommt es bei der Festsetzung der Grundsteuer derzeit zu Ungleichbehandlungen. Diesen soll durch eine reformierte Grundsteuer-Berechnung, spätestens ab dem 01. Januar 2025, entgegengewirkt werden.
Die für die Neubewertung des Grundbesitzes erforderlichen Daten liegen den Finanzbehörden zum Großteil noch nicht in digitaler Form vor. Aus diesem Grund werden diese benötigten Daten bei den Grundbesitzeigentümern mittels Erklärung elektronisch erhoben.
Folgende Angaben werden für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts benötigt:
Die Daten nimmt die Finanzverwaltung seit dem 01. Juli 2022 über die Steuersoftware "Elster" entgegen. Die Frist zur Abgabe der Erklärung wurde vom 31.10.2022 auf den 31.01.2023 verlängert. Für Grundbesitzeigentümer ergibt sich demnach ein Zeitfenster von lediglich sieben Monaten, in dem die Erklärung bei der Finanzverwaltung eingereicht werden kann. Bei Nichteinhaltung der Frist, kann ein Verspätungszuschlag i. H. v. 25,00 € je angefangenen Monat anfallen (§ 152 (6) AO). Neben Privatpersonen und Unternehmen, ist auch der Bund verpflichtet, solche Erklärungen über seinen ca. 26.000 Liegenschaften umfassenden Grundbesitz abzugeben.
In einer Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine schriftliche Anfrage des CDU-Abgeordneten Christoph Ploß heißt es: "Die einzelne händische Einreichung der rund 26.000 Grundsteuererklärungen gegenüber einer Vielzahl verschiedener Finanzämter deutschlandweit wäre außerordentlich aufwändig und ineffizient." Aus diesem Grund plane der Bund die Einreichung der Erklärungen für die grundsteuerpflichtigen Liegenschaften bis zum 31. März 2023 und für solche, die von der Grundsteuer befreit sind bis zum 30. September 2023; also frühestens zwei Monate nach Ablauf der Abgabefrist.
Dass selbst der Bund nicht halten kann, was er von seinen Bürgern verlangt, dürfte Wasser auf die Mühlen der vielen Kritiker sein, die die kurze Frist seit Bekanntwerden des straffen Zeitplans bemängelt haben. Infolge dieser Neuigkeiten bleibt abzuwarten, ob auch Bürger und Wirtschaft mit ähnlichen Erleichterungen rechnen dürfen.
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