Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Subventionsbetruges ist seit Jahren ein Dauerbrenner. Die Erfahrungen unserer Verteidiger als Spezialisten zeigen seit vielen Jahren, dass bei der Beantragung von Subventionen viele Fallstricke bestehen. Was ist beispielsweise eine subventionserhebliche Tatsache? Viele weitere Fragen stellen sich auch im Strafverfahren. Wann handelte der Antragsteller leichtfertig und wann sogar vorsätzlich? Darüber lässt sich oft trefflich diskutieren oder gar vor Gericht „streiten“. Hier haben unsere Rechtsanwälte jahrelange Erfahrungen als Verteidiger in zahlreichen verschiedenen Konstellationen des Subventionsbetrugs gesammelt.
Letztlich ist dies auch ein Feld für Spezialisten geworden. Waren es nach der politischen Wende in der ehemaligen DDR insbesondere Strafverfahren wegen sogenannter RrInvestitionszulagen und weiterer Fördersubventionen, so kamen nach der sogenannten Finanzmarktkrise 2008/2009 insbesondere Strafverfahren gegen Arbeitgeber wegen unberechtigter Anträge auf Kurzarbeit hinzu. Die Strafverfahren wurden oftmals erst Jahre später wegen der langen Verjährungszeiten eingeleitet und oftmals in mehreren gerichtlichen Instanzen geführt. Auch Rechtsmittelinstanzen wie etwa Berufungsverfahren gehören daher zu unserem gewohnten „Werkzeug“, wobei wir zunächst immer versuchen, ein Strafverfahren durch Gespräche mit den beteiligten Behörden in eine für den Mandanten erträgliche Richtung zu bewegen.
Zurzeit ist bereits abzusehen, dass zahlreiche neue Strafverfahren wegen unberechtigter Beantragung sogenannter Corona-Soforthilfen eingeleitet werden. Nachfolgend einige Hinweise.
Bei der Verteidigung sollten unbedingt die Besonderheiten des Subventionsbetruges – in allen Verfahrensstadien – beachtet werden. Der Subventionsbetrug gem. § 264 StGB unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem „Normalfall“ des Betrugs gem. § 263 StGB:
Hinweis der Rechtsanwälte von LHP: Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an den Subventionsbetrug gegenüber dem „normalen“ Betrug erheblich reduziert hat. Ermittlungsbehörden fokussieren Ihre Ermittlungen daher bevorzugt auf diesen Tatbestand, da sie sich hiervon eine leichtere Anklage beim Strafgericht versprechen. Wir Verteidiger wissen daher, dass es in solchen Strafverfahren ganz besonders darauf ankommt, die Besonderheiten des Subventionsrechts zu kennen. Ob allerdings Organisations- oder Aufsichtsverschulden stets als leichtfertiges Unterlassen angesehen werden kann, ist zweifelhaft und als Verteidiger wissen wir, dass es auf den Einzelfall ankommt.
Leichtfertigkeit meint einen gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigerten Grad an Sorgfaltspflichtverletzung. Solche leichtfertigen Sorgfaltspflichtverletzungen können sich z.B. daraus ergeben, dass der Arbeitgeber
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Auch in den vorgenannten Fällen kann im Einzelfall sogar Eventualvorsatz statt Leichtfertigkeit vorliegen und damit ein erhöhtes Strafmaß drohen.
Der BGH hat ein Strafurteil wegen Subventionsbetrugs mangels Leichtfertigkeit aufgehoben (Aktenzeichen des 5. Strafsenats: 5 StR 138/10). Das Landgericht Chemnitz hatte die Angeklagten wegen leichtfertigen Subventionsbetruges in zwei Fällen verurteilt. Die Angeklagten legten Revision ein. Anschließend stellte der BGH fest, dass das Landgericht die Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 4 StGB nicht ausreichend begründet hatte. Das Landgericht hätte diese Fahrlässigkeit besonders begründen müssen, da die Leichtfertigkeit mehr als bloße Fahrlässigkeit und eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit voraussetzt.
