Deutschland hat mit verschiedenen Staaten sog. TIEAS vereinbart. Diese dienen als Informationsaustausch-Abkommen zum Behelf in Sachen Besteuerungs-, Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren.
Nunmehr hat das BMF mit Datum vom 10.11.2015 ein Anwendungsschreiben zu den TIEAs veröffentlicht (Az: IV B 6 - S 1301/11/10002). Das Anwendungsschreiben ist weitgehend allgemeingültig hinsichtlich der TIEAs, die sich ähneln, aber im Detail Unterschiede aufweisen. Maßstab für jedes TIEA war jeweils das OECD-Musterabkommen für Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten.
Ermittlungen im Ausland: Aufgrund von TIEA kann der ersuchende Staat mit Zustimmung des Betroffenen in dem anderen Staat einreisen, um dort Befragungen vorzunehmen, Dokumente einzusehen und bei steuerlichen Außenprüfungen anwesend zu sein. Insofern ist dies auch ein Schritt zu grenzüberschreitenden Betriebsprüfungen.
Die Rechtshilfe ist bei den TIEA aber begrenzt auf die Übermittlung von Informationen, die der Förderung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens dienen (sog. „Informationsrechtshilfe“). Neben dem jeweiligen TIEA bleiben andere bestehende Abkommen oder die sog. vertragslose Rechtshilfe anwendbar. Dies ist auch wichtig für zu ermittelnde Umstände in der Vergangenheit, wenn das jeweilige TIEA erst später in Kraft tritt.
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