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Selbstanzeige: Erlass des Finanzministers NRW v. 12.1.2016 unklar

Wie ist der Mindestberichtigungszeitraum gem. § 371 Abs. 1 S. 2 AO (sog. 10-Jahres-Frist) bei Abgabe der Selbstanzeige zu berechnen? Hierzu äußert sich der Erlass aus NRW v. 12.1.2016 umfangreich, aber nicht erschöpfend. Die Steueranwälte von LHP hatten hierzu bereits in Fachzeitschriften publiziert (z.B. Heuel/Beyer, BBK 2015, 740).

Das Finanzministerium NRW geht in seinem Erlass v. 12.1.2016 davon aus, dass die Straftatenlösung anzuwenden sei. In Abgabefällen sei bei der Einkommensteuer auf die Erklärungsabgabe abzustellen (womit mindestens Versuch vorliegt). In Nichtabgabefällen komme es hingegen nach dieser Ansicht auf die Tatvollendung an (bei laufend veranlagten Steuern wie der Einkommensteuer ist somit der Zeitpunkt der Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten entscheidend, sog. 95%-Grenze).

Scheinbarer Widerspruch im Erlass v. 12.1.2016?

Der Erlass v. 12.1.2016 scheint somit einmal auf den Versuchsbeginn und einmal auf den Vollendungsbeginn abzustellen. Insofern lässt sich die Frage stellen, warum insofern differenziert wird. Der Erlass v. 12.1.2016 äußert sich hierzu nicht genauer.

Die Lösung?

Der Grund für diese Differenzierung könnte im Folgenden liegen: Es ist bereits im allgemeinen Strafrecht umstritten, wann bei einem Unterlassen der Versuch beginnt. Nach einer Ansicht soll ein Versuch bereits bei der ersten Handlungsmöglichkeit, nach anderer bei der letzten Handlungsmöglichkeit beginnen. Die letzte Handlungsmöglichkeit ist aber o.g. 95%-Zeitpunkt. Daher klärt sich der scheinbare Widerspruch im Erlass v. 12.1.2016, wenn das Finanzministerium die Ansicht vertreten würde, dass Versuchsbeginn erst bei der letzten Handlungsmöglichkeit beginnt.

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