Bei dem leichtfertigen Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB muss der Täter die Subventionsbehörde leichtfertig in Unkenntnis über subventionserhebliche Tatsachen lassen. Maßgeblich sind die individuellen Fähigkeiten des Täters. Der BGH betont in seiner Rechtsprechung, dass der Vorwurf der Leichtfertigkeit aufgrund der damaligen Umstände (im Tatzeitpunkt) zu begründen ist (BGH, Aktenzeichen: (5 StR 542/12). Dies bedeutet, dass nicht allein auf eine Betrachtung mit dem heutigen Wissensstand abgestellt werden darf (Verbot der “ex-post“-Betrachtung).
Aber auch ein Vorsatz wird oft schnell im Ermittlungsverfahren behauptet. Die Ermittlungsbehörden stützen sich hierbei auf den Umstand, dass bereits Eventualvorsatz (sog. dolus eventualis) genügt. Der Antragsteller kann sich im Einzelfall also bereits dadurch wegen vorsätzlichen Handelns strafbar machen, wenn er nur an der Richtigkeit seiner Behauptungen über das Vorhandensein der Vergabevoraussetzungen zweifelt. In den entsprechenden Strafverfahren wird dann oft darum gerungen, ob tatsächlich dieser behauptete Vorsatz vorliegt oder nicht.
Im Einzelnen kann dies streitig sein und wenn der Strafrichter dies aufgrund unserer Verteidigungstätigkeit anders als die Staatsanwaltschaft sieht, so kann dies zu einem für den Mandanten erfreulichen Fortgang des Strafverfahrens führen. Denn liegt kein Subventionsbetrug mangels Subvention oder keine Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen vor, so bleibt für den Staatsanwalt nur der Rückgriff auf den Normalfall des Betrugs gem. § 263 StGB, welcher jedoch viel höheren Anforderungen stellt und so oft auch nicht vorliegt oder nachweisbar ist.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, wann nach seiner Ansicht eine Subvention im Sinne dieses Straftatbestandes vorliegt. Nach der Regelung des § 264 Abs. 8 StGB werden Leistungen nach Bundes- oder Landesrecht und Leistungen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erfasst. Wesensmerkmal der Subvention ist, dass ihr keine marktmäßige Gegenleistung gegenübersteht. In unserer Verteidigungstätigkeit prüfen wir immer, ob die streitige Leistung wirklich unter die gesetzliche Definition in § 264 Abs. 8 StGB fällt. So müssen zum Beispiel Subventionen nach Bundes- oder Landesrecht wenigstens zum Teil auch der Wirtschaftsförderung dienen, um unter den Straftatbestand zu fallen.
Strafbar als Subventionsbetrug ist eine Handlung nur, wenn sie eine Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen ist. Doch wann ist eine Tatsache eine subventionserhebliche Tatsache? Der Gesetzgeber schreibt seine Definition hierfür in § 264 Abs. 9 StGB auf. Für eine effektive Strafverteidigung ist wichtig zu wissen, dass nach dieser Regelung längst nicht alle Tatsachen automatisch auch als strafrechtlich relevante (subventionserhebliche) Tatsachen zu werten sind.
Hinweis der Rechtsanwälte von LHP: Unsere Verteidigungspraxis zeigt immer wieder die Erfahrung, dass genau zu prüfen ist, ob es sich bei den streitigen Tatsachen wirklich um subventionserhebliche Tatsachen handelt. Ansonsten liegt kein Subventionsbetrug vor. Es gibt hierzu mittlerweile eine Fülle an Urteilen in der Rechtsprechung, die dem Verteidiger bekannt sein sollte und dem Verteidiger oft einen guten Verteidigungsansatz bietet.
