Anwaltlicher Beistand für Zeugen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bei der Polizei oder der Steuerfahndung: LHP Rechtsanwälte bieten eine umfassende Beratung hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten als Zeuge insbesondere in Fällen von Wirtschaftskriminalität (Bestechung und Korruption) und Steuerhinterziehung.
Sind Sie in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bei der Polizei oder der Steuerfahndung als Zeuge geladen, so müssen Sie zu dem Vernehmungstermin nicht ohne einen anwaltlichen Beistand erscheinen. Insbesondere Zeugenvernehmungen in Verfahren mit Wirtschaftskriminalität (Bestechung, Korruption) und bei Steuerhinterziehung haben ihre Tücken. Polizisten und Steuerfahnder sind psychologisch besonders geschult. Gerne begleiten wir Sie zu Ihrem Zeugentermin und stellen sicher, dass Ihre Rechte voll umfassend gewahrt bleiben.
Die Vernehmung eines Zeugen ist praktisch die häufigste Beweiserhebung. In Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren spielen allerdings auch oft schriftliche und elektronische Unterlagen eine wichtige Rolle für die Sachverhaltsermittlung des Gerichts (z.B. beschlagnahmte E-Mails, Vertragskopien, Gesprächsprotokolle etc.).
Ein Zeuge schildert dem Gericht oder der Behörde eigene sinnliche Wahrnehmungen. Mit anderen Worten hat ein Zeuge über selbst wahrgenommene Tatsachen (Umstände) zu berichten. Davon abzugrenzen sind Rechtsmeinungen, Schlussfolgerungen oder Erfahrungswissen. Deren Schilderung ist nicht Aufgabe des Zeugen. Zeugenvernehmungen verlangen viel Fingerspitzengefühl bei den sog. Verhörspersonen (so wird der jeweilige Richter oder Staatsanwalt bezeichnet, der den Zeugen vernimmt). Oft kommt es zu Fehlern der Fragetechnik der Verhörsperson. Auf der anderen Seite fehlt Zeugen in der Regel die nötige Routine und mit der Aussagesituation ist damit verständlicherweise oft eine natürliche Unsicherheit verbunden. Auch unbeabsichtigte Fehler bei der Zeugenaussage können Nachteile für Zeugen und Beschuldigte bedeuten. Fehler in der persönlichen Wahrnehmung und Speicherung des Erlebten beim Zeugen sind besonders nach mehreren Jahren nicht auszuschließen.
Aufgrund der Reform der Strafprozessordnung (StPO) im Jahr 2017 haben sich die Pflichten für Zeugen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geändert. Früher galt der Grundsatz, dass ein Zeuge einer polizeilichen Vorladung nicht folgen musste. Dies galt auch für Ladungen durch die Steuerfahndung, welche auch zu den Polizeibehörden zählt (sog. Polizei im materiellen Sinne). Zu befolgen waren früher nur Ladungen durch die Staatsanwaltschaft (auch Ladungen der Straf- und Bußgeldsachenstelle als „kleine“ Staatsanwaltschaft). Die Neuregelung in 2017 hat dieses Prinzip nun geändert. Nunmehr sieht die Neuregelung in § 163 Abs. 3StPO ausdrücklich eine Erscheinenspflicht vor, wenn die Ladung durch Polizei oder Steuerfahndung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. Der geladene Zeuge sollte also anhand seiner Ladung überprüfen, ob dies der Fall ist. Bestehen in diesem Punkt Unklarheiten, so kann ein Zeugenbeistand auch diese Frage für den Zeugen rechtzeitig vor dem Termin klären.
Bei einer Zeugenladung aus dem Ausland oder von Deutschland aus in das Ausland ist der Zeuge unabhängig davon, von wem die Ladung versandt wurde, nicht verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten. Die europäischen Rechtshilfeverträge verbieten in Art. 8 Europäisches Rechtshilfeübereinkommen (EuRHÜbk), 52 Abs 3 SDÜ sogar ausdrücklich, dass Zeugen wegen ihres Nichterscheinens Sanktionen oder sonstige Nachteile angedroht oder auferlegt werden. Bereits die an den Zeugen gerichtete Ladung zur Zeugenaussage darf für den Fall des Nichterscheinens weder Ordnungs-, noch Zwangsmittel androhen. Auch ist es dem Heimatstaat des Zeugen – zumindest in der EU - verbotend, den Zeugen aufgrund seines Fernbleibens zu bestrafen oder einer Zwangsmaßnahme zu unterwerfen (§ 8 Europäisches Rechtshilfeübereinkommen).
