Qualifizierte strafrechtliche Verteidigung bei Wirtschaftsstraftaten wie Korruption und Steuerhinterziehung durch LHP Rechtsanwälte.
Vorteilszuwendungen sind in vielfältiger Form und quer durch alle Branchen anzutreffen. Die Grenze zur strafbaren Korruption ist schnell überschritten. Oftmals fällt ein Korruptionsverdacht im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung auf. Sind Sie in Fällen von Wirtschaftskriminalität (z.B. Steuerhinterziehung, Korruption, Bestechung) von Durchsuchungsmaßnahmen und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft/Steuerfahndung betroffen, führen Sie eine Auseinandersetzung an zwei Fronten. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Korruption, Bestechung etc., die Steuerfahndung untersucht zusätzlich den steuerlichen Hintergrund des Unternehmens und seiner Entscheidungsträger (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat etc.).
LHP Rechtsanwälte informieren von Bestechung bis typische Fallkonstellationen im Zusammenhang mit Korruption, Bestechung, Steuerhinterziehung und geben strafrechtliche Beratung.
Der Zusammenhang zwischen einer Betriebsprüfung und einem anschließenden Strafverfahren wegen Korruption erschließt sich den meisten erst auf dem zweiten Blick, sind die Finanzbeamten doch regelmäßig „nur“ fiskalisch orientiert und zur Prüfung steuerlich relevanter Sachverhalte berufen. Den Aufhänger für ein späteres Strafverfahren bildet regelmäßig § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, wonach zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben solche Zuwendungen (umgangssprachlich “Bestechungsgelder“ oder „nützliche Aufwendungen“) gehören, deren Ausführung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht bzw. eine Ahndung mit Geldbuße zulässt.
Auf den Punkt gebracht heißt dies: Bestechungsgelder sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bereits beim ersten Verdacht des Vorliegens eines Bestechungssachverhalts ist der Betriebsprüfer gesetzlich verpflichtet, diesen Verdacht der Staatsanwaltschaft zu melden, § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG. Die Rechtmäßigkeit dieser gesetzlichen Meldepflicht wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt (BFH vom 14.07.2088, Az. VII B 92/08).
Hegt der Betriebsprüfer einen ersten (Korruptions-) Verdacht, wird er schon allein aus bloßem Eigennutz der Meldeverpflichtung nachkommen. Tut er das nicht, macht er sich nämlich möglicherweise wegen Strafvereitelung im Amt strafbar. Darauf hat der Bundesgerichtshof eindringlich hingewiesen (BGH vom 30.04.2009, Az. 1 StR 90/09).
Die häufigsten Korruptionsstraftaten sind die Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), die Bestechung von Amtsträgern (§ 334 StGB) und die Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB). Müssen bei den beiden Bestechungstatbeständen die (Bestechungs-) Leistung und die Gegenleistung in einem konkreten Zusammenhang stehen, genügt bei der Vorteilsgewährung bereits irgendeine Hingabe ohne Erwartung einer bereits konkretisierten Gegenleistung. Typische Fälle sind die „Geschenke“ zur „Klimapflege“.
Die für eine Bestechung erforderlichen Gelder werden häufig in sog. „schwarzen Kassen“ gesammelt. Sowohl strafrechtlich als auch steuerrechtlich handelt es sich dabei um eine höchst brisante Gemengelage. Zunächst dürften die den „schwarzen Kassen“ zufließenden Gelder konsequenter Weise aus nicht versteuerten Einnahmen stammen. Damit die deutschen Behörden die „schwarzen Kassen“ nicht ohne weiteres - z.B. durch Kontenabfragen bei deutschen Banken - aufspüren können, werden die Gelder oft bei ausländischen Treuhändern (Trusts) oder Stiftungen „geparkt“.
Die Nichtversteuerung der Einnahmen sowie der aus den Stiftungen/Trusts erwirtschafteten Einkünfte stellen eine Hinterziehung von Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie Umsatz- und Gewerbesteuer dar. Die Einrichtung und Fortführung der „schwarzen Kasse“ erfüllt zudem den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB. Schließlich ist strafrechtlich noch die eigentliche Bestechungshandlung zu berücksichtigen.
Bei sog. „Kick-Back“ Zahlungen bietet ein Unternehmen Leistungen oder Güter zu einem überhöhten Preis an, um den erzielten Mehrbetrag (oder einen Teil davon) an den Entscheidungsträger des Geschäftspartners zurückfließen zu lassen. Auch in diesem Fall sind strafrechtliche und steuer- (straf-) rechtliche Konsequenzen unvermeidbar.
In der Regel werden nämlich entweder der erzielte Mehrbetrag nicht vollständig als Betriebseinnahme erfasst oder die anschließende „Rückzahlung“ wird (unter Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) als Betriebsausgabe verbucht. Auch bei „Kick-Back“-Zahlungen haben sich die Beteiligten als unmittelbare Täter oder Gehilfen wegen Steuerhinterziehung, Bestechung und Untreue strafrechtlich zu verantworten.
Ohne strafrechtliche Konsequenz - jedenfalls bezogen auf den Vorwurf der Korruption - bleiben beispielsweise Zahlungen an einen Einzelunternehmer. Der Unternehmensinhaber - also auch der Alleingesellschafter einer GmbH (streitig) - kann nach strafrechtlichen Maßstäben nicht bestochen werden. Es steht ihm absolut frei, den Abschluss eines Geschäfts von einem „Obolus“ abhängig zu machen.
Hier ist Vorsicht geboten. Dieser Obolus stellt eine steuerpflichtige Einnahme dar. Wird das Geld beispielsweise auf ein Nummernkonto in eine „Steueroase“ überweisen, macht sich der Leistende unter Umständen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar.
