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Beliebt in Betriebsprüfungen: Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung

Durch die Methode der Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung kann der Prüfer schauen, ob  erklärte Einnahmen und Vermögenszuwächse zueinander passen. 

Beispiel: Kauf eines teuren Bootes oder PKW bei erklärten Einnahmen von nur 5.000 Euro.

Nach Ansicht des BFH darf diese Methode grundsätzlich angewandt werden. Danach können Vermögenszuwächse oder Geldverbräuche ohne nachweisbare Mittel grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit der Buchführung gem. § 158 Abgabenordnung (AO) erschüttern können und eine Hinzuschätzung im Einzelfall ermöglichen (so der BFH bereits mit Beschluss v. 21.2.1974 – I R 65/72).

Hinweis von LHP aus Köln: Der BFH wertet die Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung als eine verlässliche Methode. Jedoch, und hier kommt eine wichtige Einschränkung, soll diese Methode nach BFH-Ansicht nicht notwendigerweise anzuwenden sein, wenn andere Methoden ebenfalls zu nachvollziehbaren Ergebnissen führen.

In manchen Fällen kann diese Methode jedoch geboten sein, auch wenn sie Zeitaufwand für den Prüfer bedeutet. So darf der Prüfer z.B. aus einzelnen ungeklärten Vermögenszugängen auf Privatkonten ohne eine Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung nicht auf Schwarzeinnahmen schließen (vgl. BFH v. 28.5.1986 – I R 265/83).

Hinweis von LHP aus Köln: Bei der Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung besteht oft eine gute Chance, Einwendungen vorzubringen. Denn diese Methode ist oft mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. So bestehen für die meisten nicht betrieblichen Geldzu- und abflüsse keine Aufzeichnungspflichten. Zudem verlangt die Methode eine besonders sorgfältige Vorgehensweise. Denn zunächst muss der Prüfer bestimmte Ausgangswerte ermitteln: Entnahmen aus dem Betriebsvermögen, privates Vermögen und private Schulden zu Beginn und am Ende der Periode, Lebenshaltungskosten Ihres Mandanten und seiner Familie, Einkommen der Familienmitglieder im Haushalt. Die Ermittlung der vorgenannten Daten ist oft mit viel Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden. Damit schleichen sich oft automatisch Fehler in die Ausgangswerte ein, wie z.B. in folgenden Fällen:

Beispiel 1: Der Prüfer bestimmt weder die Anfangs- noch Endbestände und auch nicht die Tatsachengrundlagen für die geschätzten Lebenshaltungskosten. Das FG Münster hat in so einem Fall die Geldverkehrsrechnung beanstandet (Urteil v. 29.3.2017, 7 K 3675/13).

Beispiel 2: Im Rahmen der Betriebsprüfung wird für das private Endvermögen der Immobilienwert zugrunde gelegt, der jedoch auf einer zwischenzeitlichen Wertsteigerung beruht. Diese Wertsteigerung hätte der Prüfer richtigerweise herausrechnen müssen.

Beispiel 3: Der Prüfer setzt für die Lebenshaltungskosten einen nicht näher begründeten pauschalen Betrag an. Richtigerweise muss der Prüfer auch insoweit genaue Ermittlungen vornehmen (z.B. durch Prüfung der Steuerakte, Berücksichtigung der Anzahl und des Alters der Familienmitglieder etc.). Hilfsweise kann mangels konkreter bekannter Tatsachen in geeigneten Fällen ggf. auf die Statistik der Lebenshaltungskosten oder auf die Leistungshöhe des Sozialhilferechts zurückgegriffen werden.

In einem wichtigen Punkt hat der Betriebsprüfer die Rechtsprechung auf seiner Seite: Ungeklärte Zugänge auf Betriebskonten müssen aufgrund der steuerlichen Mitwirkungspflicht erklärt werden (vgl. BFH v. 15.2.1989, X R 16/86). LHP aus Köln weist darauf hin, dass ein vergleichbares Risiko bestehen dürfte, wenn der Unternehmer in seinen Geldkonten betriebliche und private Vorgänge vermischt, so dass nicht mehr von einem „Privatkonto“ gesprochen werden kann. Private Geldkonten können allerdings steuerlich auch relevant sein, wenn bei den privaten Einkunftsarten (z. B. Vermietung und Verpachtung) bestimmte Ausgaben als Werbungskosten angesetzt wurden.

Ist ein Unternehmer von einer Schätzung in einer Betriebsprüfung betroffen, sieht er sich oft "in einem falschen Film", wenn die Schätzung nicht den betrieblichen Besonderheiten entspricht. Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob die angewandten Schätzungsmethoden zulässig und zutreffend angewandt worden sind. Hierzu bieten sich auch Besprechungen mit der Betriebsprüfung und notfalls Einspruchs- und Klageverfahren an.

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