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Selbstanzeige durch Deutsche mit Immobilienbesitz in Spanien?

Neue Steuerfalle: Neuregelung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Spanien

Besitzer mit Immobilienvermögen sollten die hier besprochene neue Steuerfalle beachten und ggf. prüfen ob eine Selbstanzeige wegen des Immobilienbesitzes abzugeben ist. Aber auch im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige wegen anderer Sachverhalte (z.B. wegen eines Auslandskontos), weisen wir unsere Mandanten auf das Gebot der Vollständigkeit der Selbstanzeige hin, damit diese wirksam werden kann. Bei der Vollständigkeit ist „reiner Tisch“ zu machen. Hierbei können sich Fallen ergeben, an die ein Mandant zunächst nicht sofort denkt. Ein neuer Fallstrick kann sich hier bei Immobilienbesitz in Spanien ergeben, der bei der Vollständigkeit zu berücksichtigen ist. Hierauf gehen wir im Folgenden näher ein.

Immobilienbesitz mittels spanischer GmbH

In Spanien ist es oftmals üblich, dass Privatpersonen (auch Ausländer) Immobilienvermögen nicht unmittelbar, sondern über eine Kapitalgesellschaft besitzen. Hierbei wird in der Regel eine spanische GmbH – die spanische SL (Sociedad limitada) - eingesetzt. Viele Deutsche mit spanischem Immobilienvermögen haben diesen Weg gewählt und sind damit Anteilseigner (Gesellschafter) und nicht unmittelbare Immobilieneigentümer. Dies gilt sowohl für fremdvermietete als auch für selbst genutzte Immobilien.

Wohnnutzung als verdeckte Gewinnausschüttung?

Im Einzelfall sollte überprüft werden, ob die Wohnnutzung bei der spanischen „GmbH“, für die diese kein angemessenes Entgelt erhält (z.B. Selbstnutzung) als eine verdeckte Gewinnausschüttung (sog. VGA) zu werten ist. Eine VGA unterliegt ggf. der Einkommensteuer auf der Ebene des deutschen Anteilseigners. Hierbei ist für jeden Besteuerungszeitraum auch das jeweils maßgebliche Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien (DBA) zu berücksichtigen, welches ggf. Einschränkungen hinsichtlich des deutschen Besteuerungsrechts enthält. Zum 01.01.2013 ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Spanien und Deutschland neu geregelt worden.

Hinweis LHP Rechtsanwälte: Diese steuerliche „Falle“ sollte insbesondere bei Abgabe einer steuerlichen Selbstanzeige für die Vergangenheit bedacht werden. Denn eine Selbstanzeige setzt die Vollständigkeit voraus, so dass hierbei auch diese spanischen Sachverhalte bedacht werden sollten.

Steuerpflicht bei Wertsteigerungen der Immobilien?

Nun stellt sich bei Wertsteigerungen der Immobilien stets die Frage, ob die sich hieraus ergebende höhere Bewertung eines Gesellschaftsanteils in Deutschland steuerpflichtig ist. In diesem Zusammenhang ist nun eine Besonderheit zu beachten, da zum 01.01.2013 das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Spanien und Deutschland neu geregelt worden ist. Nach dem früheren DBA konnten Gewinne aus der Veräußerung vorgenannter Gesellschaftsanteile nur im so genannten Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Deutsche mit Ansässigkeit in Deutschland mussten daher in Deutschland Gewinne versteuern, wenn sie Anteile mit Wertsteigerung verkauften. Die Neuregelung des DBA räumt nun jedoch auch Spanien eine Besteuerungsmöglichkeit ein, wenn die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50% an Immobilienvermögen in Spanien beteiligt ist. Dies bedeutet, dass das deutsche Besteuerungsrecht aufgrund der Neuregelung teilweise ausgehölt worden ist. Denn die spanische Steuer kann grundsätzlich auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden.

