Die Neuregelung könnte dazu führen, dass aufgelaufene und entsprechend festgestellte Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen nach § 23 EstG nicht mit den künftigen Gewinnen aus der geplanten Besteuerung als Kapitaleinkünfte nach § 23 EstG verrechnet werden können. Diesbezüglich wäre eine entsprechende Regelung, wie seinerzeit bei der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 (vgl. §23 Abs. 3 Satz 9 EStG in der damaligen Fassung) wünschenswert und m.E. auch verfassungsrechtlich geboten. Hier standen die Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG für eine fünfjährige Übergangsfrist zur Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 2 EStG, insbes. von Aktien zur Verfügung. Lediglich eine Verrechnung mit laufenden Kapitalerträgen (z.B. Dividenden) nach § 20 Abs. 1 EStG war nicht zulässig. Die seinerzeitigen Verlustverrechnungsmöglichkeiten hat das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 19.03.2014 – 1 K 675/12 sehr anschaulich dargestellt.
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