Von besonderer (finanzieller) Bedeutung für alle Organe einer Gesellschaft (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat etc.) und sonstige Entscheidungsträger ist der Haftungstatbestand des § 71 AO.
Danach haften diejenigen Personen für den hinterzogenen Steuerbetrag - beispielsweise wenn der eigentliche Steuerschuldner (z. B. die Gesellschaft) zahlungsunfähig oder nicht greifbar ist - die sich als Täter oder wegen bloßer Beihilfe einer Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben. Das FG Köln lässt dafür schon jede Unterstützungshandlung der Verschleierung des tatsächlichen Empfängers von Bestechungsgeldern ausreichen (FG Köln vom 18.11.2011, Az. 10 V 2432/11).
Hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen ist zwischen den beteiligten Personen und dem Unternehmen zu unterscheiden. Insbesondere für die betroffenen Unternehmen können die Vermögensstrafen eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen, die es auszuschließen bzw. zu mindern gilt. Jedenfalls vermieden werden sollte der Eintrag in ein sog. Korruptionsregister.
Gegenüber den an einer Korruption beteiligten Personen – Bestechender oder Bestechungsempfänger - (Täter, Anstifter, Gehilfen) können Geld- und Freiheitsstrafen verhängt werden. Wird ein deutscher Amtsträger bestochen (§ 334 StGB) ist zwingend eine - ggfs. auf Bewährung auszusetzende - Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu verhängen.
Werden Amtsträger im EU-Ausland bestochen, gilt in Deutschland seit dem 10.09.1998 das sog. EU-Bestechungsgesetz (EU-BestechungsG). Findet die Bestechung nicht in der freien Wirtschaft statt (z.B. bei einem Angestellten eines Unternehmens) und werden Amtsträger in Drittstaaten bestochen, kann der Täter in Deutschland nach dem internationalen Bestechungsgesetz (IntBestG) bestraft werden. Bemerkenswert ist der insoweit sehr weit gefasste Amtsträgerbegriff in Art. 1 Abs. 4a IntBestG.
Haben Unternehmen aus der BestechungshandlungVorteile (z.B. Auftragsvergabe, Rabatte etc.) gezogen, sind die strafrechtlich angeordneten finanziellen Sanktionen sehr weitreichend. Hier können sämtliche Vermögensvorteile beim Unternehmen abgeschöpft werden. Der BGH ermittelt den Vermögensvorteil nach dem Bruttoprinzip. Maßgeblich ist danach der zu erwartende Gewinn im Zeitpunkt des durch die Korruption erlangten Auftrags. Je nach Auftragsvolumen kann diese als Wertersatzverfall (§ 73a StGB) bezeichnete Strafe ohne weiteres in die Millionen Euro gehen (die Siemens AG wurde vom LG Darmstadt beispielsweise zum Wertersatzverfall in Höhe von EUR 38 Mio verurteilt, das Urteil wurde vom BGH nur wegen eines formellen Fehlers aufgehoben (BGH vom 29.08.2008, Az. 2 StR 587/07).
Für international tätige Unternehmen stellt sich in Zusammenhang mit Vermögensstrafen zudem das Problem einer mehrfachen Bestrafung in unterschiedlichen Ländern. Stellvertretend sei hier Großbritannien erwähnt, dass im sog. UK Bribery Act gerade die Sanktionsmöglichkeiten verschärft hat. Bei der Klärung der Frage einer mehrfachen Bestrafung in unterschiedlichen Ländern steht die Rechtsprechung nicht nur in Deutschland erst am Anfang. Inwieweit hier auch international der Rechtsgrundsatz „ne bis in idem“ (niemand darf für dieselbe Tat zweimal bestraft werden) greift, bleibt also abzuwarten. Zusätzlich zur Abschöpfung der Vermögensvorteile kann gegen das Unternehmen noch eine Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt werden.
Diese Vermögensstrafen sind für die meisten Unternehmen schmerzhaft, aber nicht existenzbedrohend. Dies ändert sich jedoch spätestens dann, wenn die Aufnahme des Unternehmens in ein Korruptionsregister droht und das Unternehmen auf die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand angewiesen ist.
vgl.
Wurde neben der Korruption auch eine Steuerstraftat begangen, besteht zumindest insoweit die Möglichkeit Straffreiheit durch die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige zu erlangen.
Strafverfahren und Besteuerungsverfahren unterscheiden sich grundlegend voneinander, sind bei Wirtschaftskriminalität aber ganz eng verwoben. Ihr Berater sollte daher sowohl im Strafrecht, als auch im Steuerrecht über die erforderliche praktische Erfahrung verfügen. Wir bieten Ihnen durch unsere – auch zum Steuerberater bestellten – Fachanwälte für Steuerrecht sowie unsere im Wirtschaftsstrafrecht besonders ausgebildeten Rechtsanwälte in Köln eine qualifizierte strafrechtliche und steuerliche Vertretung bei Wirtschaftskriminalität. Strafverfahren und Besteuerungsverfahren unterscheiden sich grundlegend voneinander, sind bei Wirtschaftskriminalität aber ganz eng verwoben. Ihr Berater sollte daher sowohl im Strafrecht, als auch im Steuerrecht über die erforderliche praktische Erfahrung verfügen. Wir bieten Ihnen durch unsere – auch zum Steuerberater bestellten – Fachanwälte für Steuerrecht sowie unsere im Wirtschaftsstrafrecht besonders ausgebildeten Rechtsanwälte in Köln eine qualifizierte strafrechtliche und steuerliche Vertretung bei Wirtschaftskriminalität.









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