Auch Singapur wendet künftig für Kapitaleinkünfte den neuen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch an. LHP Rechtsanwälte informieren über das Risiko der die Selbstanzeige sperrenden Tatentdeckung und bieten Rechtsberatung und -vertretung.
Durch die Teilnahme Singapurs ist für manche Kapitalanleger, welcher aus der Schweiz Kapital nach Singapur verlagern wollten, eine neue Situation entstanden. Durch automatische Auskünfte besteht das Risiko der Tatentdeckung, welche eine Selbstanzeige sperrt. Verlagerungen mit dem Ziel des Verheimlichens werden von erfahrenen Steueranwälten nicht empfohlen.
Vor dem Hintergrund des zu erwartenden Kapitalflusses von der Schweiz nach Singapur trat Deutschland in Verhandlungen bezüglich einer möglichen Teilnahme Singapurs am AIA. LHP Rechtsanwälte geben Ausblick zu den zu erwartenden Folgen, wenn Singapur Auskünfte zu Kapitaleinkünften erteilt.
Nachdem für den deutschen Finanzminister die Gefahr bestand, dass verstärkt Kapital aus der Schweiz nach Singapur abfließen würde, verhandelte er mit Singapur über die Teilnahme an dem neuen globalen Auskunftsstandard (AIA). Diese Verhandlungen, welche überraschend schnell zu einem Erfolg für den Finanzminister führten, wurden medienwirksam geführt. Singapur erklärte sich letztlich aufgrund internationalen Drucks - auch zur Absicherung seines Finanzplatzes - bereit, am neuen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch teilzunehmen.
Entsprechend der Initiative von mittlerweile mehr als 90 Staaten wird auch Singapur in der Übergangszeit bis spätestens 2017/2018 den neuen globalen automatischen Auskunftsstandard für Kapitaleinkünfte (AIA) umsetzen. Dies bedeutet, dass Singapur in 2017 oder 2018 rückwirkend für das Vorjahr umfassende Auskünfte zu Kapitaleinkünften erteilt (betreffend natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtsträger, wie z.B. Trusts).
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen Dr. Michael Meister erklärte hierzu in 2014:
„In Zukunft wird es nicht mehr möglich sein, Kapitalerträge aus diesem Land vor dem deutschen Fiskus zu verstecken.“
Von Mandantenseite wird immer einmal wieder gefragt, welche Bedeutung diese neue Entwicklung für eine etwaige Kapitalverlagerung (z.B. aus der Schweiz) nach Singapur haben könnte. Aus rechtlicher Sicht ist eine jetzige Kapitalverlagerung mit dem Ziel des „Verheimlichens“ nicht zielführend. Denn erstens bleiben die Bankinformationen z.B. in der Schweiz für 10 Jahre elektronisch gespeichert und zweitens könnten von deutscher Seite sog. Gruppenanfragen an die Schweiz drohen, die die sog. „Abschleicher“ betreffen. Und auch Singapur wird demnächst automatisch Auskunft erteilen (vgl. oben). Wenn Betroffene überlegen, ob sie eine Selbstanzeige abgeben, so hat sich eine Besprechung im Einzelfall bewährt. Auf diese Weise können zunächst alle Aspekte einer Selbstanzeige erläutert und besprochen werden. Letztlich entscheidet jeder Kontoinhaber selbst, ob er die Selbstanzeige dann abgibt oder nicht.









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