Und hier kommt der Clou des Fiskus, der sich als Falle für Deutsche erweisen könnte:

Aufgrund der vorgenannten Aushölung des deutschen Besteuerungsrechts besteht die Gefahr, dass die Finanzbehörden und Gerichte - zum Nachteil des deutschen Anteilseigners - die Ansicht vertreten, dass mit Inkrafttreten des neuen DBA zum 01.01.2013 automatisch die so genannte Wegzugsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuerrecht eingetreten ist. Diese würde zu einer Steuerpflicht etwaiger Wertsteigerungen in dem Gesellschaftsvermögen führen, obwohl der Deutsche Anteilseigner seine Anteile überhaupt nicht verkauft hat.

Hintergrund der Wegzugsbesteuerung: Für unsere Leserinnen und Leser, die tiefer in die – leider für Laien schwierige – Materie eindringen wollen, stellen wir hier den steuerrechtlichen Hintergrund dar. Das Ziel der Regelungen zur Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 Außensteuergesetz (AStG) besteht darin, dass die im Inland erwirtschafteten stillen Reserven auch im Inland besteuert werden sollen. Ist nun ein Deutscher nicht mehr in Deutschland, sondern in Spanien ansässig gemäß Artikel 4 Abs. 2 Buchst. a) (DBA), so geht das Besteuerungsrecht bei der Veräußerung etwaiger GmbH-Anteile gemäß dem neuen DBA auf Spanien über. Deutschland sichert sich jedoch das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Wertzuwachses, wenn der Deutsche zuvor mindestens zehn Jahre in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen hat und erst dann seinen Wohnsitz nach Spanien verlegte. Dies ist der Tatbestand der so genannten Wegzugsbesteuerung. Eine Wegzugsbesteuerung kann jedoch auch fiktiv eintreten. Dies ist dann der Fall, wenn eine Wertsteigerung nicht mehr der deutschen Besteuerung unterworfen werden kann oder zumindest eine Besteuerung eingeschränkt wird. Die so genannte Wegzugsbesteuerung kann daher auch ohne tatsächlichen Wegzug Fälle erfassen, in denen das deutsche Besteuerungsrecht auf andere Weise als durch die Aufgabe des Wohnsitzes und die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland verloren geht oder eingeschränkt wird. Genau dieser Fall ist durch das Inkrafttreten des neuen DBA mit Spanien zum 01.01.2013 aus oben genannten Gründen eingetreten (Aushölung des deutschen Besteuerungsrechts). Daher ist das Risiko zu sehen, dass ein Finanzamt die Ansicht vertritt, dass allein durch das Inkrafttreten des neuen DBA zum 01.01.2013 in Deutschland steuerpflichtig waren. Diese Ansicht ist jedoch rechtlich nicht abgesichert und Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.

Hinweis LHP Rechtsanwälte:  Wie soll sich ein Deutscher mit Immobilienbesitz in einer spanischen Gesellschaft nun gegenüber dem deutschen Finanzamt verhalten? Hier stellt sich die Frage, ob gegebenenfalls eine Nacherklärung gegenüber dem deutschen Finanzamt abzugeben ist. Wenn die Voraussetzung einer Selbstanzeige gemäß §371 Abgabenordnung (AO) erfüllt sind und insbesondere keine Sperrgründe gegen eine Selbstanzeige sprechen, so hätte diese Nacherklärung gleichzeitig die Wirkung einer strafbefreienden Selbstanzeige. Dies setzt aber voraus, dass die Verletzung der hier besprochenen Steuererklärungspflicht überhaupt als Steuerhinterziehung (Vorsatz) gewertet werden könnte. Wenn ein Betroffener sowieso eine Selbstanzeige beispielsweise für ausländische Kapitaleinkünfte in der Schweiz oder Luxemburg abgeben will, so sollte er seinem Berater unbedingt auch von seinem spanischen Immobilienbesitz erzählen, sodass der Rechtsanwalt / Berater auch diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Vollständigkeit einer Selbstanzeige berücksichtigen kann. Denn werden Selbstanzeigen unvollständig, z.B. nur für die ausländischen Kapitaleinkünfte abgegeben, so ist die Selbstanzeige u.U. insgesamt unvollständig und unwirksam, wenn sich später eine Steuerpflicht hinsichtlich des spanischen Immobilienbesitzes herausstellt. Im Rahmen der Ausweitung des steuerlichen Auskunftsverkehrs – diese Tendenz ist EU-weit zu sehen - könnten derartige Sachverhalte künftig ggf. eher auffallen.

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