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Youtuber: Häufige Praxisfallen bei der Besteuerung

Youtuber und Content-Creator auf anderen Plattformen beginnen oftmals im kleineren Rahmen und aus Interesse an der Sache. Dann kommt es nicht selten zu schnellem Wachstum und es wird übersehen, dass (weitere) steuerliche Pflichten zu beachten sind.

In der Praxis der Steueranwälte von LHP zeigen sich in Betriebsprüfungsfällen immer wieder folgende Fallstricke, die nicht beachtet worden sind:

  • Es wurden nicht sämtliche Einnahmen steuerlich erklärt. Es wurde z.B. übersehen, dass auch kleine Beträge steuerlich zu erklären sind.  Für die Umsatzsteuer kann sich bei Einhaltung der Kleinunternehmerregelung eine Ausnahme ergeben. Aber auch dann gilt die Einkommensteuer und ggf. die Gewerbesteuer. Oft werden auch nicht alle Sacheinnahmen erklärt (es spielt keine Rolle, ob Einnahmen direkt in Geld oder in Sachwerten erfolgen). 

  • Dies führt auch bereits zum nächsten Thema: Es wird die Überschreitung der Kleinunternehmergrenze übersehen. Es kann bei einem Wachstum dann plötzlich die Umsatzsteuerpflicht eintreten.

  • Privates und Geschäftliches wurde vermischt. Diese Vermengung führt oft zu Problemen bei Prüfungen, z.B. wenn über ein Paypal-Konto sowohl private als auch geschäftliche Zahlungen abgewickelt werden. 

  • Es werden verschiedene Gesellschaften genutzt und vermischt und/oder eine steuerlich nicht sinnvolle Rechtsform gewählt. Hierdurch können unnötig hohe Kosten für die Steuerberatung als auch eine überflüssig hohe Steuerbelastung entstehen und die Anerkennung von Leistungsbeziehungen und Verträgen/Betriebsausgaben kann gefährdet sein. 

  • Wenn Belege fehlen, so kann der Betriebsausgabenabzug gefährdet sein. Fehlende Eingangsrechnungen stehen zudem einem Vorsteuerabzug entgegen.

  • Auslandsbeziehungen: Es sollten die Besonderheiten bei Leistungen an ausländische Unternehmen beachtet werden und die ggf. eintretende Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Influencern (Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer). 

Hierzu ein Beispiel für die Umsatzsteuer bei Auslandsbeziehungen (z.B. Google in Irland): 

Bei Leistungen an ausländische Unternehmen kann sich der Leistungsort der Umsatzsteuer ins Ausland verlagern, dadurch ist der Umsatz zwar in Deutschland nicht umsatzsteuerbar und es fällt keine deutsche Umsatzsteuer an. Bei Leistungen innerhalb der EU sind aber evtl. zusammenfassende Meldungen zusätzlich abzugeben. Z.B. liegt bei Google AdSense für Einnahmen von Google Irland  der Ort der Leistung in Irland und Google hat die Umsatzsteuer in Irland abzuführen (Reverse-Charge-Verfahren § 13b UStG, Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Diese AdSense-Einnahmen sind in Deutschland zwar nicht umsatzsteuerbar, d.h. es fällt keine deutsche Umsatzsteuer beim deutschen Finanzamt an. Die Einnahmen sind in der Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung dennoch unter den nicht steuerbaren sonstigen Leistungen zu erklären und bei der zusammenfassenden Meldung zu berücksichtigen. Zu beachten ist: Selbstverständlich sind die Einnahmen jedoch bei der Einkommensteuer und Gewerbesteuer zu berücksichtigen und zu versteuern auch wenn im Einzelfall keine deutsche Umsatzsteuer anfällt. Wenn der Ort der Leistung im Ausland außerhalb der EU liegt, sind die steuerlichen Regelungen des Staats zu prüfen, wo der Umsatz ausgeführt wird (Ort der Leistung), ob dort umsatzsteuerliche Erklärungspflichten bestehen und Steuern gezahlt werden müssen. Daneben sind jeweils immer auch ertragssteuerliche Regelung des In- und Auslands zu prüfen.

Die Steueranwälte von LHP können nur dazu raten, die Steuererklärungen von Anfang an abzugeben und die steuerlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen und zu dokumentieren. Dann kann einer Betriebsprüfung gelassen entgegengesehen werden. Es ist künftig davon auszugehen, dass Betriebsprüfungen vermehrt bei Youtubern und anderen Content-Creatorn durchgeführt werden. Kommt es dabei aufgrund von Unplausibilitäten zu Hinzuschätzen, sollten Einsprüche geprüft werden. Im Einzelfall kommt es auch zu Steuerstrafverfahren. Es sollten möglichst vorher Nacherklärungen geprüft werden bevor sich das Finanzamt meldet (Stichwort: Selbstanzeige).

 

 

 

 

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