Das OLG Hamm äußerte sich zum Thema Tatentdeckung als Sperrgrund er Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO (OLG Hamm, Beschluss. v. 7.10.2015 – 5 RVs 119/15). Eine Tatentdeckung setzt eine objektive Tatendeckung und ein subjektives Moment voraus.
Zunächst führte das OLG Hamm führte aus: „Nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO tritt Straffreiheit nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.“
Nach den Feststellungen des Urteils war die Tat – wenigstens zum Teil – bereits objektiv entdeckt (objektives Moment), da vor der Selbstanzeige bereits ein förmliches Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der ESt-, USt- und GewSt-Hinterziehung für die Jahre 2009 bis 2011 eingeleitet worden war.
Weiter stellt das OLG fest: „Mit dem „Rechnenmüssen“ stellt das Gesetz eine widerlegbare Beweisregel zuungunsten des Täters auf, mit der der Nachweis des vom Täter bestrittenen Wissens in den Fällen ersetzt werden soll, in denen der Strafrichter dem Täter einzelne, bestimmte und zwingende Begleitumstände nachzuweisen vermag, aus denen sich dem Täter die Überzeugung von der Entdeckung seiner Steuerverfehlung aufdrängen musste. Die Frage, ob der Täter „bei verständiger Würdigung der Sachlage“ mit der Entdeckung rechnen musste, ist allein aus der Lage des Täters heraus und abgestellt auf seine individuellen Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen.“
Im konkreten Fall konnte das OLG jedoch das subjektive Moment (Rechnenmüssen) nicht feststellen und führte daher aus: „Das angefochtene Urteil stellt zwar fest, dass die zuständige Prüferin des FA C in einem Telefonat mit dem Steuerbüro des Angekl. den Termin einer Betriebsprüfung abgestimmt hat. Das Urteil lässt allerdings offen, von wem, auf welchem Weg, wann und mit welchem Inhalt der Angekl. von dem Telefonat erfahren haben soll. Da es für die Beurteilung der subjektiven Komponente des „Rechnenmüssens“ aber entscheidend auf die Lage des Täters und seine individuellen Erkenntnismöglichkeiten ankommt, sind die getroffenen Feststellungen nicht ausreichend, um dem Senat eine Nachprüfung zu ermöglichen.“
Verschärfend wies das OLG für die neue Verhandlung und Entscheidung der unteren Instanz auf seine Sicht hin: „Angesichts der verbesserten Ermittlungsmöglichkeiten im Hinblick auf Steuerstraftaten und auch der stärkeren Kooperation bei der internationalen Zusammenarbeit können heute keine hohen Anforderungen an die Annahme des „Rechnenmüssens“ der Tatentdeckung mehr gestellt werden“.
Die Steueranwälte von LHP in Köln besprechen mit ihren Mandanten bei Bedarf umfassend und auf der Basis der aktuellen Rechtsprechung die Voraussetzungen einer Selbstanzeige und die etwaigen Sperrgründe. Selbst wenn eine Selbstanzeige gesperrt ist, kann diese dennoch erheblich strafmildernde Wirkung haben.
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