Sparkassenraub: Ermittlungen der Finanzämter bei weiteren Banken wegen Schließfächern?
Die Steuerfahndung bzw. Finanzämter dürfen sog. Sammelauskunftsersuchen an andere Stellen senden, wenn sie aufgrund von Erfahrungswerten und eingrenzenden Kriterien Hinterziehungsfälle erwarten. Diese Erfahrungswerte können sich nun durch die aktuelle “Razzia” aufgrund der Kundendaten der ausgeraubten Schließfächer der Sparkasse ergeben. Umgekehrt können aber auch Daten aus Strafverfahren an Finanzbehörden weitergegeben werden wenn der Verdacht einer Hinterziehung besteht.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Es ist nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung künftig systematisch gegen Schließfachbesitzer vorgehen wird und hierzu Sammelauskunftsersuchen an andere Banken stellt. Grundlage könnten Erfahrungswerte aufgrund der “Razzia” sein, welche möglicherweise repräsentative und fundierte Wahrscheinlichkeitsaussagen zu Hinterziehungsfällen durch Abgleich mit den Steuerakten der Schließfachbesitzer liefern kann. Es müsste also ein Fall wie Gelsenkirchen zunächst komplett ausgewertet werden und wenn sich hier entsprechende Erfahrungswerte ergeben sollten und entsprechende Schwellenwerte/Kriterien (z.B. mehr Bargeld als X EUR oder mehr Gold als X Unzen), könnte es durchaus zu einem Versuchsballon zu Sammelauskunftsersuchen kommen. Dies ist nicht zwingend so, das Risiko besteht jedoch. Die Rechtsprechung hierzu ist offen und bleibt abzuwarten.
Schließfachinhaber, deren Hinterziehungstaten noch nicht entdeckt sind, können noch Strafbefreiung durch eine rechtzeitige Selbstanzeige erlangen. Die Voraussetzungen des § 371 AO müssen hierzu erfüllt sein.





