Die einfachste Form, sich gewerblich oder freiberuflich zu betätigen, ist die Errichtung eines Einzelunternehmens. Formalien der Errichtung sind regelmäßig nicht zu beachten; zur Aufnahme der unternehmerischen Betätigung genügt die Aufnahme des Gewerbebetriebs oder der selbständigen Tätigkeit.
Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ist den zuständigen Gewerbebehörden anzuzeigen (§ 14 GewO). In einzelnen Fällen, in denen der Rechtsverkehr eine besondere Zuverlässigkeit der handelnden Personen erwartet, wird die Aufnahme einer gewerblichen Betätigung von der Zulassung durch die zuständige Behörde abhängig gemacht (beispielsweise § 2 GaststättenG, §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b oder 34c GewO). Die Aufnahme einer freiberuflichen Betätigung hat der Gesetzgeber im Regelfalle von einer öffentlichen Zulassung oder Bestellung nach vorangegangenem Prüfungsverfahren abhängig gemacht (vgl. beispielsweise § 1 Abs. 1 WPO, § 6 i.V.m. § 4 BRAO, §§ 32, 35 StBG).
Ungeachtet des Umfangs ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Betätigung sind Personen, die den vorgenannten Betätigungen nachkommen, als „Unternehmer“ anzusehen. In Abgrenzung zu den Verbrauchern definiert § 14 BGB den Unternehmer als eine „natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“ Hiermit ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet. Unternehmer sind hiernach also auch Freiberufler, Handwerker und Landwirte ebenso wie Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind.
Von dem Begriff des Unternehmers zu unterscheiden ist der Begriff des „Kaufmanns“ i.S.d. Handelsrechts. Das HGB unterscheidet nach der Reform durch das Handelsrechtsreformgesetz im Jahr 1998 zwischen dem sog. „Ist-“ oder „Muss-Kaufmann“ i.S.v. § 1 Abs. 1 und 2 HGB, dem sog. „Kann-Kaufmann“ gemäß §§ 2, 3 Abs. 2 und 3 HGB sowie dem „Kaufmann kraft Eintragung“ gemäß § 5 HGB. Ist-Kaufmann i.S.v. § 1 Abs. 1 und 2 HGB ist jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt, das nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Der Begriff des Gewerbebetriebs ist im HGB nicht definiert. Ständige Rechtsprechung und Lehre definieren den handelsrechtlichen Gewerbebegriff als (1.) erkennbar planmäßige, auf Dauer angelegte, (2.) selbständige, (3.) auf Gewinnerzielung ausgerichtete oder jedenfalls wirtschaftliche Tätigkeit am Markt (4.) unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeiten.
Der Gewerbebetrieb muss – um als „Ist-kaufmännischer Gewerbebetrieb“ eingeordnet zu werden – nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordern. Die Erforderlichkeit beurteilt sich qualitativ (nach Art) und quantitativ (nach Umfang) nach typologischer Betrachtungsweise. Schwellenwerte, wie in § 267 HGB für die Umschreibung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften oder in § 141 AO für die Buchführungspflicht nach Abgabenordnung, gibt das Gesetz nicht vor. Gleichwohl ziehen die ortsansässigen IHK vereinzelt solche Schwellenwerte für die Beurteilung der Kaufmannseigenschaft heran.
Kriterien für die Beurteilung des Gesamtbilds des Unternehmens sind: die Art der Geschäftstätigkeit, d.h. die Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen und der Geschäftsbeziehungen, die Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit, die Teilnahme am Wechselverkehr, aktiv oder passiv am Frachtverkehr, lokale oder weiträumige, namentlich internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung und der Umfang der Geschäftstätigkeit, d.h. Umsatzvolumen, Umfang des Anlage- und Umlaufvermögens, Zahl und Funktion der Beschäftigten, Größe und Organisation des Betriebs.
Der Ist-Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen (§ 29 HGB).
Auch ein gewerbliches Unternehmen, das nicht schon als Ist-Kaufmann i.S.d. § 1 Abs. 1 und 2 HGB einzuordnen ist (Kleingewerbetreibende) hat die Möglichkeit, sein Unternehmen in das Handelsregister eintragen zu lassen (sog. „Kann-Kaufmann“ gemäß § 2 HGB). Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch, dann gilt sein Unternehmen mit der Eintragung als Handelsgewerbe i.S.d. HGB (§ 2 Satz 1 HGB). Der Unternehmer kann aus unterschiedlichen Aspekten heraus Interesse an einer solchen Eintragung haben: Der Unternehmer ist nur als Kaufmann berechtigt, eine Firma zu führen; hieran kann er zum Beispiel im Falle der Veräußerung ein Interesse haben. Die Angabe der Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ oder entsprechender Abkürzungen, die nur der Kaufmann verwenden darf, signalisiert – ggf. mit der Angabe einer Handelsregisternummer – dem Rechtsverkehr eine bestimmte Größe und Seriosität, nur der Kaufmann kann Prokura und Handlungsvollmacht gemäß §§ 48 und 54 HGB erteilen, nur Kaufleute sind untereinander berechtigt, Fälligkeitszinsen zu verlangen (§ 353 HGB). Der gesetzliche Zinssatz für Kaufleute ist bei beiderseitigem Handelsgeschäft 5% per anno statt 4 %, wie § 246 BGB das für den übrigen Rechtsverkehr vorsieht, eine stille Gesellschaft i.S.v. §§ 230 ff. HGB ist nur an einem kaufmännischen Unternehmen möglich.
Ein bestimmtes Mindestkapital wird vom Gesetzgeber für die Errichtung eines Einzelunternehmens nicht vorausgesetzt. Die Geschäftsführung obliegt dem Inhaber des Einzelunternehmens. Die Haftung des Einzelunternehmers ist unbeschränkt. Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten privaten und betrieblichen Vermögen für Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Zur Rechnungslegung ist der Einzelunternehmer nach Maßgabe der §§ 238 ff, 242 ff. HGB verpflichtet, wenn er Kaufmann i.S.d. HGB ist. Andernfalls kann sich eine Buchführungspflicht aus § 141 ff. AO ergeben, wenn die dort genannten Größenkriterien erreicht oder überschritten sind.
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