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Datenherausgabe "nach GdPDU" bei Betriebsprüfung: Aufforderung ist rechtswidrig

Die Aufforderung des FA an den Steuerpflichtigen, Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger für eine Außenprüfung zur Verfügung zu stellen (z.B. USB-Stick), ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt (BFH, Urteil vom 7.6.2021, VIII R 24/18).

Dies bedeutet, dass diese Aufforderung notfalls mittels Einspruchs angefochten werden kann. Diese Anfechtung sollte jedoch wohl überlegt sein. Zunächst kann bei Bedarf das Gespräch mit der Betriebsprüfung gesucht werden. Im konkreten Fall hatte die Betriebsprüfung die Datenherausgabe "nach GdPDU" verlangt. Hierzu stellte der BFH fest: 

BHF zu Datenherausgabe "nach GdPDU"

Die Aufforderung des Finanzamtes an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger "nach GDPdU" zur Verfügung zu stellen, ist nach Ansicht des BFH als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gemäß § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen zu verstehen und damit rechtswidrig (BFH, Urteil vom 7.6.2021, VIII R 24/18). Der Verweis auf die "GDPdU" lässt nach dieser BFH-Rechtsprechung nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, dass das FA nur die Überlassung derjenigen Datenbestände der Klägerin auf einem Datenträger verlangt hat, für die ihm eine Zugriffsbefugnis zusteht.

Eine solche Aufforderung ist nach vorgenanntem BFH-Urteil zudem unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger (z.B. Steuerberater) nicht sichergestellt ist, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfindet.

Nicht abschließend geklärt ist auch die Frage, ob sich im Einzelfall Verwertungsverbote zu Gunsten des Unternehmens ergeben können, wenn Daten aufgrund eines rechtswidrigen Herausgabeverlangens herausgegeben worden sind. Es ist jedoch anzunehmen, dass ein Verwertungsverbot jedenfalls eine fristgerechte Anfechtung voraussetzen würde, da die Rechtsprechung in anderen Fällen ebenfalls verlangt, dass alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden .

Die Steueranwälte von LHP prüfen im Einzelfall die Herausgabeverlangen der Betriebsprüfung. Ob im Ausnahmefall ein Einspruch sinnvoll ist oder besser das Gespräch mit der Betriebsprüfung (tatsächliche Verständigung) gesucht wird, kann nur im konkreten Fall erörtert werden. 

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