Ihre Rechtsanwälte / Fachanwälte / Steuerberater in Köln informieren Sie über die wichtigsten Eckpunkte zum neue Abkommen.
Die Staatengemeinschaft ist in Bewegung. Der medial und politisch geführte Diskurs über Steuerhinterziehung und Steuergerechtigkeit hat dazu geführt, dass immer häufiger Maßnahmen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerumgehung ergriffen werden. Bereits 2010 sorgte das US-amerikanische Gesetz FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) für Aufsehen. In neuerer Zeit verstärken sich die Bemühungen der Staaten auf zwischenstaatlicher Ebene eine Verbesserung der Steuerehrlichkeit zu erreichen. So verständigten sich die Staats- und Regierungschefs im Rahmen des G20-Gipfels im September 2013 darauf, einen automatisierten Informationsaustausch einzuführen.
Damit werde ein wichtiger Beitrag gegen Steuerhinterziehung geleistet, so die Bundeskanzlerin Angela Merkel.
Und auch innerhalb der Europäischen Union werden Forderungen nach einem automatischen Informationsaustausch steuerlich relevanter Daten zunehmend lauter. Um der Steuerhinterziehung effektiv begegnen zu können, setzt die Staatengemeinschaft primär auf eine Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und das Instrument des grenzüberschreitenden Informationsaustausches. Diese Entwicklung spiegelt sich auch in dem im Mai 2013 unterzeichneten Steuerabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika wieder.
Gegenstand des Abkommens „zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen“ ist die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung durch die Etablierung eines zwischenstaatlichen, steuerlichen Informationsaustauschsystems.
Das im Mai 2013 unterzeichnete Abkommen beruht auf dem Musterabkommen, das zwischen Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien und den USA am 08. Februar 2012 vereinbart wurde und der Durchführung des US-amerikanischen Gesetzes „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA) dient. FATCA sieht vor, ausländische Finanzinstitute mit einem Quellensteuerabzug von 30% auf Erträge aus US-amerikanischen Quellen zu belasten, sollten Finanzinstitute, wie beispielsweise Verwahrinstitute, Einlageninstitute, Investmentunternehmen oder spezifizierte Versicherungsgesellschaften, nicht die geforderten Informationen über Konten von US-amerikanischen Kunden an US-Finanzbehörden weiterleiten. Betroffen sind also in erster Linie Banken, Sparkassen, Fondgesellschaften und Versicherungen, sowie deren Kunden. Während der Verhandlungen mit den USA hat man sich darauf verständigen können besondere Regelungen in Form von Erleichterungen für sogenannte kleine Finanzinstitute zu vereinbaren. Voraussetzung zur Vereinbarung dieser Erleichterungen ist, dass das Geschäft keinen festen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat und sich ebenfalls nicht um Kontoinhaber außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bemüht. Beispielsweise gilt der Betrieb einer Internetseite eines Finanzinstituts alleine noch nicht als Bemühung, sofern diese nicht explizit um ausländische Kunden wirbt.
Im Rahmen des Steuerabkommens erklären sich die BRD und die USA zu einem wechselseitigen Austausch und der Beschaffung bestimmter Informationen, welche bei deutschen bzw. US-amerikanischen Finanzinstituten erhoben werden, in Bezug auf meldepflichtige Konten bereit. Ziel ist es, einen automatisierten Informationsaustausch auf gleichwertigem Niveau zu ermöglichen, um so die Steuerhinterziehung durch Einschaltung ausländischer Finanzinstitute oder Finanzdienstleister zu bekämpfen.
Eine Meldepflicht von Finanzkonten, die bei inländischen Finanzinstituten geführt werden, entsteht u.a. dann, wenn die Kontoinhaber der Steuerpflicht des jeweils anderen Staates unterliegen.
Bei den auszutauschenden Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten des Kontoinhabers, Kontonummer, Name und Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts, sowie um kontobezogene Daten, wie Bruttobeträge möglicher Zinsen, Dividenden oder anderer Einkünfte.
Ein für deutsche Finanzinstitute entscheidender Punkt des Abkommens ist, dass die meldenden deutschen Finanzinstitute nicht der durch das FATCA-Gesetz angedrohten Abzugssteuer von 30% unterliegen und damit so behandelt werden, als würden sie nach § 1471 des US-amerikanischen Steuergesetzbuches handeln. Damit bedeutet das Abkommen für die deutschen Finanzinstitute zum einen mehr Rechtssicherheit im Umgang mit den US-Finanzbehörden, zum anderen eine Vereinfachung der Umsetzung des Informationsaustauschs. Es kann jedoch auch nicht übersehen werden, dass die US-amerikanischen Finanzbehörden mit FATCA über ein effektives Durchsetzungsmittel gegenüber den deutschen Finanzinstituten verfügen, da diesen im Fall der Nichtkooperation empfindliche finanzielle Einbußen drohen.
