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BGH aktuell zur Schätzung in Steuerstrafverfahren

Nach der Rechtsprechung ist auch im Steuerstrafverfahren eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig. Hierbei ist der Strafrichter nicht an Schätzungen des Finanzamtes gebunden. Der BGH hat seine Rechtsprechung bestätigt und wichtige Hinweise gegeben (Urteil vom 10.7.2019, Aktenzeichen 1 StR 265/18). In der Verteidigungssituation sollte diese Rechtsprechung bekannt sein.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Der Strafrichter ist nicht an eine günstige tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren gebunden. Bei Einigungsgesprächen suchen wir Steueranwälte von LHP daher oft in Absprache mit dem Mandanten eine doppelte Verständigung sowohl für das steuerliche als auch das strafrechtliche Verfahren.

Es gelten die Schätzmethoden wie im Besteuerungsverfahren

Der BGH hat anerkannt, dass grundsätzlich die auch im Besteuerungsverfahren anerkannten Schätzmethoden anwendbar sind (BGH, Urteil v. 29.1.2014, Aktenzeichen: 1 StR 561/13, ). Es gelten jedoch besondere Anforderungen an das "Ob" und "Wie" (also die Höhe) der Schätzung. Aus einer Gesamtschau der bisherigen BGH-Rechtsprechung ergeben sich diese Besonderheiten:

Eine Schätzung ist nur zulässig, wenn bewiesen wurde, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand (das „Ob“ der Einkunftsart) erfüllt hat. Das „Ob“ von Einkünften darf strafrechtlich somit nicht geschätzt werden (BGH, Beschluss v. 6.4.2016, aktenzeichen: 1 StR 523/15; dies gilt allerdings auch für das Besteuerungsverfahren, was aber streitig ist).

Zudem setzt eine strafrechtliche Schätzung voraus, dass die Höhe der Einkünfte nicht konkret berechnet werden kann, weil die Buchführung nicht zugrunde gelegt werden kann.

Beispiel: Eine Schätzung ist dem Grunde nach strafrechtlich jedenfalls dann zulässig, wenn die Buchführung nicht nur formell, sondern auch materiell fehlerhaft ist wegen nicht erfasster Betriebseinnahmen und daher nicht berücksichtigt werden kann.

Strafrichter darf nicht "Copy & Paste"-Funktion nutzen

Der Strafrichter darf eine Schätzung des Finanzamts nicht schlicht übernehmen, sondern muss in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, wie er selbst zu den Schätzungsergebnissen gelangt ist (BGH, Beschluss v. 9.6.2004 - 5 StR 579/03). Dem Revisionsgericht muss so die Überprüfung des Urteils ermöglicht werden.

Während es bei einer Schätzung im steuerlichen Verfahren um eine Wahrscheinlichkeitsüberlegung handelt, muss der Strafrichter von der steuerlichen Schätzung des Finanzamts überzeugt sein, wenn er sie für eine strafrechtliche Verurteilung übernehmen will. Eine bloße Wahrscheinlichkeit genügt hier also nicht. Nach hier vertretener Ansicht gilt auch keine Beweismaßerleichterung im Strafverfahren, wenn der Steuerpflichtige seine steuerlichen Mitwirkungspflichten (wie z. B die Aufzeichnungen als Taxiunternehmer) nicht erfüllt hat. Insofern ist die BGH-Rechtsprechung jedoch nicht eindeutig.

Richtsatzsammlung

Der BGH geht in seinem aktuellen Urteil davon aus, dass eine strafrechtliche Schätzung im Einzelfall auch auf die amtliche Richtsatzsammlung gestützt werden darf (so bereits BGH, Urteil v. 20.12.2016, Aktenzeichen 1 StR 505/16). Der Rückgriff auf diese pauschalen Werte sei jedoch nur zulässig, wenn sonst keine Tatsachenbasis für eine Schätzung vorhanden ist. Weiterhin weist der BGH darauf hin, dass es sich um „ein eher grobes Schätzungsverfahren handelt und die Sätze auf bundesweite Prüfungsergebnisse zurückgehen, so dass die Umstände des Einzelfalles, namentlich die örtlichen Verhältnisse und die Besonderheiten des Gewerbebetriebs, in den Blick genommen werden müssen.“ Der Strafrichter muss sich nach Ansicht des BGH nicht generell zugunsten des Angeklagten an den unteren Werten der in der Richtsatzsammlung genannten Spannen orientieren, wenn sich Anhaltspunkte für eine positivere Ertragslage ergeben, wie z.B. unplausible Vermögenszuwächse. Das Gericht muss einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang feststellen.

Die Steueranwälte von LHP weisen darauf hin, dass für eine strafrechtliche Schätzung hohe Hürden bestehen. Wir finden daher oft Angriffspunkte, die im Einzelfall besprochen werden sollten.

 

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