Revisionsverfahren müssen gründlich und umfassend vorbereitet werden. LHP Rechtsanwälte geben Auskunft und Rechtshilfe zu BHF-Verfahren.
Das Revisionsverfahren ist ein Verfahren, um v.a. grundlegende Rechtsfehler eines finanzgerichtlichen Urteils geltend zu machen. Hierbei bestehen viele Fallstricke, die professionell im Blick zu halten sind. An dieser Stelle können wir naturgemäß nur einen begrenzten Überblick geben. Wir greifen daher hier die praktischen Fragen auf, die uns oft von Mandanten gestellt werden. Zudem bieten wir hier auch Informationen über den allgemeinen internen Ablauf von BFH-Verfahren, da dieses für viele Betroffene naturgemäß eine „Black Box“ ist. Informationen schaffen jedoch mehr Vertrauen. Viele weitere Fragen können zweckmäßigerweise gerne in einem Gespräch geklärt werden. Erst anschließend treffen Mandanten dann die Entscheidung, ob bzw. wie vorgegangen werden soll.
Im Folgenden informieren LHP Rechtsanwälte zu Zweck und Voraussetzungen des Revisionsverfahrens sowie wichtige Fristen zur Einlegung einer Revision bei dem BFH.
Wichtig zu wissen ist zunächst, dass der BFH nur über Rechtsfragen entscheidet und grundsätzlich keine Tatsacheninstanz ist. Dies bedeutet:
Der BFH ist also eine reine Rechtsinstanz. Nur Finanzgerichte sind Tatsachen- und Rechtsinstanzen, weil sie Tatsachen und Rechtsfragen gleichzeitig prüfen.
Beispiel: Das Finanzgericht hat festgestellt, dass der Kläger jeden Monat 10.000 Euro Geldeingang auf seinem Konto zu verzeichnen hatte und wertete diesen Geldeingang steuerlich als Betriebseinnahme. Der BFH würde an die Feststellung, dass monatlich 10.000 Euro Geldeingang vorlagen, grundsätzlich gebunden sein. Allerdings gibt es keine Bindung an die rechtliche Beurteilung, ob es sich um Betriebseinnahmen handelt oder nicht. Dies ist eine Rechtsfrage, die der BFH selbst entscheiden muss.
Hinweis: Erfahrene Prozessvertreter achten darauf, dass der Sachverhalt bereits in der Instanz des Finanzgerichts zutreffend und vollständig ermittelt wird. Eine spätere Nachholung (nach Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils) ist nur in Ausnahmefällen möglich. Der BFH würde die vorangegangene Tatsachenfeststellung durch das Finanzgericht nur dann nicht berücksichtigen, wenn diese offensichtlich willkürlich oder sonst unter einem extremen Ermittlungsdefizit leidet.
Weiterhin ist wichtig, dass der BFH nicht jedes Urteil aufgrund von Rechtsfehlern aufheben kann. Vielmehr muss ein besonderer Rechtsfehler vorliegen (sog. Revisionsgrund). Vgl. hierzu den weiteren Punkt.
Voraussetzung hierfür ist, dass
Das Gesetz sieht in § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend die begrenzten Fälle vor, in denen die Revision gegen ein Urteil zuzulassen ist. Umgekehrt bedeutet dies aber auch: in diesen Fällen muss die Revision zulassen werden (entweder durch das Finanzgericht oder aufgrund Nichtzulassungsbeschwerde der BFH).
Hierbei handelt es sich um folgende Fälle (Gründe zur Zulassung derRevision):
Hinweis: Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision muss der Prozessvertreter in der Begründung seiner Beschwerde darlegen. Oft scheitern Nichtzulassungsbeschwerden daran, dass der Prozessvertreter nur geltend macht, dass das Urteil des Finanzgerichts unrichtig sei. Dies genügt keinesfalls.
Rechtsmittel können beim BFH nicht durch den Steuerpflichtigen, sondern nur durch einen Prozessvertreter (z.B. Rechtsanwalt) eingelegt und begründet werden. Das Gesetz sieht hier einen Vertretungszwang vor. Der Sinn dieses Zwangs wird dem steuerlichen Laien bald deutlich, wenn er durch die Tätigkeit eines erfahrenen Prozessvertreters sieht, welche Besonderheiten (Fallstricke) im Verfahren beachtet werden müssen.
Wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat, kann gegen ein Urteil die Revision direkt beim BFH eingelegt werden. Ansonsten bleibt nur der Weg der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (vgl. oben).
