Oft zeigt unsere Praxis als Strafverteidiger, dass Beschuldigte in Wirtschaftsstrafverfahren gegen eine Mehrzahl von Vorwürfen verteidigt werden müssen. So wird beispielsweise in vielen Fällen der Vorwurf der Steuerhinterziehung oder des Subventionsbetrugs mit weiteren Vorwürfen, wie etwa des Kreditbetrugs oder Betrugs, begleitet. Die Strafakten sind in der Regel entsprechend umfangreicher als zum Beispiel bei einem bloßen Ladendiebstahl. Die Ermittlungsbehörden sind zudem oft in Wirtschaftsstrafsachen besonders geschult und es werden besondere Ermittlungsbehörden tätig. So gibt es etwa bei den Staatsanwaltschaften besondere Schwerpunkte für Wirtschaftsstrafsachen.
Bereits diese Besonderheiten zeigen, dass die Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen, wie zum Beispiel Kreditbetrug oder Betrug, ein besonderes Vorgehen der Verteidigung erfordert. Hierzu zählt nicht nur ein entsprechendes Wissen von den Abläufen in der Behörden- und Gerichtspraxis, sondern auch die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und die Ausarbeitung einer effektiven Verteidigungsstrategie. Zudem sind auch in manchen Fällen zivilrechtliche Schadenersatzklagen gegen den Beschuldigten im Blick zu behalten. Die Verfahren sollten möglichst insgesamt koordiniert werden.
Ein Kreditbetrug gem. § 265b StGB kann nur im geschäftlichen Bereich begangenen werden. Denn der Tatbestand verlangt, dass der Kredit für ein Unternehmen oder einen Betrieb beantragt wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Privatpersonen straflos Falschangaben bei der Kreditbeantragung machen könnten. Bei Privatpersonen greift der Tatbestand des Betrugs gem. § 263 StGB, welcher allerdings höhere Anforderungen als ein Kreditbetrug hat und damit auch schwieriger für die Staatsanwaltschaft zu beweisen ist.
Im Gegensatz zum allgemeinen Betrug ist ein bloß versuchter Kreditbetrug gem. § 265b StGB straflos.
Bei Kreditbetrug kann die Strafe bis zu drei Jahren Freiheitsentzug betragen (bei Betrug bis zu fünf Jahre, in einem schweren Fall bis zu zehn Jahren).
Hinweis der Rechtsanwälte von LHP: Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob der Strafrichter auf den allgemeinen Betrugstatbestand zurückgreifen kann, wenn der Tatbestand des Kreditbetrugs nicht greift. Jedenfalls wird vorher ein richterlicher Hinweis erforderlich sein. Dies kann im Extremfall zur sog. Aussetzung der Hauptverhandlung führen mit der Notwendigkeit, den Prozess zu wiederholen. Dieses Risiko scheuen viele Strafrichter. Wenn sie dann die Aussetzung umgehen, kann dies ein Revisionsgrund sein.
Kreditbetrug gibt es in verschiedenen Varianten.
In der Regel beruht die Strafbarkeit dabei auf falschen Angaben zu den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen in Verbindung mit Kreditanträgen. Hierbei kann sich um folgende Täuschungshandlungen handeln:
Nach dem Gesetzeswortlaut müssen die Falschangaben „erheblich“ sein, also die Entscheidung für eine Kreditvergabe beeinflussen.
Hinweis der Rechtsanwälte von LHP: Als Verteidiger machen wir gegen Kreditbetrug geltend, dass die falschen Angaben die Entscheidung über die Kreditvergabe letztlich nicht beeinflusst haben. Ein solcher Strafbarkeitsausschluss kann z.B. dann naheliegen, wenn die Bank generell Darlehen leichtfertig vergeben hat bzw. das bankinterne Controllingsystem nicht hinreichend war. Oft haben Banken in den letzten Jahren auch Kredite vergeben, um der Konkurrenz Marktanteile abzujagen. Dann wird es der Staatsanwaltschaft schwerer fallen, die Kreditrelevanz einer Angabe im Antrag nachzuweisen.
Der Gesetzgeber legt fest, um welche Kredite es sich handeln kann (§ 265b Absatz 3 Nr. 2 StGB). Dazu gehören z.B. Gelddarlehen aller Art, die Übernahme von Bürgschaften und die Stundung von Geldforderungen.
