Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesBetriebsprüfungen bei Friseuren

Betriebsprüfungen bei Friseuren

Die Kassenführung als beliebtes Prüfungsfeld bei Friseuren

Betriebsprüfungen finden immer häufiger bei bargeldintensiven Betrieben statt. Hintergrund sind die in diesen Betrieben häufig von Finanzämtern und Betriebsprüfern erzielten weit überdurchschnittlichen Mehrergebnisse. Auch haben sich Finanzämter und ihre Betriebsprüfer geradezu auf bargeldintensive Betriebe (z.B. Friseure, Tankstellen, Gaststätten, Restaurants, Imbiss, Metzger/Fleischer, Kioske, Handwerker) „spezialisiert“ und bilden dafür gesondert geschulte Kassenprüfer aus. 

Ziel und Vorgehen der Betriebsprüfer folgt in diesen Fällen sehr häufig einem eingespielten Muster. In einem ersten Schritt werden formale Kassenfehler gesucht – aufgrund der hohen gesetzlichen Anforderungen sind diese leider häufig leicht zu finden – diese werden dann zum Anlass genommen, die Kassenführung des Betroffenen zu verwerfen. In einem zweiten Schritt werden unter Verweis auf die nicht verwertbare Kassenführung ganz erhebliche Hinzuschätzungen zu Umsatz und Ertrag vorgenommen. Dagegen sollten Sie sich wehren, denn die Finanzämter und ihre Betriebsprüfer halten sich mindestens genauso häufig nicht an die rechtlichen Spielregeln, wie die Steuerpflichtigen selbst.

Die durchschnittlichen Hinzuschätzungen der Betriebsprüfer belaufen sich bei Friseuren und andern bargeldintensiven Betrieben auf ca. EUR 25.000,00 Netto - Umsatz pro Prüfungsjahr und erfolgen in 90% aller Prüfungsfälle (Achilles, Kassenführung in bargeldintensiven Unternehmen, 2015). Daraus folgt, dass nur eine beanstandungssichere, formell und materiell zutreffende Kassenführung den Einstieg in die Schätzungsbefugnis nach § 162 AO verhindert.

Neue, auf statistischen Erhebungen basierende, Prüfungsmethoden wie der „Chi-Quadrat-Test“, oder das „Benfords Gesetz“ führen dazu, dass selbst ordnungsgemäß geführte Kassen und Buchführungen seitens der Betriebsprüfer angegriffen und in Zweifel gezogen werden, um ein üppiges Mehrergebnis zu realisieren. Kleine Ungenauigkeiten können große Auswirkungen nach sich ziehen und erreichen durch computerunterstützte Schätzungen mit Kalkulationsprogrammen oft existenzbedrohende Größen. Gegen die verantwortlichen Personen werden zudem nicht selten Steuerstrafverfahren eingeleitet.

Was ist Schwerpunkt der Betriebsprüfung bei Friseuren?

Betriebsprüfungen bei Friseuren beinhalten neben der Kassenprüfung schwerpunktmäßig den Abgleich des Wareneinkaufs mit den daraus erzielten Erlösen. Für diese Prüfung kann sich der Betriebsprüfer an den allgemeinen Richtsätzen für Friseurbetriebe orientieren, um diese mit dem individuellen Rohgewinnaufschlagsatz des zu prüfenden Friseurbetriebes zu vergleichen. Der durchschnittliche Rohgewinnaufschlagsatz liegt laut Richtsatzsammlung des BMF bei 89%. Weicht der individuelle Aufschlagssatz davon nach unten ab, wird der Betriebsprüfer das zum Anlass nehmen, um nach weiteren „Auffälligkeiten“ zu suchen. Dem sollte man zeitig entgegen treten. Es ist nämlich ständige Rechtsprechung, dass ein Abweichen von den Richtsätzen der Finanzverwaltung allein nicht zu einer Schätzungsbefugnis des Betriebsprüfer führt.

Häufig und gerne schauen sich Betriebsprüfer auch einzelne Produktgruppen der Friseure an, um anhand des Wareneinkaufs von Shampoo, Haarfarbe etc. einen fiktiv erwirtschafteten Umsatz zu kalkulieren und diesen mit dem erklärten Umsatz zu vergleichen. Dies ist ein beliebtes Rechenspiel der Betriebsprüfer. Wurden in einem Friseurbetrieb in einem Jahr beispielsweise 100 Liter Shampoo eingekauft und benötigt man für eine Haarwäsche 10 Milliliter, folgt daraus für den Betriebsprüfer, dass in dem Jahr 10.000,- Haarwäschen stattgefunden haben „müssen“. Daraus folgt für ihn weiter, dass mindestens 10.000 Haarschnitte erfolgten (Kunden, die sich die Haare waschen lassen bekommen nach Vorstellung der Betriebsprüfer auch alle einen Haarschnitt). Diese 10.000 Haarschnitte multipliziert der Betriebsprüfer dann mit einem von ihm angenommenen durchschnittlichen Preis, z.B. EUR 50,00 und schon hat er den „maßgeblichen“ Umsatz (im Beispiel EUR 500.00,00) ermittelt. Hinzu kommt ein Zuschlag für Kunden, die sich nicht die Haare vor dem Schneiden waschen lassen wollen. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Kalkulation nicht zu einer Hinzuschätzung führen kann.

