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NRW geht verstärkt gegen Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen vor

Die nordrhein-westfälische Steuerfahndung intensiviert ihre Bemühungen im Kampf gegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Gewinnen aus Kryptowährungen. Nachdem bereits 2023 ein Auskunftsersuchen (Bitcoin.de) zu einem umfangreichen Datenpaket geführt hat, das bundesweit von den zuständigen Ermittlungsbehörden ausgewertet worden ist, läuft nun die Auswertung eines zweiten Datenpakets an. Welche Börse betroffen sein soll, ist nicht bekannt. 

Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) verschärft damit seine Maßnahmen und wertet die neuen Informationen zu Handelsaktivitäten mit Kryptowährungen aus.

Nach aktuellem Stand (25.09.2025) betrifft das neue Datenpaket rd. 4000 potenzielle Steuerfälle. Die Fachleute des LBF NRW analysieren derzeit die Daten und leiten sie im Anschluss zur weiteren steuerlichen Prüfung an die zuständigen Behörden in anderen Bundesländern weiter.

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen richtet sich in Deutschland maßgeblich nach der Art der Tätigkeit und dem steuerlichen Status des Steuerpflichtigen. Für natürliche Personen im Privatvermögen erfolgt die Besteuerung im Regelfall nach den Grundsätzen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (private Veräußerungsgeschäfte).

Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen unterliegen der Einkommensteuer, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von weniger als einem Jahr liegt (sog. Spekulationsfrist). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Wird die Spekulationsfrist eingehalten, ist ein etwaiger Veräußerungsgewinn vollständig steuerfrei.

Für Gewinne unterhalb der Freigrenze von 600 Euro (ab 2024: 1000 EUR) jährlich greift § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG: Solche Einkünfte bleiben steuerfrei. Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

Im betrieblichen Bereich – etwa bei gewerbsmäßigem Handel, Mining, Staking oder der Annahme von Kryptowährungen als Zahlungsmittel – stellen die Einkünfte regelmäßig Betriebseinnahmen dar, die im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen sind (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG). Je nach Unternehmensform unterliegen die Gewinne der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer.

Umsatzsteuerlich gilt: Der reine Umtausch von Kryptowährungen in gesetzliche Zahlungsmittel oder in andere Kryptowährungen ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 22.10.2015 – C-264/14, Hedqvist) umsatzsteuerfrei. Erbringen Unternehmen jedoch Leistungen gegen Entgelt in Form von Kryptowährungen, handelt es sich um steuerbare und regelmäßig steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 1 UStG.

Im Zuge verstärkter steuerlicher Kontrolle (z. B. durch Sammelauskunftsersuchen) greifen die Finanzbehörden verstärkt auf Informationen von Kryptodienstleistern zu. Die EU-Richtlinie DAC8, die ab dem 1. Januar 2026 Anwendung findet, wird zudem eine unionsweite Meldepflicht für Krypto-Dienstleister einführen. Dies wird die Transparenz im Bereich der Krypto-Transaktionen weiter erhöhen.

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