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Schwarzarbeit: Ausweispflicht und Sofortmeldung

Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus bestimmten Wirtschaftsbereichen:

1. „Sofortmeldepflicht“

Am Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses oder spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit hat der Arbeitgeber nach § 28a Abs. 4 SBG IV, den Arbeitnehmer an die Rentenversicherung zu melden, wenn es sich um die Wirtschaftszweige handelt:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen für Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
  • Fleischwirtschaft

Bei der Sofortmeldung sind folgende Angaben zu machen:

  • Vor- und Zuname
  • Versicherungsnummer (oder notwendige Angaben um Versicherungsnummer zu erhalten)
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • Beschäftigungsbeginn (Tag der Aufnahme)

Wird die Sofortmeldung vorsätzlich oder leichtfertig nicht vorgenommen, droht Arbeitgebern ein Bußgeld.

2. „Mitführung- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren“

Nach § 2a Absatz 1 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) sind neben Arbeitnehmer auch andere Personen, die in den vorbezeichneten Wirtschaftszweige arbeiten verpflichtet, Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz bei sich zu führen. Verlangt die Zollbehörde die Vorlage der Papiere, sind diese vorzulegen. Auch Leiharbeiter sind von dieser Pflicht erfasst, wenn sie in den betroffenen Wirtschaftszweigen tätig sind.

Mitführen bedeutet, dass die Papiere im Original an Ort und Stelle vorgezeigt werden können. Ein tragen der Papiere am Körper ist nicht notwendig. Kopien dienen nicht als Nachweis der Echtheit und Gültigkeit und sind deshalb nicht ausreichend. Ein Bußgeld droht, wenn die Papiere nicht vorgelegt werden können.

3. Pflicht des Arbeitgebers zur Aufklärung

Die Arbeitnehmer und Leiharbeiter sind nach § 2a Abs. 2 SchwarzArbG schriftlich über die Mitführungs- und Vorlagepflichten der Ausweispapiere zu informieren. Die Aufklärung muss zum Nachweis für die Dauer der Dienst- oder Werkleistung aufbewahrt werden. Bei einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind die schriftlichen Aufklärungen vorzulegen. Kann die Aufklärung nicht schriftlich nachgewiesen werden droht ein Bußgeld.

Siehe auch:

Ermittlungen der Steuerfahndung / Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zollfahndung) wegen illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit (Sozialversicherungsbetrug und Steuerhinterziehung) Rechtsanwalt, Steuerberater in Köln

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