In Deutschland besteht zwar die Freiheit des Zahlungs- und Kapitalverkehrs, jedoch existieren verschiedene Meldeverpflichtungen nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zu dessen Überwachung nach § 23 Abs. 1 AWG sowohl die Hauptzollämter als auch die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung befugt sind. Diese Meldepflichten sind insbesondere in den §§ 64 ff. AWV normiert.
Eine der bekanntesten Meldepflichten stellt die Meldung von Zahlungsbeträgen dar, welche ein Inländer von einem Ausländer erhält oder an einen Ausländer leistet, sofern die Grenze von 50.000,- EUR (vor dem 01.01.2025: 12.500,- EUR) überschritten wird.
Die Begriffe „Inländer und Ausländer“ stellen dabei auf den Unternehmens- bzw. Wohnsitz ab und nicht auf die Staatsangehörigkeit.
Seit dem 01.01.2025 sind von dem Begriff der „Zahlung“ auch die Übertragung von Kryptowerten oder das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen umfasst (vgl. § 67 Abs. 3 AWV). Der Anwendungsbereich des Begriffs Zahlung ist also denkbar groß und im Einzelfall nur mit entsprechender Fachkenntnis als eine meldepflichtige Zahlung zu identifizieren.
Die Zahlung muss der Deutschen Bundesbank nach § 71 Abs. 6 AWV bis spätestens zum siebten Werktag des folgenden Monats angezeigt werden, der auf die entsprechende Zahlung folgt.
Für die elektronisch zu übermittelnde Meldung steht ein Meldeportal bei der Deutschen Bundesbank zur Verfügung. Eigene Dateiformate für die Übermittlung werden nur sehr eingeschränkt akzeptiert. Aus diesem Grund empfiehlt die Deutsche Bundesbank eine Anmeldung und Übermittlung über das elektronische Meldeportal mit den entsprechenden Anlagevorlagen (Z4, Z8, Z10 und Z11). Für die hier behandelte Meldung nach § 67 AWV ist vor allem das Meldeformular Z4 relevant. Es wird bei ein- und ausgehenden Zahlungen, die nicht mit den Meldeformularen Z8 und Z10 zu melden sind, genutzt. Daneben gibt es noch die folgenden Meldeformulare:
In der Praxis ist diese elektronische Meldung erfahrungsgemäß allerdings durchaus anspruchsvoll. Sie erfordert Vorkenntnisse, weil komplexe Vordrucke ausgefüllt werden müssen.
Es besteht für Privatpersonen jedoch auch die Möglichkeit, die Meldung telefonisch abzugeben. Dieser Weg hat den Vorteil, dass die Sachbearbeiter der Deutschen Bundesbank die Vordrucke ausfüllen und bei Unklarheiten oder Fragestellung behilflich sind. Wir empfehlen, eine Gesprächsnotiz über das Telefonat anzufertigen und den Namen des Sachbearbeiters zu notieren, um einen Nachweis zur Verfügung zu haben. Eine Bestätigung über den Eingang der Meldung erhält man nicht.
Das Außenwirtschaftsrecht enthält noch weitere Meldepflichten, welche sich in den §§ 64 ff. AWV finden.
Unternehmensbeteiligungen von Inländern im Ausland oder von Ausländern im Inland sind nach den §§ 64, 65 AWV der Deutschen Bundesbank zu melden, wenn bestimmte Beteiligungsschwellen überschritten werden.
Nach § 66 AWV müssen Inländer alle Forderungen und Verbindlichkeiten melden, die sie gegenüber Ausländern haben, wenn die Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats (jeweils) zusammengerechnet mehr als 6 Millionen Euro betragen.
Geldinstitute sind nach § 70 AWV verpflichtet, grenzüberschreitende Zahlungen über 50.000, - EUR zu melden, wenn die Zahlung im Zusammenhang mit Wertpapieren oder Kartenumsätzen aus dem Reiseverkehr steht.
Ein Verstoß gegen die o.g. Meldepflicht des § 67 AWV kann nach § 19 Abs. 6 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) mit einer Geldbuße bis zu 30.000,- EUR für jeden einzelnen Meldepflichtverstoß geahndet werden (§ 67 Abs. 1 AWV i.V.m. § 19 Abs. 3 Nr. 1b AWG i. V. m § 81 Abs. 2 Nr. 19 AWV). Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Darüber hinaus kann bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht zusätzlich auch eine Geldbuße gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG oder gegen seine aufsichtspflichtigen Leitungspersonen nach § 130 OWiG verhängt werden.
Weitere praxisrelevanteste Fallkonstellationen von Ordnungswidrigkeiten sind in § 19 Abs. 3-5 AWG normiert:
§ 19 Abs. 3 AWG betrifft in seinen Nr. 1-5 vornehmlich Zuwiderhandlungen gegen staatsschutzpolitische Zwecke oder dem See-Warenverkehr dienenden Verordnungen oder aber das Nicht-Gestellen, -Vorzeigen oder -Anzeigen von bestimmten Waren bei Grenzübertritt nach § 27 Abs. 1 S. 1 AWG.
§ 19 Abs. 4 AWG betrifft Handlungen entgegen europäischer Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs nach § 82 AWV.
§ 19 Abs. 5 AWG betrifft Verstöße gegen Unterrichtungs-, Aufzeichnungs- und Meldevorschriften in EU-Sanktionsverordnungen.
Ähnlich der Regelung der bußgeldbefreienden Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerhinterziehung nach § 378 AO existiert seit September 2013 auch bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz mit der Vorschrift des § 22 Abs. 4 AWG eine Norm, um unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit zu erlangen. Eine wirksame Selbstanzeige führt zu einem Verfolgungshindernis, durch das eine Geldbuße, aber auch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 130 OWiG und § 30 OWiG verhindert wird.
Eine solche Anzeige ist jedoch nur dann wirksam, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es muss sich um eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 19 Abs. 3 bis 5 AWG handeln. Ausschließlich für die dort genannten Tatbestände besteht die Möglichkeit einer Selbstanzeige.
Der Verstoß darf nicht vorsätzlich, sondern darf nur fahrlässig verursacht sein. Die Beurteilung der Behörde, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, bietet einen gewissen Faktor an Unsicherheit.
Der Verstoß gegen die Meldepflicht wurde im Wege der Eigenkontrolle entdeckt und er wird freiwillig gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt. Freiwilligkeit liegt vor, wenn die zuständige Behörde noch keine Ermittlungen hinsichtlich des Verstoßes aufgenommen hat.
Es werden angemessene Maßnahmen getroffen, um zukünftige Verstöße aus gleichem Grund zu verhindern. Diese angemessenen Maßnahmen können insbesondere durch die Implementierung eines wirksamen Compliance-Systems, einer klaren Zuständigkeitsregelung im Unternehmen mit Fristenkontrolle oder einem elektronischen Überwachungs- und Sicherheitssystem nachgewiesen werden.
Wenn die Selbstanzeige wirksam ist, führt dies zu einem Verfolgungshindernis hinsichtlich des angezeigten Meldepflichtverstoßes, aber auch hinsichtlich einer Verfolgung der Aufsichtspflichtigen nach § 130 OWiG sowie einer Geldbuße gegen die juristische Person nach § 30 OWiG.
Unternehmen und Privatpersonen, die Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland haben, sind zuweilen umfangreichen und risikoreichen Verpflichtungen ausgesetzt.
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