Steuerhinterziehung: Irrtümer können den Vorsatz ausschließen
Verteidigungsansätze bei Irrtümern über steuerrechtliche Erklärungspflichten - Praxishinweise für Steuerstraf- und Bußgeldverfahren
Die Komplexität des Steuerrechts führt bekanntlich gelegentlich zu Fehlvorstellungen (Irrtümern). Auch in diesen Fällen verdient der subjektive Tatbestand (Vorsatz oder Leichtfertigkeit) als Verteidigungsansatz besondere Beachtung, da er neben dem objektiven Tatbestand ebenfalls zur Überzeugung des Strafrichters feststehen muss. Der objektive Tatbestand indiziert eben nicht den subjektiven Tatbestand. Insbesondere kann der subjektive Tatbestand durch Irrtümer ausgeschlossen sein.
Rechtsanwalt Dirk Beyer schreibt hierzu in der Fachzeitschrift NWB 19/2017, S. 1459 vom 8.5.2017.





