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Strafverfahren: Beschlagnahme von E-Mails GG-konform (BVerfG)

Das BVerfG teilte in seiner Pressemitteilung 79/2009 mit:

E-Mails dürfen im Zuge von strafrechtlichen Ermittlungen auf dem Mailserver des Providers beschlagnahmt werden. Hierdurch wird der Mailempfänger nicht in seinen Grundrechten verletzt. Die Beschlagnahme greift zwar in das vom Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG ein. Jedoch ist die Maßnahme durch die StPO gerechtfertigt, wenn der Eingriff verhältnismäßig ist und er für das strafprozessuale Verfahren erforderlich ist (BVerfG, Beschluss v. 16.6.2009 - 2 BvR 902/06).

Dazu führt das BVerfG weiter aus: §§ 94 ff. StPO sind hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails auch verhältnismäßig. Die Ziele einer wirksamen Strafverfolgung, die Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren sind legitime Zwecke, die eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen können. Es ist nicht geboten,
- den Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails nur für Ermittlungen zu erlauben, die zumindest Straftaten von erheblicher Bedeutung betreffen, 
- und es müssen auch keine Anforderungen an den Tatverdacht gestellt werden, die über den Anfangsverdacht einer Straftat hinausgehen.

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