Zu unterscheiden von der Ladung als Zeuge ist die Ladung als Beschuldigter. In dem Fall hat sich die Rechtslage gegenüber früher nicht geändert. Wie bisher muss ein Beschuldigter der Ladung nur folgen, wenn diese durch die Staatsanwaltschaft (einschließlich der Straf- und Bußgeldsachenstelle) erfolgt. Eine Ladung durch die Steuerfahndung genügt nicht. Im Einzelfall kann es sich jedoch anbieten, dass der Strafverteidiger nach der Ladung des Beschuldigten Kontakt mit der Steuerfahndung wegen der Ladung aufnimmt und gleichzeitig Akteneinsicht beantragt. Jeder Vernommene hat den Anspruch, darüber aufgeklärt zu werden, ob eine Vernehmung als Beschuldigter oder als Zeuge erfolgt. Auch deshalb kann sich die Begleitung durch einen Strafverteidiger lohnen um auch in diesem Punkt Klarheit zu schaffen. Als Beschuldigter besteht stets ein Schweigerecht.
Erscheint der Zeuge bei der Polizei oder Steuerfahndung hat er zunächst nur die Pflicht, Angaben zu seiner Person (Name, Geburtsdatum, Wohnort etc.) zu machen. Diese Pflicht besteht übrigens unabhängig davon, ob der Zeuge ein Auskunftsverweigerungsrecht hat oder nicht, denn die Angaben zu seiner Person stellen kein „Zeugnis“ dar. Ausnahme: Soll mit den Fragen zur Person die Identität des Zeugen festgestellt werden, kann er die Beantwortung ablehnen. Eine weitergehende Pflicht zur Aussage besteht nicht wenn dem Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht (also ein Aussageverweigerungsrecht) zusteht.
Entschließt sich der Zeuge auszusagen, ist er verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Dies gilt selbstverständlich auch für Zeugenaussagen vor dem Richter und Staatsanwalt. Lügt der Zeuge, macht er sich wegen einer uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB jedoch nur strafbar, wenn diese vor einem Richter erfolgt. Eine Vereidigung des Zeugen bei einer Vernehmung ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten hier nur für Zeugenaussagen vor Gericht. Die Aussagepflicht des Zeugen endet dort, wo er sich oder einen Verwandten (Ehegatte/Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Kinder etc.) belasten würde. Weiterhin bestehen Aussageverweigerungsrechte für Berufsträger (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Geistliche).
Bei den Zeugnisverweigerungsrechten (Aussageverweigerungsrechten) unterscheidet man zwischen persönlichen und beruflichen Verweigerungsrechten.
Ein Aussageverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen haben gemäß § 52 StPO Verwandte des Beschuldigten. Zu ihnen zählt das Gesetz Verlobte, Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandten und verschwägerten Personen, also Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc. und deren Ehegatten, sowie in der Seitenlinie (Geschwister und deren Kinder [Neffen / Nichten], deren Enkel [Großneffe / Großnichte] etc. und deren Ehegatten). Diesbezüglich ist im Strafrecht eine vollständige Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften sichergestellt. Minderjährige Adoptivkinder behalten das Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten ihrer bisherigen Verwandten, hinsichtlich der Annehmenden sind sie ehelichen Kindern gleichgestellt, sie haben also sowohl hinsichtlich der leiblichen Eltern als auch hinsichtlich der Adoptiveltern ein Aussageverweigerungsrecht. Dies gilt sogar nach Auflösung des Adoptivverhältnisses fort. Volljährige Adoptivkinder können das Zeugnis nur gegenüber den Adoptiveltern verweigern, dagegen nicht gegenüber deren Verwandten.
Das Aussageverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen ist auf die Tatsachen beschränkt, die dem Zeugen im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt wurden. Ein Aussageverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen haben nach der abschließenden Aufzählung in § 53 StPO:
Als Zeugenbeistand kann grundsätzlich jeder Rechtsanwalt tätig werden. Ist der als Zeugenbeistand berufene Rechtsanwalt zugleich Verteidiger des Beschuldigten gilt dies jedoch nur, wenn der Rechtsanwalt beide Mandanten ohne eine Interessenkollision vertreten kann. Ist dem als Zeugenbeistand auftretenden Rechtsanwalt der hinter der Zeugenbefragung stehende Sachverhalt unbekannt, wird er sich diesen vom Zeugen zunächst erläutern lassen.
Sodann erarbeitet der Zeugenbeistand die möglichen Aussageinhalte und gibt Formulierungshilfen. Gerade in Fällen von Wirtschaftskriminalität und Steuerhinterziehung gilt es zu vermeiden, dass sich der Zeuge um Kopf und Kragen redet. In diesem Zusammenhand ist darauf hinzuweisen, dass es dem Zeugenbeistand als Rechtsanwalt untersagt ist, bei der Gestaltung oder Aufrechterhaltung einer Falschaussage mitzuwirken.
Einen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht hat der als Zeugenbeistand auftretende Rechtsanwalt nicht, dies wurde vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich entschieden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Zeugenbeistand zugleich auch den Beschuldigten als Rechtsanwalt vertritt. Je nach dem von welchem Interesse die Zeugenaussage für die Polizei und Steuerfahndung ist, kommt es in der Praxis auch vor, dass die Ermittlungsbeamten trotzdem Aktenauszüge zur Verfügung stellen, um den Zeugen zu einer Aussage zu bewegen.
