Die Steuerfahndung kommt zumeist überraschend. Sie können jetzt Fehler vermeiden, indem Sie unverzüglich einen unserer Verteidiger einschalten. Die Verteidigung beginnt - anders als in anderen Strafrechtsfällen - sofort. Der Steuerfahnder sollte von Beginn an unter dem Eindruck ermitteln, dass alle seine Tätigkeiten überprüft werden. In Steuerstrafverfahren sollte daher so früh wie möglich ein versierter Verteidiger hinzugezogen werden, um eine Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Denn in vielen Fällen kann bereits zu Beginn des Verfahrens der Grundstein für spätere Strafmilderungsgründe gelegt werden.
Der mit der Einleitung eines Strafverfahrens verbundenen Belastung unserer Mandanten tragen wir Rechnung, indem wir diese Verfahren diskret und mit dem nötigen Einfühlungsvermögen führen. Dies insbesondere im Anschluss an eine psychisch sehr belastende Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung. In dieser Zeit tritt oft eine für den Mandanten nur schwer zu ertragende scheinbare Ruhe ein, in der die Steuerfahnder die beschlagnahmten Unterlagen auswerten. Wir sind mit solchen Situationen vertraut und stehen Ihnen beratend zur Seite.
Die Steuerfahnder stehen vor der Tür und wollen herein. Bewahren Sie Ruhe! Widerstand gegen die Maßnahme ist zwecklos und schadet eher. Die Durchsuchung kann jetzt nicht mehr verhindert werden. Erfahrungsgemäß werden in den ersten 30 Minuten einer Durchsuchung - auf beiden Seiten - viele Fehler gemacht. Durch besonnenes ruhiges Handeln können Sie Fehler auf Ihrer Seite vermeiden.
Verlangen Sie, dass man Ihnen den Durchsuchungsbeschluss zeigt und Ihnen eine Kopie aushändigt. Aus dem Beschluss ist ersichtlich, ob es sich um eine Durchsuchung beim Beschuldigten (Sie sind selbst verdächtigt) oder um eine Durchsuchung bei einem Dritten (jemand anderes ist verdächtigt) handelt. Achten Sie auf den im Beschluss genannten Umfang der Durchsuchung. Nur Unterlagen, der im Beschluss genannten Steuerarten und -jahre dürfen - wenn nicht Gefahr in Verzug vorliegt - beschlagnahmt werden. Liegt kein Beschluss vor, kann die Durchsuchung nur wegen Gefahr im Verzug gerechtfertigt sein. Lassen Sie sich in diesem Fall die Gründe für das Vorliegen der Gefahr im Verzug darlegen und halten Sie diese am besten schriftlich fest.
Zur Aufrechterhaltung des normalen Geschäftsbetriebes: Vermeiden Sie Außenwirkungen! Widerstand gegen die Maßnahme ist zwecklos und schadet eher. Bitten Sie die Fahnder vom Eingangsbereich weg, am besten in einen separaten Raum.
Die Fahnder dürfen - wenn nicht zugleich ein Haftbefehl vorliegt - keine Personenzwang ausüben: Stubenarrest und Telefonsperre sind grundsätzlich unzulässig. Benachrichtigen Sie Ihren Steuerberater und / oder Rechtsanwalt, diesen dürfen Sie in jedem Fall anrufen. Er wird sofort kommen. Bitten Sie die Fahnder, bis zu seinem Eintreffen zu warten. Verpflichtet sind die Fahnder dazu nicht.
Schweigen ist Gold! Geben Sie - unabhängig davon was Ihnen die Fahnder versprechen - keine Erklärungen zur Sache ab. Durch unbedachte Äußerungen können Strafverfahren nicht gewonnen, möglicherweise aber verloren werden. Für eine Selbstanzeige ist es zu spät. Weisen Sie auch Ihre Mitarbeiter an, unbedingt zu schweigen.
Entbinden Sie Ihren Steuerberater nicht von seiner Schweigepflicht! Regelmäßig erscheinen die Steuerfahnder zeitgleich bei Ihnen und Ihrem Steuerberater, um Beweismittel zu erlangen. Nicht selten versuchen die Fahnder, den Beschuldigten dazu zu bewegen, seinen Steuerberater von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Sie erzeugen den Eindruck, eine Kooperation zahle sich aus.
Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht bringt den Steuerberater jedoch in eine schwierige Situation: Im Falle einer solchen Entbindung muss der Steuerberater alle Unterlagen an die Fahnder herausgeben - auch solche, die dem Vertrauensverhältnis unterliegen, wie z. B. Schriftwechsel, den Sie mit ihm geführt haben. Er ist bei jeder Vernehmung den Fragen der Ermittlungsbehörde schutzlos ausgeliefert und kann sich nicht mehr auf sein gesetzlich verbrieftes Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
Lassen Sie die Fahnder nicht bei der Durchsuchung allein. Stellen Sie zum Beispiel Mitarbeiter für jeden Fahnder ab, die diese beobachten. Dabei dürfen die Fahnder jedoch nicht aktiv bei ihrer Arbeit behindert werden. Es droht sonst eine Strafbarkeit wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Safes und Schränke müssen auf Verlangen geöffnet werden, Computer dürfen von den Fahndern bedient werden.
Geben Sie die gefundenen Unterlagen nicht freiwillig heraus, bestehen Sie auf eine Beschlagnahme. Dies ist eine taktische Notwendigkeit. Nur gegen eine Beschlagnahme können Rechtsmittel eingelegt werden, wenn die Durchsuchung unzulässig sein sollte. Lassen Sie über die beschlagnahmten Unterlagen ein ausführliches Verzeichnis erstellen. Die Angaben "Kiste mit Schriftstücken" oder "Aktenordner" genügen nicht. Fertigen Sie Kopien der Unterlagen, um Ihren Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten.
Erstellen Sie nach der Durchsuchung ein Gedächtnisprotokoll über die Einzelheiten. Bitten Sie ggf. auch Ihre Mitarbeiter, dies zu tun. Mit ausreichend Informationen können Sie das weitere Vorgehen mit Ihrem Steuerberater / Rechtsanwalt optimal vorbereiten.
LHP Rechtsanwälte stehen Ihnen im Rahmen steuerrechtlicher Beratung wie steuerstrafrechtlicher Aufklärung im Zusammenhang mit Steuerdelikten zur Verfügung, übernehmen anwaltliche Vorbereitung und Begleitung von Betriebsprüfungen und verteidigen Sie gegenüber Finanzbehörden und Gerichten.
Kontaktieren Sie uns gerne via Kontaktformular oder rufen Sie uns an - in besonders dringenden Fällen, etwa bei einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung, steht Ihnen auch außerhalb unserer Bürozeiten unsere Notrufnummer zur Verfügung.









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