Aktuelle Medienberichte bestätigen die Praxiserfahrung, dass mittlerweile eine neue Welle von steuerlichen und strafrechtlichen Ermittlungen gegen Kapitalanleger begonnen hat. Hintergrund: In 2021 hat die Finanzverwaltung erneut Daten gekauft, die im Wesentlichen Kapitalanlagen in Dubai betreffen (wichtig z.B. für Anlagen in Kryptowährungen wie Bitcoin, Immobilienbesitz).
Wer vorsätzlich Steuern hinterzogen hat oder sonst steuerliche Fallstricke übersehen hat, kann nun entdeckt und zur Kasse gebeten werden. Da zwischen Deutschland und Dubai kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mehr besteht, ergibt sich eine zusätzliche Rechtsunsicherheit, so dass auf die Grundregeln des deutschen Steuerrechts zurückzugreifen ist und Regelungslücken bestehen können. Es gab ein DBA zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), zu denen auch Dubai gehört. Dieses Abkommen galt bis zum 31.12.2021. Das DBA regelte, welche Steuern in welchem Land gezahlt werden müssen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Finanzverwaltung kaufte Daten
Das Finanzverwaltung hatte bereits 2021 mitgeteilt, steuerrelevante Daten deutscher Kapitalanleger in Dubai gekauft zu haben. Diese Daten wurden zunächst beim Bundeszentralamt für Steuern gebündelt, dann bundesweit an die zuständigen Stellen verteilt und seitdem werden die Daten ausgewertet und mit den bisherigen Steuerakten der deutschen Kapitalanleger verglichen (z.B. Bankkonten, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen). Hier besteht – wie Praxisfälle zeigen – ein erhebliches Entdeckungsrisiko.
Welche Anlagen betroffen sind:
Es sind v.a. Konten, Immobilien und Unternehmensanteile in Dubai betroffen. Durch den Abgleich mit der bisherigen Steuererklärung kann die Finanzverwaltung so die Vollständigkeit der Erklärungen prüfen und lückenhafte Erklärungen oder gar Hinterziehungen aufdecken.
Betroffen seien laut Berichten mindestens eine vierstellige Zahl Deutscher, die unter anderem über Grundstücke und Immobilien in Dubai verfügten. Die Finanzverwaltung verspreche sich von dem Kauf, länderübergreifende Steuerstraftaten von erheblichem Ausmaß aufzudecken. Damit liegen dem Bundeszentralamt für Steuern bzw. den zuständigen Stellen im Bundesgebiet möglicherweise Daten aus Dubai zu deutschen Steuerpflichtigen vor, die insbesondere folgende Punkte betreffen können:
Die vorgenannten Punkte zeigen, dass die Finanzbehörden somit nicht nur wegen der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer, sondern auch wegen der Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer ermitteln.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Es ist bisher durch das Bundesverfassungsgericht in früheren Fällen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet worden, dass die Finanzverwaltung sich (ggf. rechtswidrig) Daten beschafft und diese als Beweismittel für steuerliche Zwecke auswertet. Ob dies auch für strafrechtliche Zwecke (also zwecks Bestrafung) tatsächlich zulässig ist, steht auf einem anderen Blatt und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Weitere Prüffelder der Finanzämter:
Immer mehr Deutsche erwägen aus unterschiedlichen Gründen, Deutschland zu verlassen und beispielsweise in Dubai ansässig zu werden. Doch die die Finanzverwaltung prüft inzwischen vermehrt auch den sog. Wegzug und die Funktionsverlagerung. Personen, die nach Dubai ziehen oder Geschäftsfelder dorthin verlagert haben, sollten vorab die sog. Wegzugsbesteuerung und Funktionsverlagerung prüfen lassen. Dies kann beispielsweise durch den eigenen Steuerberater oder eine spezialisierte Kanzlei geschehen.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Sind beispielsweise Kunden auch in Deutschland vorhanden, wird der Fiskus dort steuerliche Anfragen stellen können, um die Sachverhalte aufzuklären.
Selbstanzeige als sog. Goldene Brücke:
Aufgrund der Auswertung der steuerlichen Daten ergibt sich in Einzelfällen ggf. ein letztes Zeitfenster für die Chance einer strafbefreienden Selbstanzeige. Aufgrund dieses Wettrennens bietet sich eine Beratung wegen einer kurzfristigen Nacherklärung in Deutschland an. Insbesondere Kryptoanleger (Bitcoin-Anleger) haben so die Möglichkeit, Rechtssicherheit zu erreichen wenn sie die Steuer nachzahlen und die Voraussetzungen des § 371 AO erfüllt sind (z.B. Vollständigkeitsprinzip, kein Ausschlussgrund). Eine solche Nacherklärung sollte vorsorglich so gestaltet sein, dass sie auch die strengen formalen Anforderungen an eine straf- bzw. bußgeldbefreiende Selbstanzeige erfüllt. Die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen sind erheblich verschärft worden, so dass hierbei viele Fallstricke vermieden werden müssen.
Die Steueranwälte von LHP prüfen im Einzelfall die Möglichkeit einer schnellen Selbstanzeige (ggf. mit vorläufig geschätzten Werten) und klären Sachverhalte im Bereich der Wegzugbesteuerung und Funktionsverlagerung. Gleichzeitig sind die schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Auswirkungen in den Blick zu nehmen und ggf. gleichzeitig entsprechende Nacherklärungen abzugeben.
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