In der Literatur ist streitig, ob die Täuschungshandlung geeignet sein muss, einen Schaden herbeizuführen. Hier kann sich oft ein Verteidigungsansatz zugunsten des Beschuldigten ergeben. Diese Frage besteht in den Fällen, in denen der Täter über eine ihm vorteilhafte subventionserhebliche Tatsache täuscht, die Täuschung seine Lage tatsächlich jedoch nicht verbessert, weil sich die Subventionsberechtigung aus anderen Gründen ergibt. Diese Fälle treten in der Praxis nicht selten auf.
Das Landgericht Lübeck hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug verurteilt. Der BGH äußerte bereits Bedenken, ob es sich bei den beantragten Fördermitteln nach dem II. Wohnungsbaufördergesetz um Subventionen im Sinne eines Subventionsbetrugs gem. § 264 StGB handelte. Hierauf kam es jedoch nicht an. Denn nach Ansicht des BGH hatte der Angeklagte jedenfalls keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht. Daher fehlte eine strafbare Tathandlung gemäß § 264 StGB (Aktenzeichen des 3. Strafsenats des BGH: 3 StR 101/98).
Subventionsgewährende Gesetze legen häufig fest, dass Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfolgen. Anknüpfungspunkt ist dabei regelmäßig der Zeitpunkt der Bestellung, der Herstellung oder der Anschaffung. Ein Unternehmer bestellt beispielsweise telefonisch am letzten Tag des Begünstigungszeitraumes eine Maschine beim Hersteller. Da er Beweisschwierigkeiten gegenüber der Subventionsvergabestelle befürchtet, druckt er ein Bestellschreiben mit einem früheren Datum und legt es der subventionsgewährenden Stelle vor. Nach herrschender Meinung hat der Unternehmer über eine ihm vorteilhafte subventionserhebliche Tatsache getäuscht; die "schriftliche" Bestellung ist nicht zum angegebenen Datum erfolgt. Die Tatbestandsmäßigkeit wird nach einer gewichtigen Literaturansicht trotzdem verneint, da die Subvention nach den tatsächlichen Umständen hätte gewährt werden müssen. Hintergrund ist: Dieses Ergebnis wird damit begründet, dass § 264 StGB nicht jede Erschwerung der behördlichen Entscheidungstätigkeit im Subventionswesen sanktionieren, sondern soll nur die Fehlleitung öffentlicher Mittel verhindern. Der BGH ist jedoch bisher anderer Ansicht und folgt dieser Argumentation nicht. Allerdings lassen sich oftmals erhebliche Strafmilderungen erreichen.
Die Vollendung des Tatbestandes ist vorverlagert. Denn der Tatbestand ist schon durch einen Täuschungsversuch gegenüber dem Subventionsgeber erfüllt. Es ist für die Vollendung unerheblich, ob der Subventionsgeber den wahren Sachverhalt bereits kennt, den Täuschungsversuch sofort durchschaut, oder ob die Subvention aufgrund der unzutreffenden Angaben gewährt wird. Diese Umstände sind vielmehr nur bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Diese Vorverlagerung der Vollendung zeigt nochmals den Zweck dieser Strafnorm: Der zentrale Zweck der Vorschrift des Subventionsbetrugs besteht darin, Beweisschwierigkeiten für die Ermittlungsbehörden zu vermeiden, die sonst beim „Normalfall“ des Betrugs gem. § 263 StGB bestehen würden (siehe oben).