Eine wichtige Einschränkung des Tatbestandes des Kreditbetrugs ergibt sich aus § 265b Absatz 3 Nr. 1 StGB. Danach muss der Kreditantrag für einen Betrieb (oder Unternehmen) gestellt worden sein, der einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Privatkredite sind also nicht umfasst. Auch ein Unternehmer kann einen Privatkredit aufnehmen, da es auf den jeweiligen Zweck des Kredits ankommt.
Wenn Privatpersonen sich einen Kredit erschleichen oder dies versuchen, müssen auch sie mit strafrechtlichen Folgen rechnen. In diesem Fall ist dann der Tatbestand des allgemeinen Betrugs gem. § 263 StGB zu prüfen. Privatpersonen können sich beispielsweise dadurch strafbar machen, dass sie wichtige Angaben zu ihrer Bonität unterlassen, Einkommensnachweise fälschen (dann kann auch eine Urkundenfälschung vorliegen) oder den Kreditgeber über nicht vorhandene Sicherheiten täuschen.
Hinweis der Rechtsanwälte von LHP: Für den allgemeinen Betrug gem. § 263 StGB reicht eine bloße Täuschung allein für die Strafbarkeit nicht aus. Der Getäuschte, also der Kreditgeber, muss durch die Täuschung einem Irrtum erliegen, woraufhin er eine Vermögensverfügung vornimmt, die seinem eigenen Vermögen schadet. Dies ist ein wichtiger Unterschied zu dem Kreditbetrug nach § 265b StGB, der keinen Vermögensschaden für eine Strafbarkeit voraussetzt. Zudem verlangt § 263 StGB eine Bereicherungsabsicht des Kreditnehmers. Als Verteidiger machen wir in Strafverfahren diese besonders hohen Anforderungen an den Nachweis des Betrugstatbestandes geltend. Der Strafrichter muss diese hohe Hürde überwinden oder freisprechen.
§ 265b StGB erfasst nur Darlehensverträge mit Banken und Unternehmen, also keine Kredite, die durch Privatpersonen vergeben werden. Wenn also z.B. ein Unternehmer bei einem vermögenden Bekannten (Privatperson) einen Kredit erschleicht, scheidet ein Kreditbetrug aus. Es bleibt dann die Frage, ob eine Strafbarkeit wegen einfachen Betrugs besteht.
Da der Tatbestand des § 265b bereits zeitlich früh erfüllt sein kann, wenn die unzutreffenden Tatsachen mitgeteilt worden sind, hat der Gesetzgeber eine besondere Rücktrittsregelung vorgesehen. Es handelt sich um eine Form der tätigen Reue. Die Regelung gem. § 265b Absatz 2 StGB gibt die Möglichkeit, trotz einer Tathandlung die Strafbarkeit nachträglich zu vermeiden, indem der Täter dafür Sorge trägt, dass die Auszahlung des Kredits verhindert wird.
Wie viele Wirtschaftsstrafverfahren werden Strafverfahren wegen Kreditbetrugs oder sonstigen Wirtschaftsbetrugs oft bei einer Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht angeklagt. Diese Verfahren unterscheiden sich wesentlich von den Abläufen bei einem Amtsgericht. So sind die Prüfungen durch die Richter oftmals deutlich gründlicher, da eine solche Kammer wesentlich weniger – aber oft dafür umfangreichere - Fälle als ein Amtsrichter zu bearbeiten hat. Auf diese Besonderheit bereiten wir Verteidiger uns regelmäßig vor. Die Verteidigungsstrategie sollte hierzu möglichst früh durch uns geplant werden.
Nach der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Kreditbetrugs oder allgemeinen Betrugs sollte eine Verteidigungsstrategie aufgestellt werden. Hierzu gehört als wichtiger Schritt zunächst die Aktenkenntnis durch Akteneinsicht. Die Kommunikation mit den Behörden geschieht optimalerweise allein durch den Verteidiger. Es sollte gesehen werden, dass die Vollendung bei Kreditbetrug im Einzelfall bereits durch die Angabe unzutreffender Angaben eintreten kann. Oft sind mit dem Vorwurf des Kreditbetrugs auch weitere Vorwürfe z.B. wegen Subventionsbetrug oder Steuerhinterziehung verbunden. In vielen Fällen können auch zivilrechtliche Schadenersatzklagen drohen. Ziel muss es sein, in allen Verfahren ein optimales Ergebnis zu erzielen und die Verfahren möglichst zu koordinieren.




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