Das Gesetz sieht einerseits eine Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 Abs. 3 Abgabeordnung (AO) und andererseits eine Berichtigungserklärung (Korrektur) gem. § 153 AO vor. Einerseits ist die steuerliche Erklärungspflicht zu sehen, die durch § 153 AO für Fälle einer nachträglichen Korrektur präzisiert wird. Daneben besteht die strafrechtliche Regelung der Selbstanzeige gem. § 371 AO, die bei Vorsatz zu einer Strafbefreiung führen kann. Bei Leichtfertigkeit kommt eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige gem. § 378 Abs. 3 AO in Betracht.
Während § 153 AO nach seinem Wortlaut eine steuerliche Anzeige- und Berichtigungspflicht regelt, ergeben sich aus den Regelungen zur Selbstanzeige keine Erklärungspflichten. Vielmehr ermöglichen die Spielregeln zur Selbstanzeige eine Straf- oder Bußgeldbefreiung. Die Unterscheidung zwischen einer steuerlichen Berichtigungserklärung gem. § 153 AO und einer Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO erfolgt somit im subjektiven Tatbestand. Entscheidend ist, mit welchem „Wissen und Wollen“ der Mandant bei Abgabe oder Nichtabgabe der Erklärung gehandelt hat. Wenn er die ursprüngliche Erklärung vorsätzlich oder leichtfertig unzutreffend abgegeben oder unterlassen hat, liegt eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vor, so dass eine jetzige Berichtigungserklärung gem. § 153 AO nur dann straf- oder bußgeldbefreiend ist, wenn sie auch die Voraussetzungen der §§ 371, 378 Abs. 3 AO erfüllt.
§ 371 AO regelt die strengen Spielregeln, die für eine Strafbefreiung bei Vorsatz gelten. Vorsatz ist das Wollen der Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Umstände; es genügt hierfür bereits bedingter Vorsatz. Daher reicht es aus, dass der Täter die Steuerhinterziehung für möglich hält und diese billigend in Kauf nimmt. Die Ermittlungsbehörden nehmen hierfür oftmals eine eher niedrige Schwelle an. So kann es im Einzelfall u.U. genügen, dass sich ein Steuerpflichtiger bei einem Dauersachverhalt oder einem ungewöhnlichen Ereignis nicht hinreichend steuerlich beraten lässt und/oder seinen Berater nicht hinreichend über den Sachverhalt informiert.
Die Selbstanzeige gem. § 371 AO wirkt strafbefreiend wenn die Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 AO (Berichtigungsverbund: Vollständigkeitsgebot; alle strafrechtlich unverjährten Jahre und sog. Mindestfrist von 10 Jahren) vorliegen, keine Sperrgründe gem. § 371 Abs. 2 AO eingreifen (z.B. Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahrens) und die Nachzahlung erfolgt ist (§ 371 Abs. 3 AO). Eine Bezeichnung als „Selbstanzeige“ ist weder notwendig noch üblich. Insbesondere ist es nicht erforderlich, ein moralisches Schuldeingeständnis abzugeben. Entscheidend ist die Mitteilung der vollständigen und richtigen Besteuerungsgrundlagen „in einem Rutsch“.
Die Berichtigungspflicht gem. § 153 AO verlangt, dass dem Finanzamt ab positiver Kenntnis der Unrichtigkeit diese Unrichtigkeit unverzüglich angezeigt und innerhalb einer angemessenen Frist korrigiert wird.
Weitere Auswirkungen ergeben sich bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit:
Die Festsetzungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und auf fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Die Feststellungslast für die Verkürzung trägt das Finanzamt. Die Anzeige/Berichtigung löst folgende Ablaufhemmungen aus:
Neben den Nachzahlungszinsen werden bei Vorsatz Hinterziehungszinsen festgesetzt, wobei der Zinslauf bereits früher und zwar mit Eintritt der Verkürzung beginnt (§ 235 AO) und eine Verrechnung mit den Nachzahlungszinsen erfolgt.
Korrekturerkläerungen und/oder Selbstanzeigen können am besten im Einzelfall besprochen werden. Die Praxis zeigt, dass allgemeingültige Aussagen hierzu oft nicht ausreichen. Die Steueranwälte von LHP besprechen daher den jeweiligen Einzelfall und zeigen die Handlungsoptionen auf.
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