Zu unterscheiden sind ferner zwei wichtige Fristen:
Sobald ein neues Verfahren beim BFH eingeht, vergibt die Geschäftsstelle des BFH dem Verfahren ein Aktenzeichen.
Beispiel: IV R 23/15 bedeutet, dass das Verfahren beim IV. Senat des BFH anhängig ist (IV), dass es sich um eine Revision handelt („R“) und dass es das 23. Revisionsverfahren des IV. Senats im Jahr 2015 ist.
Die Verfahrensbeteiligten (Steuerpflichtiger und Finanzamt) erhalten dann eine Nachricht über das Aktenzeichen. Wenn das Verfahren von einem Steuerpflichtigen anhängig gemacht wurde, erhält dieser (im Gegensatz zum Finanzamt) eine Gebührenrechnung über die Verfahrungsgebühr. Diese wird - je nach Prozessausgang - später angerechnet oder erstattet.
Weiterhin übersendet die Geschäftsstelle dem jeweiligen Verfahrensgegner die Schriftsätze des anderen Verfahrensbeteiligten zwecks Stellungnahme.
Wenn keine weiteren Stellungnahmen mehr zu erwarten sind, wird durch den Senatsvorsitzenden ein Mitglied des jeweiligen Senats zum Berichterstatter und ein weiteres Mitglied zum Mitberichterstatter bestellt. Maßgebend ist hierfür der senatsinterne Mitwirkungsplan.
Der Berichterstatter „löst“ den Fall dann anhand der bisherigen Rechtsprechung und Literatur. Anschließend nimmt der Mitberichterstatter zu diesem Bericht Stellung. Sobald diese Stellungnahmen formuliert sind, berät der Senat auf seiner nächsten Sitzung über den Fall. Dies geschieht meist ohne vorherige mündliche Verhandlung (nur in 3-5% der Fälle beim BFH findet eine mündliche Verhandlung statt). Es gilt das Mehrheitsprinzip, d.h. es können auch Richter überstimmt werden.
Nach dem das o.g. interne Verfahren durchgeführt wurde, entscheidet der BFH.
Der BFH entscheidet grundsätzlich durch Urteil. Ist der Antrag (Revision oder Beschwerde) unzulässig, so entscheidet er hingegen durch Beschluss.
Die Entscheidung erfolgt in den allermeisten Fällen ohne eine vorherige mündliche Verhandlung, also ohne Öffentlichkeit. In Revisionsverfahren werden ca. 8 bis 12% der Verfahren ohne mündliche Verhandlung und oft durch schriftlichen Gerichtsbescheid entschieden. Werden hingegen alle BFH-Verfahren (einschließlich Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren) in den Blick genommen, so beträgt die Quote nur 3 bis 5%.
Wenn eine mündliche Verhandlung gewünscht wird, so muss dies der Prozessvertreter ausdrücklich beantragen. Ergeht ein Gerichtsbescheid (also ein Urteil ohne mündliche Verhandlung). So muss dies innerhalb eines Monats beantragt werden. Ob ein solcher Antrag gestellt werden sollte, hängt von Überlegungen des Einzelfalles ab. Hier kann ein Prozessvertreter mit der nötigen Verfahrenserfahrung eine sinnvolle Entscheidung treffen.
Findet eine mündliche Verhandlung statt, so erfolgt die Urteilsverkündung trotzdem meist nicht im gleichen Termin, sondern oft im schriftlichen Wege. 2 Wochen nach der mündlichen Verhandlung kann sich der Prozessvertreter bei der Geschäftsstelle nach dem Ausgang des Verfahrens erkundigen.
Entscheidet der BFH nicht im Sinne des Steuerpflichtigen, so gibt es kein weiteres Rechtsmittel mehr. Allerdings kann dann in Ausnahmefällen (v.a. bei Grundrechtsverletzungen) erwogen werden, ob die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht oder eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht. Die Prozessführung sollte dann aber bereits zuvor – bereits beim Finanzgericht – darauf ausgerichtet werden. Sämtliche Argumente und Rechtsschutzmöglichkeiten müssen vor diesen besonderen Rechtsbehelfen ausgeschöpft werden.











Nutzen Sie gerne unser Kontaktformular für Ihre Anfrage – wir werden uns zeitnah bei Ihnen zurückmelden. Alternativ erreichen Sie uns telefonisch unter +49 221 39 09 770.
Köln
An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
T: +49 221 39 09 770
Niederlassung Zürich
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
T: +41 44 212 3535




