Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist seit Jahren immer wieder Gegenstand rechtlicher und politischer Debatten. 2009 wurde sie bereits grundlegend reformiert, diese Reform musste jedoch schon im Folgejahr in Teilen nachgebessert werden. Am 27. September 2012 hat der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht erneut die Frage vorgelegt, ob die aktuell gültige Fassung der Erbschaft- und Schenkungsteuer überhaupt verfassungsgemäß sei.
Jeder Steuerpflichtige hat hierzulande ein Recht darauf, dass die Steuern, die er bezahlen muss, sich an seiner Leistungsfähigkeit orientieren. Zudem muss die Besteuerung gleichmäßig für alle Steuerpflichtigen erfolgen. Kurz gesagt: Der Steuerzahler darf sich auf eine möglichst gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen verlassen und kann seine steuerlichen Belastungen voraussehen und auch nachvollziehen.
Manche Steuervergünstigungen und Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus der Neuregelung der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer von 2009 ergeben, könnten nach Auffassung des BFH jedoch gegen den im Grundgesetz verankerten „Allgemeinen Gleichheitssatz“ verstoßen, da Erben und die Begünstigten von Schenkungen in manchen Fällen völlig steuerfrei ausgehen oder Steuergelder in solchen Mengen sparen, dass dies für andere Steuerzahler, die nicht in der gleichen Lage sind und keine Vergünstigungen genießen, eine Verletzung des Rechts auf leistungsgemäße und gleichmäßige Besteuerung darstellen könnte. Damit muss sich nun das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.
Auf dem Prüfstand steht unter anderem die Steuerverschonung beim Vererben oder Verschenken von Betriebsvermögen, die weit über die Möglichkeiten der Gesetzgebung vor 2009 hinausgeht. Hier wird zu hinterfragen sein, ob Unternehmenserben im Sinne des Gleichheitssatzes überprivilegiert sind und ob deren steuerliche Privilegien sich unterm Strich noch in einem verfassungskonformen finanziellen Rahmen bewegen.
Die aktuelle Rechtslage macht die Weitergabe von Betriebsvermögen sehr einfach und bietet eine Vielzahl steuergünstiger oder steuerfreier Möglichkeiten, Vermögenswerte und Wirtschaftsgüter von einer Generation auf die nächste zu übertragen. Dazu gehören nicht nur Vermögen aus Land- und Forstwirtschaft und Produktionsmittel, etwa Maschinen oder Fahrzeuge, sondern auch Anteile an Personengesellschaften und an Kapitalgesellschaften, sofern sie mehr als 25 Prozent betragen. Jeder Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht (auch wir als Steueranwalt und Steuerberater in Köln) kann Firmenerben oder den Begünstigten von Schenkungen zu Lebzeiten – mit ausdrücklicher Billigung des Bundesfinanzhofs - völlig legale Tipps zur eleganten Vermeidung einer hohen Erbschaftssteuer geben. Den Finanzämtern entgehen hierdurch Steuereinnahmen, die auch bei nachträglich festgestellter Verfassungswidrigkeit nicht nacherhoben werden können.
Die seit 2009 bzw. 2010 geltenden Vergünstigungen für Betriebsvermögen wurden vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise für sinnvoll erachtet: In Zeiten der Konjunkturschwäche sollten Betriebsvermögen und Arbeitsplätze als Kapital der gesamten Gesellschaft besonders geschützt und Unternehmer zum Weiterführen des Betriebs motiviert werden. Die Steuerverschonung ist daher auch an den Erhalt der Unternehmensstruktur und der Arbeitsplätze gebunden: Fünf Jahre lang muss die Lohnsumme der Firma stabil bleiben, außerdem muss der Betrieb, um in den Genuss der Steuerprivilegien zu kommen, im Kern unverändert weiterarbeiten. Jedoch genau bei den Arbeitsplätzen setzt ein wesentlicher Kritikpunkt des Bundesfinanzhofs an: Die Beschäftigungsklausel, die den Erhalt der Arbeitsplätze zur Pflicht macht, gilt erst, wenn mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt sind, und das ist in weniger als zehn Prozent der betreffenden Unternehmen der Fall. Zudem gibt es keinen bislang dokumentierten Fall, in dem die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer die Existenz eines Betriebs gefährdet hätten.
Seit der Reform des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes wurden vermutlich bereits Milliarden an Betriebsvermögen steuerverschont weitergereicht. Vielfach handelte es sich dabei auch um Privatvermögen, die auf Anraten kluger Steuerberater und Steueranwälte vor dem Vererben oder Verschenken ganz legal in steuerlich begünstigtes Betriebsvermögen umgewandelt wurden. Für Schenker und Erblasser bestehen so viele kreative Möglichkeiten, auch private Vermögenswerte im begünstigten Betriebsvermögen unterzubringen, dass böse Zungen die Erbschaftssteuer mittlerweile als „Dummensteuer“ bezeichnen, die – insbesondere die Besitzer größerer Vermögen - nur noch bezahlen müssen, wenn sie sich nicht haben ausreichend beraten lassen. Mit Modellen wie der „Cash-GmbH“, auch als „Bargeldgesellschaft“ bezeichnet, die dem Fiskus ebenfalls ein Dorn im Auge ist, können große Vermögen am Finanzamt vorbei vererbt werden, sofern sie aus Barforderungen bestehen. Weiterhin werden Spar-, Festgeld- und Barkonten bislang nicht dem Verwaltungsvermögen zugerechnet, das von den Steuerverschonungen unberücksichtigt bleibt, und können daher ebenfalls günstig weitergegeben werden.
