Geldtransfer und Grenzkontrolle: LHP Rechtsanwälte beraten zum Risiko Bargeld bei Grenzübertritt. Pflichten bei Überschreiten der Grenze. Finanzamt und Zoll. Bankunterlagen zur Selbstanzeige und Grenzübertritt.
Für viele Kapitalanleger im Ausland ist es eine brenzlige Frage: Kann ich Bargeld bzw. zugehörige Dokumente aus dem Ausland nach Deutschland mitbringen? Wird das Finanzamt informiert, wenn ich kontrolliert werde? Unsere Fachanwälte für Steuerrecht aus Köln möchten hier in einem ersten Überblick ihre Praxiserfahrung nutzen, häufige Fragen von Mandanten im Überblick zu beantworten. Gerne stehen Steuerfachanwälte/Steuerberater auch für weitergehende Fragen zur Verfügung. Nicht zuletzt die aktuelle Diskussion um Steuer-CDs und die Besteuerung von Kapitaleinkünften im Ausland und entsprechender Steuerabkommen führt dazu, dass viele Mandanten wissen möchten, ob sie Unterlagen und/oder Bargeld aus dem Ausland nach Deutschland bringen können und welche Risiken hiermit verbunden sind. Im Rahmen einer steuerlichen Selbstanzeige sind für die Konkretisierung der zutreffenden steuerlichen Werte die umfangreichen Bankunterlagen aus dem Ausland erforderlich. Hier steht der Mandant oft vor der Frage: Wie kann ich die Unterlagen für eine Selbstanzeige nach Deutschland schaffen, ohne dass die Kapitalanlage im Ausland deutschen Behörden bekannt und die Selbstanzeige gesperrt wird?
Wenn eine Person in die Europäischen Gemeinschaft einreist, z.B. von der Schweiz nach Deutschland, so ist sie verpflichtet, Barmittel, die sie bei der Einreise (oder bei der Ausreise aus der Gemeinschaft) mitführt, auch ungefragt den zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen. Zuständige Behörde ist diejenige Behörde, über die die Einreise bzw. Ausreise erfolgt (bei der Einreise die deutsche Zollbehörde). Diese Pflicht gilt jedoch nur, wenn ein Betrag von mindestens EUR 10.000,00 mitgeführt wird.
Barmittel in diesem Sinne sind nicht nur Bargeld, sondern auch übertragbare Inhaberpapiere einschließlich sog. Zahlungsinstrumente mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen) sowie unvollständige Papiere (einschließlich Schecks und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet worden sind, auf denen jedoch aber noch der Name des Zahlungsempfängers fehlt.
Die Pflicht zur Anmeldung trifft nicht nur den Eigentümer, sondern die Person, die die betreffende Barmittel bei sich führt. Hierzu ist auf die Gewahrsamsverhältnisse, also auf die tatsächliche Sachherrschaft abzustellen. Wenn ein Nichteigentümer das Geld in einem Umschlag in seiner Hosentasche oder in einem Rucksack bei sich trägt, so ist er Gewahrsamsinhaber und führt damit das Geld bei sich. Ihn persönlich trifft also die Anzeigepflicht.
Wird die Anmeldepflicht nicht vollständig erfüllt, so gilt diese als nicht erfüllt. Es besteht somit das Gebot der Vollständigkeit und Richtigkeit.
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten (Art. 3 Abs. 2 Zollverordnung):
Wenn innerhalb der EU-Binnengrenzen Staatsgrenzen überschritten werden, beispielsweise die Grenze zwischen den Niederlanden und Deutschland, so besteht keine obligatorische Anmeldepflicht. Die Anmeldepflicht entsteht dann erst in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Person danach gefragt wird, ob sie Barmittel in Höhe von mindestens EUR 10.000,00 bei sich führt.
Praxishinweis des Steuerfachanwalts aus Köln: Es handelt sich somit bei Reisen innerhalb der Europäischen Union lediglich um eine sogenannte fakultative Anmeldepflicht. Erst dann, wenn die betroffene Person ausdrücklich danach gefragt wird, ob sie Barmittel in Höhe von mindestens EUR 10.000,00 bei sich führt, entsteht diese Pflicht. Diese Frage muss klar und verständlich sein. Kann der Beamte später diese deutliche Frage nicht nachweisen, so bestand keine Pflicht zur Anmeldung. Wird die Frage falsch verstanden, so kann ggf. ein sog. Verbotsirrtum vorliegen, der gegen den Vorsatz spricht.
Manche Mandanten erzählen von kreativen Überlegungen, wie sie ggf. diese Anmeldepflicht umgehen wollten. Insofern ist Vorsicht geboten: Die Zollbehörden schauen allein nach den tatsächlichen Verhältnissen und werten beispielsweise auch zwei getrennte Umschläge als eine Geldsumme.
Gemäß dem Zollverwaltungsgesetz können die Zollbediensteten nicht nur unmittelbar an der Grenze Kontrollen vornehmen, sondern auch im grenznahen Raum (30 km-Zone) ohne Verdacht kontrollieren. Beispielsweise berichten Mandanten immer wieder von Kontrollen in Reisezügen im Grenzgebiet. Außerhalb dieser 30 km-Zone sind Kontrollen zulässig, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden (sogenannte Anlasskontrollen). Diese Anlasskontrollen müssen jedoch örtlich und zeitlich begrenzt sein.
