Nachdem nun die wesentlichen Wahlen in der EU durchgeführt wurden, wendet sich die EU wieder dem umstrittenen Projekt eines Vermögensregisters zu. Die Erfassung von mehr als 400 Millionen Menschen samt Ihres Vermögens wäre ein riesiges Datenprojekt mit unabsehbaren Folgen.
Die Finanzverwaltung wertet zur Zeit Daten aus einer Steuer-CD aus, die sie 2021 mit Daten aus Dubai erworben hat. Es kommt nun Schritt für Schritt zu Ermittlungen gegen Deutsche. Die Nachfrage nach der Beratung von Selbstanzeigen steigt.
Anzeigen durch Dritte an Steuerbehörden sind nichts Neues (z.B. ehemalige Mitgesellschafter, Ex-Partner). Neu ist nun, dass Bundesländer beginnen, Anzeigen Dritter in anonymer Form durch Meldestellen im Internet zu erleichtern.
Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW und die Schwerpunktstaatsanwaltschaft gegen Wirtschaftskriminalität Bochum gehen nun gegen eine größere Zahl von Beschuldigten vor. Selbstanzeigen sollten geprüft werden.
Bereits nach bisheriger Praxis werden Vermögen, deren Herkunft nicht nachweislich völlig legal ist, oft eingezogen (Risiko: Geldwäscheverdachtsanzeigen durch Banken). Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht eine Zementierung und Verschärfung vor. Die Verhältnismäßigkeit sollte im Auge behalten werden.
Bisher sind Gewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen steuerfrei wenn die Haltedauer von einem Jahr überschritten wurde. Die Pläne der eventuell künftigen Koalition könnten anders aussehen. Kommt eine Übergangsregelung?
Aufgrund langer Verjährungsfristen können sich Nachforderungen der Sozialversicherung auftürmen, die nach einer Betriebsprüfung geltend gemacht werden. Diese Nachforderungen sollten im Einzelfall geprüft werden, insbesondere wenn Vorsatz behauptet wird.
In steuerlichen Betriebsprüfungen kann bei ungenügender Mitwirkung ein Verzögerungsgeld drohen. Dieses hat jedoch besondere Voraussetzungen, die im Einzelfall geprüft werden sollten.
Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Zuschüssen ist für den Rechtsanwender bzw. den Steuerberater ohne vertiefte Kenntnisse im Umsatzsteuerrecht aufgrund der nur schwer verständlichen Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschn. 10.2 ff. UStAE) und der zahlreichen hierzu ergangenen…
Nach der Steuerbefreiungsvorschrift des nationalen § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG sind umsatzsteuerfrei die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches, die Verwaltung von alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 3 des…
Die Sozialversicherung/Rentenversicherung tritt oftmals parallel neben Prüfungen durch das Finanzamt (z.B. Lohnsteuer) auf den Plan. Arbeitgeber sollten die Prüfungsschwerpunkte kennen.
Das Verzögerungsgeld kann als Damoklesschwert in Betriebsprüfungen drohen, wenn Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden. Die Abwehr kann insbesondere bei Ermessensgesichtspunkten ansetzen.
Oftmals kommt es nicht nur zu einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Bei Anlässen wie z.B. lohnsteuerlichen Sachverhalten folgen oft auch Prüfungen der Sozialversicherung. Nach vielen Jahren können sich hohe Forderungen ergeben, die aber im Einzelfall verjährt sein können.
Die Neuregelung des § 153 Abs. 4 AO wirft zahlreiche ungelöste Auslegungsfragen auf. Kommt es zu einem Steuerstrafverfahren wegen Nichtbeachtung dieser Norm, sind die Verteidungsargumente zu prüfen.
Viele Mandanten möchten die Möglichkeit nutzen, bereits während der Betriebsprüfung eine Einigung mit dem Finanzamt zu finden. Hierzu geben wir Hinweise zur sog. tatsächlichen Verständigung.