Im Rahmen der Betriebsprüfung ist es üblich geworden, dass Betriebsprüfer auf die steuerlichen elektronischen Daten des Unternehmens zugreifen. LHP Rechtsanwälte bieten umfassende steuerrechtliche Beratung u.a. als Rechtsanwalt, Fachanwalt Steuerrecht, Steuerberater bei digitaler Betriebsprüfung bzw. elektronischem Datenzugriff.
Die sogenannte elektronische Betriebsprüfung geschieht im Wege des sog. Datenzugriffs, wobei der Prüfer hier bestimmte gesetzliche Vorgaben und Grenzen beachten muss. Beispielsweise darf der Prüfer nicht nach eigenem Gutdünken sämtliche Daten der EDV durchstöbern. Es muss sich um steuerlich relevante Daten handeln, für die eine steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht besteht (Umfang des Datenzugriffs). Auch die Art und Weise des Datenzugriffs ist gesetzlich geregelt. Darüber hinaus muss eine wirksame Prüfungsanordnung vorliegen, wobei der Sonderfall einer Umsatzsteuer-Nachschau (überraschende Prüfung ohne vorherige Ankündigung) zu beachten ist, die nach einer aktuellen Gesetzesänderung ebenfalls einen Datenzugriff ermöglicht.
Diese kurze Übersicht zeigt bereits, dass das Gebiet der steuerlichen Aufbewahrungspflichten und des elektronischen Datenzugriffs immer mehr zu einer Spezialmaterie wird, für die eine effektive Unterstützung durch erfahrene Steuerberater bzw. Fachanwälte für Steuerrecht empfehlenswert ist. Stichworte sind beispielsweise die GdPDU und die GoBS (vgl. Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme BStBl. I 1995, 738).
Um Unternehmen einen ersten Eindruck zu verschaffen, geben wir hier einen ersten Überblick. Dies kann selbstverständlich ein Beratungsgespräch nicht ersetzen, wobei nur dieses verbindlich sein kann, da stets die Einzelfallumstände zu beachten sind.
Damit ist die Möglichkeit der Betriebsprüfung gemeint, die Hardware/Software der EDV des Unternehmens einzusehen, sie auszuwerten oder auswerten zu lassen
Der Zugriff umfasst
Dem Prüfer stehen daraus folgende Befugnisse auf Kosten des Unternehmens zu:
Der Bundesfinanzhof hat in 2009 entschieden, dass Steuerpflichtige, die Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, auch unter die Aufbewahrungspflicht gem. § 147 Abs. 1 und damit unter den Datenzugriff fallen. Dies gilt im Umfang der Aufzeichnungspflicht, d.h. soweit gesetzliche Aufzeichnungspflichten bestehen (z.B. Anlagespiegel, beschränkt abzugsfähige BA und umsatzsteuerliche Entgelte, vgl. § 4 Abs. 3 S. 5, Abs. 7 EStG, § 22 UStG)
In der Praxis besteht folgendes Problem: Die Betriebsprüfung sieht in der Praxis alles, was gespeichert ist, als steuerlich erheblich an, so dass die Datenzugriffsmöglichkeit angeblich umfassend ist.
Die Rechtsprechung hierzu ist unübersichtlich und verlangt nach erfahrenen Steuerberatern bzw. Fachanwälten für Steuerrecht:
a. Unmittelbarer Datenzugriff (§ 147 Abs. 6S. 1 AO) = Zugriff Z1
b. Mittelbarer Datenzugriff = Zugriff Z2
c. Datenträgerüberlassung (§ 147 Abs. 6 S. 2 Alt. 2 AO) = Zugriff Z3
Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, welche Art Datenzugriff erfolgt:
§ 147 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unterscheidet wie folgt:
§ 147 Abs. 1 AO gilt nur für betriebliche oder geschäftliche Aufzeichnungen. Private Aufzeichnungen sind nicht erfasst (so Finanzgericht Rheinland-Pfalz)
Achtung: Hiervon besteht eine Ausnahme, wenn keine Trennung privat/betrieblich erfolgt (z.B. bei einem Bankkonto).
Besonderer Streitpunkt sind oft die sog. sonstige Unterlagen gem. § 147 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung (AO).Stichworte sind z.B. Stundenlohnzettel, Schichtzettel, betriebswirtschaftliche Aufstellungen
Neuregelung für sog. Einkünftemillionäre: Für sog. Einkünftemillionäre (ab einer Summe positiver Überschusseinkünfte mehr als 500.000 Euro) besteht die neue Aufbewahrungspflicht gem. § 147a S. 1 Abgabenordnung (AO) und endet erst mit Ablauf des fünften Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen der Aufbewahrungspflichten nicht mehr erfüllt sind
Hinweis: Die handelsrechtlichen Regelungen zur Aufbewahrungspflicht weichen ggf. ab.
Der Jahresabschluss (inkl. GuV-Rechnung) und Eröffnungsbilanz, sowie Unterlagen wg. Zollanmeldung müssen im Original aufbewahrt werden.
Wahlrecht: Für alle andere Unterlagen i.s. § 147 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist ein sonstiger Datenträger zulässig wenn die entsprechenden gesetzlichen Regelungen des § 147 AO eingehalten werden.
Der elektronische Datenzugriff ist auch in seinen steuerlichen Konsequenzen zu wichtig und unübersichtlich, als dass in diesem Punkt allein dem Finanzamt das „Spielfeld“ überlassen werden sollte. Erfahrene Steuerberater sowie Rechtsanwälte für Steuerrecht können auch hier das Unternehmen beraten und verteidigen. Die Weichen werden bei einer Betriebsprüfung insbesondere am Anfang gestellt, wobei das Vorgehen der Betriebsprüfung stets einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen werden sollte. Es ist eine Frage der Strategie im Einzelfall, ob und in welcher Weise etwaige Fehler seitens der Betriebsprüfung geltend gemacht werden. Bereits eine Erstberatung durch Steuerberater bzw. Fachanwälte für Steuerrecht kann Aufschluss darüber geben, ob und inwiefern sich eine vertiefte Beratung bzw. Verteidigung lohnt.
Bereits unabhängig von einer etwaigen Prüfungsanordnung sollte jedes Unternehmen seine Daten „im Griff haben“, d.h. steuerlich relevante und steuerlich nicht relevante Daten sind stets nachvollziehbar getrennt zu speichern. Dokumentenmanagementsysteme und Such- und Filterfunktionen sind auf ihre Übereinstimmung mit den Regelungen betreffend den elektronischen Datenzugriff (GdPDU, GoBS) zu überprüfen. Diese Aufgabe können mit der Betriebsprüfung vertraute Steuerberater bzw. Fachanwälte für Steuerrecht übernehmen. Wirtschaftsprüfer bieten einen Check des vorhandenen Systems an und wenden hierzu die Originalsoftware an, die auch die Betriebsprüfung einsetzt (Programm IDEA).











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