Die Veräußerung eines Unternehmens kann auf vielfältigen wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven beruhen. Diese können beispielsweise strategischer, finanzieller oder auch steuerlicher Natur sein.
Der Unternehmenskauf betrifft daher zahlreiche Bereiche des Wirtschaftsrechts und ist mit vielfältigen Fragen aus dem Bereich des Gesellschafts-, Zivil- und Steuerrechts verbunden. In diesem Beitrag können daher nur die Grundzüge eines Unternehmenskaufs dargestellt werden. Es ist dringend zu empfehlen, fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um eine rechtlich sichere und steuerlich optimale Gestaltung der Transaktion zu erreichen.
Im deutschen Recht gibt es schon keine gesetzliche Definition des Unternehmens. Nach allgemeinem Verständnis ist ein Unternehmen eine betriebliche Sachgesamtheit, die aus Mobilien, Immobilien sowie materiellen und immateriellen Gütern besteht. Hinzu kommen in der Regel Faktoren wie Kundenbeziehungen, Marktstellung und Image, die einen Geschäfts- oder Firmenwert darstellen. Auch der Unternehmenskauf ist nicht definiert, sondern stellt einen komplexen Vorgang zur Übertragung des Unternehmens dar, der rechtlich und tatsächlich auf unterschiedliche Art und Weise durchgeführt werden kann.
Träger des Unternehmens ist das Rechtssubjekt, das Eigentümer der dem Unternehmen zuzuordnenden Sachen, Inhaber der Rechte und Geschäftswerte sowie Schuldner der Verpflichtungen und Belastungen des Unternehmens ist. Unternehmensträger können z.B. sein:
Der Unternehmenskauf kann grundsätzlich auf zwei Arten, nämlich in Form eines sog. „Asset Deals“ oder in Form eines sog. „Share Deals“ durchgeführt werden.
Bei einem Asset Deal werden sämtliche oder nur bestimmte Vermögensgegenstände des Unternehmens einzeln verkauft. Es liegt rechtlich eine Einzelrechtsnachfolge vor.
Beim Verkauf eines Unternehmens im Wege des Asset Deals liegt auf schuldrechtlicher Ebene ein Sachkauf im Sinne von § 433 BGB vor, genauer gesagt der Verkauf eines sonstigen Gegenstandes im Sinne von § 453 BGB, auf den die kaufvertraglichen Vorschriften entsprechende Anwendung finden. Beim Asset Deal wird ein einheitlicher Kaufvertrag geschlossen und nicht etwa eine Vielzahl von Kaufverträgen über einzelnen Bestandteile des Unternehmens. Im Rahmen dieses einheitlichen Vertrags müssen aber alle zum Unternehmen gehörenden und zu übertragenden Vermögensgegenstände und alle auf den Erwerber übergehenden Schulden einzeln bezeichnet und detailliert erfasst werden. Dies gilt auch für immaterielle Geschäftswerte, die in der Bilanz des Veräußerers aufgrund von handels- und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften zulässigerweise nicht ausgewiesen sind. Der Mitverkauf dieser Vermögensgegenstände muss sehr sorgfältig - auch für das Finanzamt - dokumentiert werden. Durch diese detaillierte Einzelerfassung aller Vermögensgegenstände und Schulden des Unternehmens ist die Vertragsgestaltung beim Asset Deal in aller Regel deutlich umfangreicher und komplexer als beim Anteilskauf (Share Deal).
Der Unternehmenskauf im Wege des Asset Deals kann grundsätzlich in privatschriftlicher Form erfolgen. Der gesamte Kaufvertrag ist nur dann bei einem Notar beurkundungspflichtig, wenn Grundbesitz oder GmbH-Geschäftsanteile als Teile des Unternehmensvermögens mitverkauft werden oder wenn es sich beim Kaufgegenstand um das gesamte gegenwärtige Vermögen des Verkäufers handelt.