Aufgrund dieser Vorverlagerung der Vollendung gibt es eine besondere Regelung des „Rücktritts“, die sog. tätige Reue (§ 264 Abs. 5 StGB). Nach dieser Sonderregelung bleibt ein Täter straffrei, wenn er freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
Unsere Praxis der Verteidigung im Bereich des Subventionsbetrugs zeigt, dass oft mehrere Behörden tätig sind. So sind auch im Strafverfahren oft weitere Behörden oder öffentliche Einrichtungen (z.B. Landesbanken, die Subventionen ausgezahlt haben) tätig. Die Behörden unterstützen sich gegenseitig und tauschen Informationen aus. In manchen Fällen können auch Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetruges führen. Die Staatsanwaltschaften schalten oft die Zollfahndungsämter als weitere Ermittlungsbehörde ein, welche die „Vorarbeit“ leisten. Auch im gerichtlichen Strafverfahren gibt es eine Besonderheit: Zuständig sind die Wirtschaftsstrafkammern beim Landgericht. Die Richter haben daher oft eine besondere Praxiserfahrung in der Führung dieser Verfahren. Umso wichtiger ist es daher, die Verteidigung auch hierauf abzustimmen. Bloße „Blendeffekte“ der Verteidigung (die vielleicht bei einem Amtsgericht manchmal helfen) oder unprofessionell wirkende Vorgehensweisen führen bei einer Wirtschaftsstrafkammer erst recht nicht gewünschten Erfolgen.
Hinweis der Rechtsanwälte von LHP: In der Verteidigungspraxis lohnt es sich, eine Strategie zu entwerfen und möglichst die verschiedenen Behörden „ins Boot“ zu holen. Hierbei sollte gesehen werden, dass es sich um mehrere Gegner handelt und auch die Rückforderung der Subventionen im Raum steht. Optimal ist ein Ergebnis durch Gespräche mit den beteiligten Behörden sowohl für das Straf- als auch Rückforderungsverfahren. In der Praxis ist dieses Ziel oft eine „harte Nuss“ und gerichtliche Verfahren können auch unvermeidbar sein.
Zusätzlich zum Strafverfahren wegen Betrugs/Subventionsbetrugs drohen dem Unternehmen zudem
Dem Arbeitnehmer, der an einem unrichtigen Antrag auf Subventionsgewährung mitwirkt, kann ein Strafverfahren wegen Beihilfe zur Straftat des Arbeitgebers drohen.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Die Rechtsprechung stellt keine hohen Anforderungen an den Begriff der „Hilfeleistung“. Für eine Beihilfe durch den Arbeitnehmer kann also schon seine Erklärung genügen, mit der Kurzarbeit einverstanden zu sein, obwohl er ja wusste, tatsächlich nicht „kurz zu arbeiten".
Nach der früheren Rechtsprechung hat der Täter oder Gehilfe für die Subvention gem. § 71 Abgabenordnung (AO) zu haften. So sind z.B. nach dem Investitionszulagengesetz (jetzt § 14 InvZulG 2010) auf die Investitionszulage die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden. Diese für den Beschuldigten nachteilige Rechtsprechung hat der BFH zutreffend aufgegeben (Urteil v. 19.12.2013, III R 25/10, kommentiert in der Fachzeitschrift AO-StB von unserem Rechtsanwalt Dirk Beyer). § 71 AO gilt schon nach seinem Wortlaut nur für die Steuerhinterziehung (und die Steuerhehlerei). Mit dem Gesetzeswortlaut ist es nicht vereinbar, die Erschleichung einer Investitionszulage oder sonstigen Subvention als Steuerhinterziehung i.S. des § 71 AO zu werten. Hierbei handelt es sich um keine Steuer. Der BFH ließ die Frage offen, ob jedoch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch bestehen kann.
Nach der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Subventionsbetrugs sollte eine Verteidigungsstrategie aufgestellt werden. Es gibt Besonderheiten in diesen Strafverfahren, die mit der Beteiligung verschiedener Behörden und der abgesenkten Strafbarkeitsschwelle (Leichtfertigkeit genügt) zusammenhängen. Bereits bei einer Rückforderung von Subventionen sollte stets auch das Risiko der Einleitung eines Strafverfahrens in den Blick genommen werden. Ziel muss es sein, in beiden Verfahren ein optimales Ergebnis zu erzielen.
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