Der wegen Steuerhinterziehung Beschuldigte war wegen einer anderen Betrugstat verurteilt worden. Das Gericht hatte eine noch nicht rechtskräftige Einziehungsentscheidung zugunsten des Geschädigten getroffen. Nun wollte der Beschuldigte die Freigabe seines Vermögens erreichen, um hiermit die aufgrund einer Selbstanzeige sich ergebende Steuer zu bezahlen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth lehnte die Freigabe zu diesem Zweck ab (Beschluss v. 10.07.2023, 12 KLs 506 Js 609/22). Es bestehe keine Rechtfertigung, das bereits arrestierte Vermögen teilweise freizugeben, um dem Angeklagten eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerstraftaten zu ermöglichen, die im Zusammenhang mit dem Betrug stehen.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige setzt u.a. auch die Steuerzahlung voraus (§ 371 AO). In diesem Fall sprechen gute Gründe dafür, dass wegen der unfreiwillig “kaputten” Selbstanzeige zumindest eine Strafmilderung gewährt werden muss.
Bei der Vorbereitung von Selbstanzeigen sollte die sich ergebende Steuerzahlung vorab genau bedacht und geplant werden, um dann nicht plötzlich unter Druck zu geraten. Die Voraussetzungen und Sperrgründe einer strafbefreienden Selbstanzeige sollten im Einzelfall geprüft werden.
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