Dem Grunde nach wurde die Informationsbeschaffung und der entsprechende Austausch beginnend mit dem Jahr 2013 vereinbart, wobei für die Bundesrepublik Deutschland hierbei eine Ausnahmeregelung gilt. Für die Jahre 2013 und 2014 besteht nur die Verpflichtung, personenbezogenen Daten des Kontoinhabers sowie die Daten des Finanzinstituts zu beschaffen und auszutauschen. Erst im Jahr 2016 sieht das Abkommen vor, dass die BRD auch die übrigen Informationen, wie den Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden oder anderer Einkünfte, die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Meldezeitraumes auf das Konto eingezahlt wurden, zu beschaffen und auszutauschen hat. Für die USA hingegen gelten diesbezüglich keine Ausnahmen, so dass diese nach dem Abkommen bereits ab 2013 alle vereinbarten Informationen beschaffen und austauschen müssen.
Die Umsetzung des Informationsaustausches bedarf einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetz und anderer Gesetze an das AIFM-Umsatzsteuergesetz (AIFM-Steueranpassungsgesetz), welches am 24. Dezember 2013 in Kraft getreten ist, wurde mit dem neuen § 117 c Abgabenordnung eine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geschaffen, auf deren Grundlage das BMF mit Zustimmung des Bundesrates Rechtverordnungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem FATCA-Abkommen erlassen kann. Ein Referentenentwurf zur FATCA-USA-Umsetzungsverordnung wurde Anfang des Jahres 2014 veröffentlicht.
ACHTUNG: Deutsche, Amerikaner und alle anderen Personen, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und die mit Investments / Kapitalanlagen in den USA Erträge erzielen müssen damit rechnen, dass bereits die Daten der Steuererklärung 2013 mit den aus den USA gemeldeten Daten abgeglichen werden. Sollten dem Deutschen Finanzamt in der Vergangenheit die Erträge aus der USA nicht offen gelegt worden sein, kann das strafrechtliche Risiko nur mit Hilfe einer Selbstanzeige minimiert werden.
Wir als fachkundige Rechtsanwälte / Fachanwälte / Steuerberater in Köln raten frühzeitig einen erfahrenen Experten zu Rate zu ziehen, der Sie optimal über Voraussetzungen und Folgen des Abkommens individuell berät.
Die erhobenen Informationen sollen grundsätzlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ausgetauscht werden, auf welches sich die Informationen beziehen. Für das Kalenderjahr 2013 wurde eine Ausnahme vereinbart. Die Daten für das Kalenderjahr 2013 sind spätestens bis zum 30. September 2015 auszutauschen. Dadurch wird ab 2013 ein Nachreichen der Steuerinformationen ermöglicht.
Da es sich bei dem Abkommen um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, entfaltet das Abkommen in der dualistisch geprägten BRD keine unmittelbare Wirkung, sondern bedarf zunächst einer Transformation in das deutsche Recht mittels eines Parlamentsgesetzes. Das Zustimmungsgesetz ist am 16. Oktober 2013 in Kraft getreten, das FATCA-Abkommen ist am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten.
Der FATCA-Abkommenstext zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen.
Das Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit findet grundsätzlich Anwendung auf natürliche und juristische Personen, die in Deutschland (unbeschränkt) steuerpflichtig sind und ein Finanzkonto bei einem in den USA ansässigen Finanzinstitut führen.
Umgekehrt findet das Abkommen Anwendung auf
Voraussetzung ist des Weiteren, dass es sich um eine „spezifizierte Person der Vereinigten Staaten“ handelt. Dies ist nach dem Abkommen u.a. dann der Fall, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden.
Für weitere Informationen (z.B. Nasdaq; Xetra; FWB; NYSE; AMEX; CuE, NYMEX) und Unterstützung bei der Feststellung, ob das neue Abkommen auch auf Sie Anwendung findet, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre erfahrenen Rechtsanwälte / Fachanwälte / Steuerberater in Köln.
Meldepflichtige deutsche Konten sind bei meldenden US-amerikanischen Finanzinstituten geführte
Damit kommt es nicht nur darauf an, ob der Kontoinhaber den deutschen Steuervorschriften unterliegt, sondern zusätzlich auch auf Ursprung und Höhe der Einkünfte.
Für eine fachkundige Klärung der Frage, ob es sich bei Ihrem Konto um ein meldepflichtiges handelt, stehen wir Ihnen als Rechtsanwälte / Fachanwälte / Steuerberater in Köln selbstverständlich zur Verfügung. In einem privaten Gespräch beraten wir Sie vertrauensvoll über Voraussetzungen und mögliche Folgen des Abkommens.
US- amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne des Abkommens sind z.B. Altersvorsorgepläne nach dem Betriebsrentengesetz und Bausparkonten, wenn die jährlich geleisteten Beträge 50.000 EUR nicht übersteigen.
Finanzkonten bei deutschen meldenden Finanzinstituten sind dann meldepflichtig, wenn deren Kontoinhaber eine oder mehrere spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten sind oder es sich um einen nicht US-amerikanischen Rechtsträger handelt, welcher jedoch von einer oder mehreren spezifizierten Personen der der Vereinigten Staaten beherrscht wird. Entscheidend ist dabei somit allein die Person des Kontoinhabers.
Für eine fachkundige Klärung der Frage, ob es sich bei Ihrem Konto um ein meldepflichtiges handelt, stehen wir Ihnen als Rechtsanwälte / Fachanwälte / Steuerberater in Köln selbstverständlich zur Verfügung. In einem privaten Gespräch beraten wir Sie vertrauensvoll über Voraussetzungen und mögliche Folgen des Abkommens.
Finanzinstitute sind
Zur Meldung verpflichtet werden alle deutschen oder US-amerikanischen Finanzinstitute, die nicht ausdrücklich in Anlage II des Abkommens von der Meldepflicht ausgenommen wurden oder als FATCA-konforme Finanzinstitute oder als ausgenommene wirtschaftliche Berechtigte gelten.
Nach dem Abkommen sind deutsche Finanzinstitute zur Übermittlung folgender Daten verpflichtet:
US-amerikanische Finanzinstitute hingegen sind nach dem Abkommen verpflichtet, an die deutschen Behörden folgende Daten zu übermitteln:
Der erste Informationsaustausch mit der US-Steuerverwaltung findet am 30.September 2015 statt. Dementsprechend müssen die Finanzinstitute die notwendigen technischen Voraussetzungen veranlassen, zu denen besonders die EDV-technischen Anforderungen gehören. Gleichzeitig sind sie aufgrund der obengenannten Rechtsverordnung in Verbindung mit der Anlage I des Abkommens verpflichtet, elektronisch durchsuchbare Daten zu bei ihnen am 30. Juni 2014 bestehenden Konten natürlicher Personen mit einem Saldo oder Wert von mehr als 50.000 US-Dollar und höchstens 1 Mio US-Dollar elektronisch auf im Abkommen genannten US- Indizien hin zu untersuchen. Diese Informationen sind vor allem ein Geburtstort in den Vereinigten Staaten, die amerikanische Staatsbürgerschaft oder ein Wohnsitz in den USA.
Wir als fachkundige Rechtsanwälte / Fachanwälte / Steuerberater in Köln raten daher dazu, frühzeitig einen erfahrenen Experten zu Rate zu ziehen, der Sie optimal über Voraussetzungen und Folgen des Abkommens in Ihrem Fall individuell vorbereitet.
Ein bestehendes Konto liegt entsprechend dem Abkommen dann vor, wenn dieses bereits zum 31. Dezember 2013 von einem Finanzinstitut geführt wird. Ein neues Konto liegt folglich dann vor, wenn es nach dem 31.12.2013 eröffnet wurde.
Für bestehende Konten wurden besondere Vorschriften und Verfahren vereinbart, um US-amerikanische meldepflichtige Konten unter den bestehenden Konten zu identifizieren.
Eine Doppelbesteuerung wird je nach Art des Vermögensertrages (z.B. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne) durch eine Freistellung dieser Einkünfte im Wohnsitzstaat oder durch Anerkennung der ausländischen Steuer vermieden (Art. 23 DBA USA). Jedoch erhöhen diese ausländischen Einkünfte unter Umständen den persönlichen Steuersatz (§ 32 b EStG, Progressionsvorbehalt).
Sollten im Ausland erzielte Erträge nicht ordnungsgemäß versteuert worden sein, so wird das Finanzamt dies künftig anhand der ausgetauschten Informationen feststellen können. Es kann daher unter Umständen ratsam sein, eine Selbstanzeige zu erstatten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kapitalerträge bisher nicht – oder nicht vollständig – erklärt wurden.
Da bei dieser komplex gewordene Materie jedoch häufig Fehler mit strafrechtlichen Konsequenzen unterlaufen, empfehlen wir Ihnen eine professionelle Beratung durch einen Rechtsanwalt / Fachanwalt und Steuerberater. Gerne zeigen wir in einer Erstberatung Möglichkeiten und Lösungswege auf. Dabei beraten wir Sie vertraulich, individuell und kompetent.
Als Rechtsanwälte / Fachanwälte / Steuerberater in Köln bieten wir eine umfassende und maßgeschneiderte Beratung aus einer Hand durch kompetente Ansprechpartner.
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