Ähnliche Kalkulationen werden auch mit Haarfärbemitteln und anderen typischen Produktgruppen eines Friseurbetriebes vorgenommen. Stellt der Prüfer fest, dass der erklärte Umsatz von seinem kalkulierten Umsatz erheblich abweicht – was in der Praxis sehr häufig vorkommt – wird er diese Abweichung zum Anlass nehmen, um eine Hinzuschätzung durchzuführen. Dem Einzelfall wird ein solches Vorgehen selten gerecht und es ist daher auch rechtswidrig.

Prüfung der Kassenaufzeichnungen

Die gesetzlichen Regeln zur Kassenführung sind zahlreich und dazu komplex. Für eine (steuerlichen) Laien sind sie faktisch nicht in Gänze zu beherrschen. Aus diesem Grund kommt dem Steuerberater eine Schlüsselfunktion zu. Er kann gemeinsam mit dem Mandanten dafür zu sorgen, dass Fehler bei der Kassenführung vermieden werden. Hierfür bietet sich eine Präventivberatung mit dem Ziel der ordnungsmäßigen Kassenführung an.

Eine ordnungsgemäße Kassenführung fängt bereits mit dem Erwerb des richtigen Kassensystems an. Mit dem BMF-Schreiben vom 14.11.2014 wurden die BMF-Schreiben vom 07.11.1995 und vom 16.07.2001 mit Wirkung zum 01.01.2015 außer Kraft gesetzt und somit die GDPdU (Grundsätze zum Zugriff auf Daten und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) durch die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) ersetzt. Die neuen GOBD gelten dank einer Übergangsfrist „erst“ ab dem 01.01.2017 und werden also im Rahmen von Betriebsprüfungen für die Jahre 2017 ff. eine erheblich Rolle spielen. Ältere Kassen erfüllen oftmals nicht mehr den GOBD Standard und können dadurch schwere formelle Fehler begründen. Insbesondere Abläufe im laufenden Geschäftsbetrieb benötigen eine elektronische Organisation, welche die Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle gewährleistet und nicht „überschrieben“ werden kann.

Es ist daher dringend anzuraten, der im Arbeitsalltag oftmals als „lästig“ und „störend“ empfundenen Kassenführung genügend Aufmerksamkeit zu schenken.

Abwehr von Schätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung

Für erfahrene Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht bestehen vielfältige Möglichkeiten, um die Schätzungsergebnisse der Betriebsprüfung zu erschüttern. Das Thema Schätzung ist ein „Dauerbrenner“ im Betriebsprüfungsverfahren und im Steuerstrafverfahren. Die Anzahl der Schätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung ist in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Die Ursache hierfür liegt nicht darin, dass die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten von den Betrieben häufiger vernachlässigt werden. Es hat sich vielmehr die Vorgehensweise der Finanzverwaltung und die Qualität der Schätzungen grundlegend verändert, indem EDV-gestützte Kalkulationsprogramme in der Finanzverwaltung eingesetzt werden. Hierbei sollte die Kreativität und auch die Qualität der Betriebsprüfer nicht unterschätzt werden. Die Schätzungsergebnisse können die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen bedrohen, zudem wird häufig zusätzlich ein Steuerstrafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsführer eingeleitet. 

LHP Rechtsanwälte Steuerberater sind seit über 20 Jahren auf die Begleitung von (streitigen) Betriebsprüfungen und Steuerstrafverfahren spezialisiert. Viele unser Rechtsanwälte und Steuerberater sind zudem ehemalige Finanzbeamte, die mit Thema „Hinzuschätzungen“ bei Bargeld-Betrieben hervorragend vertraut sind und im Umgang mit Betriebsprüfern langjährige Erfahrung „auf beiden Seiten“ mitbringen. Als Spezialisten helfen wir Ihnen und Ihrem laufenden Berater weiter. Im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung erarbeiten wir gerne eine Strategie für Sie und bereiten gemeinsam Gegenmaßnahmen vor.

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte