Mandaten fragen oft nach typischen Prüfungspunkten in Betriebsprüfungen der Finanzämter. Hier möchten wir eine Übersicht geben, die sich ständig fortentwickelt. Insbesondere Kassen-Themen sind seit einigen Jahren ein wichtiger Prüfungspunkt.
Vermehrt gibt es in der Praxis unterschiedliche Fälle des sog. Identitätsdiebstahls. Ein betrügerisches Vorgehen ist z.B. das Abgreifen fremder persönlicher Daten durch einen Dritten, der unter dieser falschen Identität Handel auf Internetplattformen treibt.
Prüfungen der Sozialversicherungen können im Einzelfall in ein Strafverfahren wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt münden (§ 266a StGB). Hier geben wir einen kurzen Überblick über den Verfahrensablauf.
In Prüfungen der Hauptzollämter bzw. der Deutschen Rentenversicherung machen Säumniszuschläge oft einen erheblichen Teil der Nachforderung aus. In Prüfungen kann dieser Aspekt mit einem Rechtsanwalt und der Behörde besprochen werden. Dies geschieht dann möglichst vor Ergehen des Prüfungsberichts.
In Betriebsprüfungen sind Prüferanfragen und Aufforderungen zur Vorlage von Belegen und Daten gesetzlich möglich. Die Grenzen für diese Maßnahmen sollten im Einzelfall geprüft werden.
In Besprechungen mit der Betriebsprüfung sollte ein konstruktives Gesprächsklima bevorzugt werden. Ein Einspruchs- und Klageverfahren als "Plan B" ist später immer noch möglich. Gespräche können diesen streitigen Weg oft vermeiden.
In der Praxis fragen sich betroffene Unternehmer, ob eine oder mehrere Anschlussprüfungen rechtmäßig sind und ob hier eine Gleichbehandlung besteht. Der BFH wird zu einem besonderen Fall entscheiden und aus der Entscheidung lassen sich dann ggf. allgemeine Kriterien ableiten.
Unsere Steueranwälte prüfen die Konsequenzen aus dem Urteil, welches der BMF-Richtsatzsammlung in ihrer jetzigen Form faktisch für die meisten Fälle den Boden entzogen hat.
Während sich das Verzögerungsgeld in Betriebsprüfungen wegen seiner zahlreichen streitanfälligen Fallstricke nie auf breiter Front durchsetzen konnte, ist künftig eine (weitere) Neuregelung zur Mitwirkung in der Betriebsprüfung zu beachten.
Seit Jahren wird in Besprechungen mit Betriebsprüfungen und in sonstigen Fachkreisen diskutiert, ob die BMF-Richtsatzsammlung eine repräsentative Datenbasis zur Schätzung geprüfter Betriebe ist. Nunmehr hat der BFH die Gelegenheit genutzt, hierzu ausführlich Stellung zu nehmen.
Wenn der Prüfer in einer Betriebsprüfung beanstandet, dass Belege und Aufzeichnungen nicht elektronisch aufbewahrt worden sind, stellt sich die Frage, ob trotz vorhandener Papierbelege eine Schätzung gem. § 162 AO zulässig ist.
Nachdem nun die wesentlichen Wahlen in der EU durchgeführt wurden, wendet sich die EU wieder dem umstrittenen Projekt eines Vermögensregisters zu. Die Erfassung von mehr als 400 Millionen Menschen samt Ihres Vermögens wäre ein riesiges Datenprojekt mit unabsehbaren Folgen.
Die Finanzverwaltung wertet zur Zeit Daten aus einer Steuer-CD aus, die sie 2021 mit Daten aus Dubai erworben hat. Es kommt nun Schritt für Schritt zu Ermittlungen gegen Deutsche. Die Nachfrage nach der Beratung von Selbstanzeigen steigt.
Anzeigen durch Dritte an Steuerbehörden sind nichts Neues (z.B. ehemalige Mitgesellschafter, Ex-Partner). Neu ist nun, dass Bundesländer beginnen, Anzeigen Dritter in anonymer Form durch Meldestellen im Internet zu erleichtern.
Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW und die Schwerpunktstaatsanwaltschaft gegen Wirtschaftskriminalität Bochum gehen nun gegen eine größere Zahl von Beschuldigten vor. Selbstanzeigen sollten geprüft werden.
Bereits nach bisheriger Praxis werden Vermögen, deren Herkunft nicht nachweislich völlig legal ist, oft eingezogen (Risiko: Geldwäscheverdachtsanzeigen durch Banken). Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht eine Zementierung und Verschärfung vor. Die Verhältnismäßigkeit sollte im Auge behalten werden.
Bisher sind Gewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen steuerfrei wenn die Haltedauer von einem Jahr überschritten wurde. Die Pläne der eventuell künftigen Koalition könnten anders aussehen. Kommt eine Übergangsregelung?
Aufgrund langer Verjährungsfristen können sich Nachforderungen der Sozialversicherung auftürmen, die nach einer Betriebsprüfung geltend gemacht werden. Diese Nachforderungen sollten im Einzelfall geprüft werden, insbesondere wenn Vorsatz behauptet wird.
In steuerlichen Betriebsprüfungen kann bei ungenügender Mitwirkung ein Verzögerungsgeld drohen. Dieses hat jedoch besondere Voraussetzungen, die im Einzelfall geprüft werden sollten.