Während der Zeugenaussage hat der Zeugenbeistand zu gewährleisten, dass der Zeuge seine Aussage im Zusammenhang machen kann. Unnötige und den Zeugen bloß stellende Fragen hat der Zeugenbeistand zu unterbinden, indem er die vernehmenden Beamten dazu anhält bei der Sache zu bleiben, da der Zeuge andernfalls seine Aussage nicht fortsetzt. Der Zeugenbeistand kann die Aussage seines Mandanten jederzeit unterbrechen. Er sollte sie jedenfalls unterbrechen, wenn der Zeuge in die Gefahr gerät, sich mit der laufenden Aussage selbst zu belasten. Diesbezüglich ist es gestattet, dass sich der Zeuge und sein Beistand gemeinsam jederzeit „unter vier Augen“ besprechen.
Der polizeiliche Zeugenschutz richtet sich nach dem sog. Zeugenschutzgesetz (ZSHG). Gemäß § 1 ZSHG können Zeugen, ohne deren Angaben in einem Strafverfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, in besonderer Weise geschützt werden, wenn sie aufgrund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt sind und sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignen.
Auch Angehörige des Zeugen oder ihm nahestehende Personen können in diesen Schutzbereich einbezogen werden. Wesentliche Schutzmaßnahmen sind die Sperrung personenbezogener Daten gemäß § 4 ZSHG. Des Weiteren ist der Aufbau einer vorübergehenden Tarnidentität nach § 5 ZSHG zu nennen, unter der die Schutzperson am Rechtsverkehr teilnehmen darf. Der Schutz einer Person nach Maßgabe des ZSHG obliegt gem. § 2 Abs. 1 ZSHG der Polizei oder den sonst nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Zeugenschutzdienststellen. Solche speziellen Zeugenschutzdienststellen sind sowohl beim BKA als auch in sämtlichen Bundesländern eingerichtet und regelmäßig von den ermittlungsführenden Dienststellen getrennt.
Der prozessuale Zeugenschutz beinhaltet eine Fürsorgepflicht des Gerichts. Diese gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es, die Rechtsposition des Zeugen sowohl gegenüber den Strafverfolgungsorganen als auch gegenüber Angriffen Dritter zu schützen. Sie umfasst sowohl den Schutz von Leib und Leben als auch den Schutz des Persönlichkeits- und Ehrbereichs. Stellvertretend ist hier neben weiteren Schutzmaßnahmen die Möglichkeit der Videoaufzeichnung der Zeugenaussage zu nennen, die verhindern soll, dass der Zeuge dem Beschuldigten unmittelbar räumlich ausgesetzt ist.
Nicht selten setzen sie den Zeugen unter (erlaubten) psychischen Druck. So erwähnen Steuerfahnder in Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gelegentlich gerne beiläufig, dass man sich bei Gelegenheit auch die steuerlichen Verhältnisse des Zeugen einmal genauer ansehen könne. In diesem Moment werden die meisten Zeugen sehr redselig und vergessen, dass sie als Zeuge vor Polizisten und Steuerfahndern keine Angaben in eigener Sache machen müssen, schon gar nicht, wenn sie sich dadurch selbst belasten (nemo tenetur Grundsatz).
In manchen Vernehmungen ändert sich fast unmerklich schrittweise die Rolle des Zeugen, der faktisch immer mehr zu einem (weiteren) Beschuldigten wird, ohne dass dies ihm ausdrücklich mitgeteilt wird. Ein Verteidiger als Beistand wird in solch einer Situation aufmerksam sein und darauf hinwirken, dass die Vernehmung entweder unterbrochen wird oder die rechtliche Stellung (Zeuge oder Beschuldigter) durch die vernehmende Person (z.B. Staatsanwalt oder Steuerfahnder) zunächst geklärt wird. Denn hiervon hängen wesentliche Rechte der vernommenen Person ab (z.B. Schweigerecht des Beschuldigten).
Wir, Rechtsanwälte / Fachanwälte für Steuerrecht / Steuerberater in Köln konnten unseren Mandanten schon in vielen Verfahren als Zeugenbeistand zur Seite stehen und manchmal auch vor sich selber schützen. Die Strafprozessordnung (StPO) sieht in § 68b ausdrücklich vor, dass der Zeuge sich eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand bedienen kann.
Davon wird gerade in Verfahren wegen Wirtschaftskriminalität und Steuerhinterziehung häufig Gebrauch gemacht. Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 2000 entschieden, dass der Ausschluss eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand unzulässig ist. Gerne helfen wir Ihnen bei der Vorbereitung des Vernehmungstermins und begleiten Sie, ganz gleich, ob in Hamburg oder München, Köln oder Berlin.









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