Spätestens im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Einspruchs- und Klageverfahren stellt sich für manche Mandanten die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Eingangsrechnungen berichtigt werden dürfen. Dabei ist insbesondere auch die Frage der Verzinsung zu berücksichtigen. Denn eine Berichtigung, die beispielsweise einen bestimmten Bestandteil einer Eingangsrechnung betrifft, hat nicht notwendigerweise eine steuerliche Rückwirkung.
Nach mancher Ansicht gilt die Eingangsrechnung erst als im Berichtigungszeitpunkt existent. Dies bedeutet, dass die Vorsteuer mit der früheren, nicht ordnungsgemäßen Eingangsrechnungen, verfrüht geltend gemacht worden ist. Entsprechend fallen für den Zeitraum dann Nachzahlungszinsen an. Darüber hinaus stellt sich in der Praxis in manchen Fällen auch die Frage, ob die Geltendmachung der Vorsteuer mit nicht ordnungsgemäßen Eingangsrechnungen eine Steuerhinterziehung sein könnte. Hier sind jedoch viele Aspekte im Einzelfall zu berücksichtigen. Aus Gründen der Vorsicht sollte dies jedoch nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Es ist empfehlenswert, dass bereits im Zeitpunkt der Geltendmachung der Vorsteuer die ordnungsgemäße Eingangsrechnungen dem Unternehmer vorliegt, die sämtliche gesetzlich verlangten Bestandteile enthält.
Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer hat Praxishinweise zu nicht ordnungsgemäßen Eingangsrechnungen aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des EuGH gegeben. Hierzu wird auf den Fachbeitrag in NWB 2016 S. 3854 verwiesen. Es sollten auch die dortigen Hinweise für steuerstrafrechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Diese gelten insbesondere auch für Steuerberater.
Nunmehr hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit nicht rechtskräftigen Urteil vom 23.03.2017 entschieden, dass ein Vorsteuerabzug zwingend voraussetze, dass eine den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte Rechnung vorliegt (Aktenzeichen: 1 K 3704/15). Zu diesen Voraussetzungen zählt nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch die Benennung des Leistungsempfängers. Dies bedeutet, dass nach Ansicht dieses Gerichts der zutreffende Name des Leistungsempfängers nicht nachträglich mit steuerlicher Rückwirkung berichtigt werden kann. Eine Berechtigung hat nach Ansicht des Gerichts nur eine Wirkung für die Zeit ab der Berechtigung. Somit fallen entsprechende Nachzahlungszinsen für den Zeitraum seit Geltung machen der Vorsteuer an. Diese aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass die Umsatzsteuer zahlreiche Minenfelder aufweist, die ein Unternehmer kennen sollte. Im Rahmen der laufenden unternehmerischen Tätigkeit ist einem Unternehmer zu empfehlen, den sichersten Weg zu gehen. Eine andere Frage ist, welche Verteidigungsmöglichkeiten in einem etwaigen Steuerstrafverfahren bestehen, wenn sich herausstellt, dass die Eingangsrechnungen nicht sämtliche formellen Voraussetzungen enthält bzw. eine Berichtigung erst später geschieht. In diesem Zusammenhang haben die aktuellen Urteile des EuGH möglicherweise eine besondere Bedeutung. Beispielsweise ermöglicht es der EuGH in besonderen Konstellationen, dass der Unternehmer seine Berechtigung zur Vorsteuer auch durch einen sogenannten Alternativnachweis führen kann, wenn die Eingangsrechnungen nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt. Hierbei sollte jedoch gesehen werden, dass es sich um eine nicht nach deutschem Recht abgesicherte Rechtsprechung handelt und die weitere Rechtsprechung erst abzuwarten ist.
Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH kann in oben genannten Fällen im Einzelfall hilfreich sein. Rechtsanwalt Dirk Beyer hat hierzu in seinem Fachbeitrag in der Fachzeitschrift NWB 2016 S. 3854 Praxishinweise gegeben.
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