Das Mitführen von Bargeld über die Grenze ist auch bei Nichtanzeige keine Straftat. Allerdings handelt es sich bei vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Begehung um eine Ordnungswidrigkeit, die im Einzelfall ggf. mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von EUR 1 Mio. geahndet werden kann. Typischerweise werden im Falles des Vorsatzes 25% des aufgefundenen Betrages als Bußgeld festgesetzt (bei Fahrlässigkeit häufig die Hälfte davon, rund 12%). Im Einzelfall kann hiervon nach oben oder unten abgewichen werden. Darüber hinaus wird der Zollbedienstete in vielen Fällen einen beträchtlichen Teil der Barmittel im Vorgriff auf ein drohendes Bußgeld beschlagnahmen. Auch kann die (ggf. im Ergebnis unberechtigte) Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche drohen, welches in manchen Fällen rein vorsorglich eingeleitet wird. Ein Steuerfachanwalt kann dann über mögliche Rechtsmittel und Vorgehensweisen beraten.
Die Zollbediensteten teilen eine Fund von Barzahlungsmitteln typischerweise dem zuständigen Finanzamt/Steuerfahndungsstelle mit.
Praxishinweis des Fachanwalts für Steuerrecht in Köln: Hier kann sich ein zeitliches Wettrennen ergeben, wenn der Betroffene noch eine steuerrechtliche Selbstanzeige wegen Kapitalerträgen aus dem Ausland in Deutschland abgeben möchte. Denn die Tat darf als noch nicht entdeckt gelten. Ist die Tat bereits entdeckt, wenn das Hauptzollamt Kenntnis hat? Oder erst später, wenn dem Finanzamt die Kontrollmitteilung des Zollbediensteten vorliegt? Oder muss das Finanzamt erst einen Abgleich mit den früheren Steuererklärungen vorgenommen haben? Welchen steuerlichen Informationswert haben die Mitteilungen der Zollämter? Hierzu besteht keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht in Köln beobachten jedoch die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung und Literatur auch zu dieser Frage. Um in dieser Situation keine Zeit zu verlieren, besteht die Option, ggf. eine Selbstanzeige mit Schätzwerten im Wege eines Faxes an das zuständige Finanzamt zusenden. Hierzu empfiehlt sich aufgrund der geänderten Rechtslage bei der steuerlichen Selbstanzeige die Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht.
Diese Sorge treibt viele Betroffene um: Einerseits muss die Selbstanzeige vollständig sein. Hierzu sind die Bankunterlagen oder eine hinreichend abgesicherte Schätzung erforderlich. Andererseits kann der Reisende, der diese Unterlagen bei sich führt ggf. an der Grenze kontrolliert werden, so dass die Entdeckung der Tat droht. Dieser Spagat ist durch eine professionelle Handhabung der Regelung zur Selbstanzeige im Sinne des Mandanten zu lösen:
Praxishinweis des Fachanwalts für Steuerrecht aus Köln: Die langersehnte freie Verfügungsmöglichkeit über die Kapitalanlage im Ausland besteht dann, wenn die vorgenannte erste Stufe der Selbstanzeige (Fax mit geschätzten Werten an das zuständige Finanzamt) versandt wurde. Dann kann der Mandant Barmittel und Unterlagen unbekümmert über die Grenze nach Deutschland verbringen (bei Beachtung der auch dann noch geltenden Anmeldepflichten).
Mandanten berichten, dass sie z.B. nach der Selbstanzeige einen Teil ihres Geldes auf ein deutsches Konto überweisen wollen. Besteht hier eine Meldepflicht nach dem Außenwirtschaftsrecht?
Praxishinweis des Fachanwalts für Steuerrecht aus Köln: Die Eigenüberweisungen für eigene Rechnung wie im o.g. Beispiel sind nicht meldepflichtig. Überweisungen aus dem Ausland nach Deutschland können aber u.U. meldepflichtig sein, wobei ein Bußgeld drohen kann. Dies ist nach dem Außenwirtschaftsrecht dann der Fall, wenn natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz/Sitz in Deutschland von Gebietsfremden (oder auf deren Rechnung) eine Überweisung auf ihr Konto in Deutschland erhalten und diese mind. 12.500 Euro (oder Gegenwert) beträgt. Teilbeträge werden u.U. zusammengezählt. Umgekehrt besteht die Meldepflicht auch für Überweisungen in dieser Höhe aus Deutschland an Gebietsfremde oder an Gebietsansässige, die für Rechnung Gebietsfremder handeln. Gebietsfremde in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen, die keinen Wohnsitz/Sitz in Deutschland haben. Der Überweisung in Bargeld ist z.B. die Aufrechnung gleichgestellt. Diese Meldepflicht besteht in einer Reihe von Fällen nicht, z.B. nicht für Zahlungen im Rahmen von Wareneinfuhren. Die Bundesbank stellt einen Mailservice für die Meldung zur Verfügung. Es sollte stets geprüft werden, ob die Bank selbst die Meldung bereits vorgenommen hat oder nicht.





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