Wenn ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der Coronakrise gerät, ist die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit, dem Unternehmen finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen.
Nunmehr stellt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen mit einem Rundschreiben vom 24.3.2020 die erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstellen (= gesetzliche Krankenkassen) in Aussicht, um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen.
Mit Schreiben vom 24.3.2020 hat der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) daraufhin mitgeteilt: Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.
Schreiben Zentralverband: Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Es bestehen hierbei weitere Einschränkungen und Besonderheiten, die von uns bei der Beratung berücksichtigt werden. Diese Besonderheiten sollten unbedingt beachtet werden! Wir beobachten auch, ob und welche Regelungen für Stundungen für weitere Monate kommen werden.
Für die Folgemonate bleibt vorläufig die gesetzliche Regelung die einzige Grundlage. Daher soll diese hier skizziert werden.
Gesetzlich ist die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen geregelt (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Nach dieser Regelung dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Eine erhebliche Härte für das Unternehmen besteht dann,
Eine Stundung darf nach der gesetzlichen Regelung allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. Es ist zu hoffen, dass die Corona-krise nur zu einer möglichsten kurzen Wirtschaftskrise führt! Hierzu sind im Moment keine sicheren Prognosen möglich. Nach ersten Informationen aus der Praxis werden Stundungsanträge jedoch wohlwollend bearbeitet.
Hinweis der Rechtsanwälte von LHP: Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen solange keine Vereinfachungsregelung besteht (vgl. oben).
Hinweis der Rechtsanwälte von LHP: Generell ist es in jedem Fall wichtig, dass die Anträge eindeutig, vollständig und zutreffend ausgefüllt werden, damit diese möglichst „in einem Rutsch“ positiv bearbeitet werden. Hierzu bietet es sich an, professionelle Hilfe einzuholen.
Wenn der Antrag mit zutreffenden Angaben begründet wird, kann sich in der Regel allein durch den Stundungsantrag kein Strafbarkeitsrisiko ergeben (sog. Sozialversicherungsbetrug bzw. Vorenthalten von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB). Allerdings kann bereits die Nichtabführung zu einer Strafbarkeit gem. § 266a StGB führen. Daher sind für die Zukunft erst recht rechtzeitige Stundungsanträge sinnvoll. Ein Stundungsantrag schließt jedoch die Fälligkeit nicht aus solange er nicht positiv beschieden ist. Ist die Abführung jedoch tatsächlich unmöglich bzw. unzumutbar, kann dies im Einzelfall gegen die Strafbarkeit sprechen. Diese Frage kann nur im Einzelfall besprochen werden.
Unsere Rechtsanwälte beraten unsere Mandanten tatkräftig und zügig auch bei der Antragstellung zur Stundung von Sozialversicherungsabgaben.
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