Das Karlsruher Gericht musste im Jahr 2006 schon einmal über die Verfassungskonformität des Erbschaftsteuergesetzes entscheiden und erklärte es damals bereits für verfassungswidrig (Az: II ZR 9/11). Nun hat der BFH abermals Widrigkeiten festgestellt, die geklärt werden müssen. Sie betreffen die oben angesprochenen Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen gemäß §§ 13a und 13b ErbStG, die zusätzlich zu den in § 16 ErbStG festgeschriebenen festen persönlichen Steuerfreibeträgen zur Anwendung kommen können. Verfassungswidrig seien die steuerverschonten Gestaltungsmöglichkeiten laut BFH auch deswegen, weil die daraus resultierenden Besteuerungen zwar gültig und rechtswirksam, aber „eigentlich“ falsch sind – und so das gesamte Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ad absurdum führen. Der fast rührende Grundtenor hinter der komplexen Problematik eventueller „Dauerfehlbesteuerung“ ist simpel: Werde im Gesetz nicht abermals kräftig nachgebessert, könne es – grob gesagt – ebenso gut abgeschafft werden, da es die Steuerfreiheit zur Regel und die Steuerpflicht zur Ausnahme gemacht habe.
Bis das Bundesverfassungsgericht ein Urteil zur vorgelegten Frage fällt, ändert sich erst einmal gar nichts. Das alte Recht bleibt zunächst in Kraft. Aber der Bestand des derzeit geltenden Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der derzeit geltenden Fassung ist weder kurzfristig noch langfristig sicher. Vorrückwirkenden Änderungen seiner Steuerbescheide muss sich kein Erbe oder Schenkungsbegünstigter fürchten. Wenn die Richter in Karlsruhe entscheiden, dass die Neuregelung von 2009, also das aktuelle Gesetz, verfassungswidrig ist, werden sie daraufhin vermutlich dem Gesetzgeber eine Frist einräumen, in der er die erforderlichen Nachbesserungen am Erbschaftsteuergesetz vornehmen muss. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Steuerlast bei der künftigen Weitergabe von Betriebsvermögen steigen wird. Außerdem müssten Betriebserben dann zukünftig auf ihre Privilegien verzichten, und auch beim Vererben von Privatvermögen könnten sich Änderungen ergeben.
Hinweis vom Rechtsanwalt für Erbschaftsteuer aus Köln: Vor diesem Hintergrund empfehlen Experten, wie Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht, denjenigen, die ohnehin planen, Vermögen, insbesondere Betriebsvermögen, auf die nächste Generation zu übertragen, dies kurzfristig zu tun. Derjenige, der eine Übertragung von Vermögen / Betriebsvermögen auf die nächste Generation noch nicht geplant hatte, sollte sich jetzt schon auf die mögliche Übertragung vorbereiten. Nichts ist misslicher, als aufgrund von drohenden Steueränderungen rasch und unvorbereitet eine Vermögensnachfolge / Unternehmensnachfolge durchführen zu müssen. Noch ist hinreichend Zeit, alles in Ruhe vorzubereiten, um dann ggf. kurzfristig auf eine drohende Verschlechterung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Vermögensnachfolge / Unternehmensnachfolge – nach der Bundestagswahl 2013 oder vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – reagieren zu können und die Unternehmensnachfolge / Vermögensnachfolge steuerschonend auf die nächste Generation zu übertragen.
Da die Zukunft des aktuell geltenden Erbschaftsteuergesetzes ungewiss ist, sollten in Verträge, mit denen Vermögen auf die nächste Generation übertragen werden (Schenkungsverträge), sog. Rückforderungsrechte für den Fall vertraglich vereinbart werden, dass das Bundesverfassungsgericht das derzeit geltende Erbschaftssteuerrecht für verfassungswidrig erklärt und ein neues Erbschaftssteuerrecht den Vorgang günstiger besteuert als das derzeit geltende Erbschaftssteuergesetz. Bei richtiger Formulierung des vertraglichen Rückforderungsrechtes kann der Schenker den Schenkungsgegenstand schenkungssteuerneutral vom Beschenkten zurückfordern. Eine etwaig ursprünglich festgesetzte Schenkungssteuer wird sodann vom Finanzamt erstattet. Auf der Grundlage des neuen, dann günstigeren Gesetzes kann der Schenkungsgegenstand noch einmal übertragen werden, Vereinbarung vertraglicher Rückforderungsrechte für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes, ZEV 2012,402).
Ist bereits Vermögen übertragen worden, ohne ein vertragliches Rückforderungsrecht vereinbart zu haben, sollte für den Fall einer gänzlichen Abschaffung der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer gegen den entsprechenden Steuerbescheid mit Verweis auf das laufende Gerichtsverfahren Einspruch eingelegt werden, um die Bescheide bis zur Klärung der anhängigen Fragen offen zu halten. Gemäß § 363 Abs. 2 AO werden die Einsprüche vom Finanzamt nicht bearbeitet werden, bevor die Verfassungsrichter entschieden haben.
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