Die Umsatzsteuer macht rund 30% des gesamten Steueraufkommens aus, sodass ihr bereits vor diesem Hintergrund sehr große Bedeutung zukommt. Darüber hinaus unterliegt die Umsatzsteuer bei den Finanzämtern einer besonders intensiven Prüfung, was sich insbesondere in zahlreichen Betriebsprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen und Umsatzsteuernachschauen widerspiegelt. Ferner führt die Globalisierung der Leistungsbeziehungen dazu, dass zunehmend häufiger grenzüberschreitende Aspekte und internationale Fragen eine größere Rolle spielen.
Unter eine Umsatzsteuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO fällt sowohl die verspätete, fehlende oder zu niedrige Anmeldung von Umsatzsteuer. Da in Unternehmen umsatzsteuerrechtliche Vorgänge ein Massengeschäft darstellen, unterlaufen hierbei und demzufolge auch bei den Umsatzsteuervoranmeldungen viele, wenn auch nicht immer vorsätzliche Fehler. Daher gehört die Umsatzsteuerhinterziehung zu den am häufigsten begangenen und rechtlich kompliziertesten Steuerdelikten und stellt für viele Unternehmen inzwischen den größten steuerlichen Risikobereich dar.
Die Umsatzsteuer (das Unionsrecht spricht von Mehrwertsteuer) stellt eine o.g. Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit dar. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer auf jeder Stufe erhoben wird, daber die gezahlte Umsatzsteuer (sog. Vorsteuer) von der geschuldeten Umsatzsteuer (selbst in Rechnung gestellte) Umsatzsteuer abgezogen werden darf. Träger der Umsatzsteuer (ohne Möglichkeit zum Vorsteuerabzug) ist nach dem Willen des Gesetzgebers der Endverbraucher. Jeder Unternehmer ist hierbei verpflichtet die Umsatzsteuer für Rechnung der Finanzverwaltung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Im Rahmen dieses Vorgangs ist der Unternehmer mit ganz erheblichen Pflichten in Bezug auf die zutreffende Besteuerungs und der Nachweisdokumentation belastet. Er muss die zutreffende Umsatzsteuer selbst ermitteln, Aufzeichnungen und Nachweise führen, die Steuer erheben und abführen.
Diese Pflichten ergeben sich teils aus der Abgabenordnung wie z.B. die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht ( § 140 f AO), die Aufzeichnungspflichten zum Wareneingang und Warenausgang (§§ 143, 144 AO), die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen an die Buchführung und die Aufzeichnungen, den Ordnungsvorschriften nach § 146 AO und den Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO.
Dies Pflichten ergeben sich aber auch aus dem Umsatzsteuergesetz. So sind die Unternehmer nach § 18 UStG verpflichtet zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums je nach Höhe des Umsatzes vierteljährlich oder monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln und die dort berechnete Steuer zu entrichten. Eine Befreiung von dieser Verpflichtung ist möglich, sofern im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als EUR 1.000 betragen hat. Darüber hinaus besteht für das gesamte Kalenderjahr die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres, bei Beauftragung eines Steuerberaters verlängert sich die Frist auf den 28. bzw. 29. Februar des übernächsten Kalenderjahres.
Bei grenzüberschreitenden Umsätzen ist der Unternehmer meist nach § 18a UStG verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung abzugeben.
Die Verletzung der steuerlichen Vorschriften kann eine Steuerhinterziehung darstellen. National wird von Umsatzsteuerhinterziehung gesprochen und auf Unionsebene von Umsatzsteuerbetrug oder Mehrwertsteuerbetrug. Gemeint ist jedoch immer das gleiche.
Die Umsatzsteuerhinterziehung kann sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen begangen werden.
Eine Steuerhinterziehung (Straftat nach § 370 AO) durch aktives Tun liegt vor, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht werden. Bei der Umsatzsteuer bedeudet dies, dass entweder zu niedrige Ausgangsumsätze erklärt werden oder zu Unrecht Vorsteuer (§ 15 UStG) z.B. aus Scheinrechungen oder Abdeckrechnungen geltend gemacht wird.
Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist bereits dann verwirklicht, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. die Umsatzsteuerjahreserklärung nicht zum oben dargestellten Fälligkeitstag an das Finanzamt übermittelt worden ist.
Bei der Berechnung Hinterziehungsvolumen ist strafrechtlich das in § 370 Absatz 4 Satz 3 AO geregelte sog. Kompensationsverbot zu beachten. Demnach sind Steuern auch dann verkürzt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können. Dies bedeutet, dass strafrechtlich kein Ausgleich zwischen zu wenig deklarierter Umsatzsteuer und unterlassene Vorsteuerabzug vorgenommen wird. Es kann somit auch eine Steuerhinterziehung vorliegen, wenn sich steuerrechtlich ein Saldo von EUR 0,00 ergibt.
Die bloße Nichtzahlung der Umsatzsteuer stellt bei ordnungsgemäßer (auch fristgerechter) Anmeldung beim Finanzamt keine Steuerhinterziehung nach § 370 AO dar. In Betracht kommt aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 26b UStG (Schädigung des Umsatzsteueraufkommens) sowie eine Straftat nach § 26c UStG (gewerbsmäßige und Bandenmäßig Schädigung des Umsatzsteueraufkommens).
In § 370 Absatz 3 AO ist die schwere Steuerhinterziehung geregelt. Ein schwerer Fall wird dabei in der Regel in folgenden Konstellationen bejaht, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern (über 50.000 €) verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (Nr. 1) oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt (Nr. 5).
Die Hinterziehung von Umsatzsteuer kann zu hohen Steuerforderungen führen. Einen Überblick über das Strafmaß bei Steuerdelikten finden Sie hier: Strafe bei Steuerhinterziehung.
Bei der Verjährung ist zwischen der strafrechtlichen und der steuerrechtlichen Verjährung zu unterscheiden. Genauere Ausführungen hierzu finden Sie unter Verjährung bei Steuerhinterziehung.
Unter engen Voraussetzungen kann eine Strafbarkeit durch Abgabe einer Selbstanzeige vermieden werden. Einzelheiten finden Sie hier: Korrektur von Umsatzsteuererklärungen.
Eine Betriebsprüfung oder Sonderprüfung mit anschließendem Steuerstrafverfahren kann jeden Unternehmer treffen. Die im Vorfeld u.U. unrichtig abgegebenen Umsatzsteueranmeldungen sind oft nicht beabsichtigt falsch, sondern sind den gewöhnlichen Geschäftsabläufen geschuldet.
Ein Unternehmer wird zuweilen im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Außenprüfung/Betriebsprüfung) oder einer Haus- bzw. Betriebsdurchsuchung mit dem Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung konfrontiert. Hier gilt es zunächst Ruhe zu bewahren. Siehe hierzu unsere Hinweise zu Verhaltensempfehlungen bei Durchsuchungen. Insbesondere bei einer Durchsuchung ist Schweigen Gold. Den Fahndern sollten nur die notwendigen Angaben zur Person mitgeteilt werden. Auch wenn die Durchsuchung als „Stunde der Steuerfahndung“ gilt, kann hier schon Kontakt mit einem auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt/Steuerberater aufgenommen werden, welche mit den Steuerfahndern telefonisch oder persönlich in Kontakt tritt.
Als Rechtsanwälte, Steuerberater, Fachanwälte für Steuerrecht und Strafrecht und Steuerberater verfügen wir über eine langjährige Erfahrung bei der Verteidigung beim Vorwurf der Hinterziehung von Umsatzsteuer - vom Einzelunternehmen bis zum Konzern. Wir nutzen alle in der Strafprozessordnung und der Abgabenordnung verfügbaren Möglichkeiten, um ein bestmögliches Ergebnis für Sie zu erreichen und möglichst eine Hauptverhandlung zu vermeiden.
Leistungen
Vorteile







Nutzen Sie gerne unser Kontaktformular für Ihre Anfrage – wir werden uns zeitnah bei Ihnen zurückmelden. Alternativ erreichen Sie uns telefonisch unter +49 221 39 09 770.
Köln
An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
T: +49 221 39 09 770
Niederlassung Zürich
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
T: +41 44 212 3535




