Die Gründung einer SE setzt voraus, dass sich an ihr zwei oder mehr Gesellschaften aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligen, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedsstaats gegründet worden sind und ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedsstaat haben. Eine SE kommt also nur als grenzüberschreitende europäische Rechtsform in Betracht.
Vier verschiedene, abschließend in Art. 2 SEVO geregelte Möglichkeiten stehen zur Verfügung, die Rechtsform der SE zu begründen:
- die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, von denen mindestens zwei dem Recht verschiedener EU-Mitgliedsstaaten unterliegen (Art. 2 Abs. 1 SEVO);
- die Gründung einer Holding-SE durch zwei Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von denen mindestens zwei dem Recht verschiedener EU-Mitgliedsstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben (Art. 2 Abs. 2 SEVO);
- die Gründung einer Tochtergesellschaft durch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, von denen mindestens zwei den Rechtsordnungen verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben (Art. 2 Abs. 3 SEVO);
- der Formwechsel einer Aktiengesellschaft, die seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat (Art. 2 Abs. 4 SEVO).