Kaufgegenstand beim Share Deal ist nicht das Unternehmen in seinen „Einzelteilen“ und damit auch nicht die dazugehörenden Vermögensgegenstände und Schulden, sondern allein der Anteil am Unternehmen, d.h. die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsrechte am Unternehmensträger (Personen- oder Kapitalgesellschaft). Die Zuordnung aller aktiven und passiven Vermögensgegenstände zum Unternehmensträger bleibt unverändert. Es liegt eine Gesamtrechtsnachfolge vor.
Der Share Deal ist damit gegenüber dem Asset Deal vertraglich deutlich einfacher und kürzer abzubilden. Besonderheiten ergeben sich beim Verkauf eines Personengesellschaftsanteils, beim dem aus steuerlichen Gründen auch Vermögensgegenstände zum sog. Sonderbetriebsvermögen der gehören, die im zivilrechtlichen Eigentum des Veräußerers stehen.
Die Übertragung der Anteile an einer GmbH bedarf der notariellen Beurkundung, sowohl hinsichtlich des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag) wie auch des dinglichen Erfüllungsgeschäfts (Abtretung). Die Beteiligung an einer Personengesellschaft kann grundsätzlich durch privatschriftlichen Vertrag verkauft und abgetreten werden, auch wenn Grundbesitz oder GmbH-Geschäftsanteile zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehören. Sofern Kaufgegenstand die Beteiligung an einer GmbH & Co. KG mit zugehöriger Beteiligung an der Komplementär-GmbH ist, besteht Beurkundungszwang für den gesamten Vertrag.
Die Besteuerung der Veräußerung des Unternehmens hängt von vielen Faktoren ab beispielsweise welche Art des Unternehmenskaufs vorliegt (Asset Deal oder Share Deal) und wer auf Verkäufer- und Käuferseite handelt. Aufgrund der Komplexität des Themas kann nachfolgend nur ein kurzer Überblick zur Ertragsbesteuerung gegeben werden.
Wird das Unternehmen von einer natürlichen Person als Unternehmensinhaber im Rahmen eines Asset Deals verkauft, ist ein entstehender Veräußerungsgewinn bei der Einkommensteuer des Verkäufers zu versteuern. Gleiches gilt bei der Veräußerung von Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften. Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen Veräußerungspreis und den Veräußerungskosten sowie dem steuerlichen Buchwert des Unternehmens. Im Einzelfall kann es bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns zu steuerlichen Vergünstigungen durch Freibeträge oder Tarifermäßigungen kommen.
Beim Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen (Share Deal) durch eine natürliche Person ist für die Art der Besteuerung entscheidend, ob sich die veräußerten Anteile im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen des Verkäufers befanden. Bei Anteilen im Betriebsvermögen erfolgt die Besteuerung nach dem sog. Teileinkünfteverfahren. Hier bleiben 40 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei. Auch bei Anteilen im Privatvermögen des Verkäufers kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, wenn die Grenze einer wesentlichen Beteiligung von 1 % erreicht oder überschritten wurde. Bei der Veräußerung einer geringeren Beteiligung (unter 1 % der Geschäftsanteile) liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, die der Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfl. Kirchensteuer unterliegen.
Wenn es sich beim Verkäufer um eine Kapitalgesellschaft handelt, kann die Anteilsveräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen (Share Deal) sogar zu 95 % steuerbefreit sein.
Bei der Transaktionsberatung stehen unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Steuerberater deutschen und internationalen Unternehmen und deren Inhabern umfassend bei Fragen der Unternehmensfinanzierung, des Beteiligungserwerbs sowie vorbereitender Kapitalmaßnahmen oder Umstrukturierungen zur Seite. Wir können Sie als Verkäufer oder Erwerber bei der steueroptimierten und haftungsrechtlich abgesicherten Abfassung von Unternehmenskauf- oder Unternehmensbeteiligungsverträgen unterstützen und beraten. Unsere hohen Qualitätsmaßstäbe legen wir gleichermaßen beim Verkauf des kleinen Handwerksbetriebs und bei Transaktionsvorhaben größerer Unternehmensgruppen des Mittelstands an.
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