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Betriebsprüfung im Taxiunternehmen

Taxiunternehmen regelmäßig im Fokus der Steuerfahndung

Im vergangenen Jahr haben wir feststellen müssen, dass derzeit verstärkt Taxiunternehmen in den Fokus der Betriebsprüfung und Steuerfahndung rücken. Dies geschieht nun schon fast turnusmäßig alle Jahre wieder. Leider mussten wir auch feststellen, dass die Praxis der Steuerfahndung und Betriebsprüfung teilweise mit nicht mehr nachvollziehbaren Hinzuschätzungen bei Umsatz und Gewinn arbeitet. Grundsätzlich sind die Prüfer nur bei Sachverhaltsunsicherheiten berechtigt, Hinzuschätzungen vorzunehmen. Diese müssen sich dann aber an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren, was leider selten der Fall ist.

Hinweise zu Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen für Taxiunternehmen

1. Wann dürfen Betriebsprüfung und Steuerfahndung Hinzuschätzungen vornehmen?

2. Wie kann man sich gegen die Höhe der Hinzuschätzung wehren?

3. Welche Auswirkungen haben die Hinzuschätzungen auf ein Strafverfahren?

Umstrittene Schätzungen in der Taxi-Branche

Vielfach erfolgen die von der Rechtsprechung immer wieder eindringlich kritisierten und rechtswidrigen Schätzungen „ins Blaue hinein“ und nicht wenige Steuerpflichtige beugen sich dem während einer Betriebsprüfung aufgebauten Druck. Einige Finanzbeamte weisen in diesem Zusammenhang freundlich aber bestimmt auf ihre Kollegen der Steuerfahndung und ein drohendes Strafverfahren hin. Diesem Druck sollte man sich jedoch nicht ohne weiteres beugen. Auch die Steuerfahndung und Betriebsprüfung ist an Recht und Gesetz gebunden und wird darauf insbesondere von den Finanzgerichten häufig hierauf hingewiesen.

Für Aufsehen sorgte in diesem Zusammenhang die Durchsuchung einer „Taxizentrale“ durch Beamte des Hauptzollamtes im Jahre 2009. Die mit ähnlichen Befugnissen wie die Steuerfahndung ausgestattete Zollfahnder überprüften in den Abendstunden mehrere Taxistandplätze. Gleichzeitig durchsuchten die Zollfahnder des Hauptzollamtes die Firmenräume der Taxizentrale. Dabei wurde eine Vielzahl von digitalen Daten beschlagnahmt, aus denen sich Umfang und Beschäftigungsdauer der Fahrer ergaben. Der Bundesfinanzhof hat im Oktober 2012 (Urteil vom 23.10.2012, Az. VII R 41/10) entschieden, dass die Beschlagnahme der Daten in diesem Einzelfall rechtmäßig war, weil die Taxizentrale als Auftraggeberin im Sinne des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes zu bewerten war. Ob dies in anderen Fällen ähnlich zu bewerten ist, sollte vom Steuerberater und erfahrenen Fachanwalt für Steuerrecht überprüft werden.

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