Kapitalgesellschaften (wie die Aktiengesellschaft) sind Körperschaften, d.h. von ihren Mitgliedern verbandsmäßig getrennte Rechtseinheiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie über ein bestimmtes Grund- oder Stammkapital verfügen, dass ihre Mitglieder am Kapital beteiligt sind, dass diese Kapitalbeteiligungen umlauffähig, also übertragbar sind und dass das Kapital durch besondere Organe, die nicht Gesellschafter sein müssen, verwaltet wird. Anders als bei der Personengesellschaft stehen bei der Kapitalgesellschaft nicht die sich zu einer Gesellschaft zusammenschließenden Personen im Mittelpunkt, sondern die von diesen Personen weitgehend verselbständigte Körperschaft selbst. Auffälligste Merkmale dieser Verselbständigung sind die organisatorische Trennung der Verwaltung der Gesellschaft von den Mitgliedern (Grundsatz der Drittorganschaft), die Abkehr vom Prinzip der Einstimmigkeit, die das Personengesellschaftsrecht kennzeichnet, und die Abkehr von einer persönlichen Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Körperschaft. Ausdruck dieser Verselbständigung ist im Bereich des Steuerrechts die eigene Besteuerung der Körperschaft durch das Körperschaftsteuergesetz.
Eine Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die über ein Grundkapital von mindestens EUR 50.000,00 verfügt, das in Aktien zerlegt ist. Eine Aktiengesellschaft kann für jeden gesetzlich erlaubten Zweck gegründet werden (Umkehrschluss aus § 3 Abs. 1 AktG), wobei dem Gesetzgeber – das zeigt § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG – gleichwohl eine Handelsgesellschaft vorschwebt. Die Aktiengesellschaft kann von einem oder mehreren Personen gegründet werden (§ 2 AktG), sie ist Handelsgesellschaft kraft Rechtsform (§ 3 AktG).
Aktien können als Nennbetragsaktien, die mindestens auf EUR 1,00 lauten müssen, oder als Stückaktien begründet werden. Während Nennbetragsaktien auf einen bestimmten Betrag lauten, weisen Stückaktien keinen festen Betrag aus. Sie haben vielmehr jeweils die gleiche Wertigkeit und repräsentieren in ihrer Summe das gesamte Grundkapital. Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Sie müssen als Namensaktien ausgegeben werden, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AktG). Namensaktien sind unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse des Inhabers sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer, bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen (§ 67 Abs. 1 AktG). Aktien sind grundsätzlich frei übertragbar, Namensaktien auch durch in das Indossament (§ 68 Abs. 1 AktG). Die Satzung kann die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft binden, die dann durch den Vorstand zu erteilen ist (§ 68 Abs. 2 AktG). In einem solchen Fall spricht man von vinkulierten Namensaktien. Eine Umwandlung von Stück- in Nennbetragsaktien oder von Inhaber- in Namensaktien und umgekehrt ist auch nach Gründung der Gesellschaft noch möglich (§ 24 AktG). Aktien können auch mit verschiedenen Rechten am Gewinn und Gesellschaftsvermögen gebildet werden, möglich ist es auch, Vorzugsaktien als Aktien ohne Stimmrecht auszugeben (§§ 11, 12, 139 ff. AktG). Regelmäßig verfügen solche stimmlosen Vorzugsaktien über ein höheres Gewinnbezugsrecht.
Die Vielzahl der verschiedenen Variationen der Aktien und vor allem ihre leichte Übertragbarkeit machen deutlich, dass die Aktiengesellschaft als eine in hohem Maße von den Personen ihrer Gesellschafter unabhängige Rechtsform konzipiert ist. Hieraus erklären sich die starke Stellung von Vorstand und Aufsichtsrat und die demgegenüber vergleichsweise schwache Stellung der Aktionäre.
Die Gründung einer Aktiengesellschaft geschieht durch notariell beurkundete Feststellung durch die ersten Aktionäre der Gesellschaft, die zugleich die Gründer sind (§§ 23 und 28 AktG). Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft zu bestellen, wobei ungeachtet von Mitbestimmungsrechten - etwa durch das Drittelbeteiligungsgesetz - zum Zeitpunkt der Gründung die Arbeitnehmer nicht zu beteiligen sind (§ 30 Abs. 1 und 2 AktG). Zugleich bestellen die Gründer den ersten Abschlussprüfer der Gesellschaft. Die Gründer haben darüber hinaus einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten (Gründungsbericht). In diesem Gründungsbericht haben die Gründer anzugeben, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind und ob und in welcher Weise ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat. Darüber hinaus haben sie im Falle einer Sacheinlage oder Sachübernahme alle wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen oder Sachübernahmen abhängt (§ 32 AktG). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben haften die Gründer (§ 46 AktG).
Der von den Gründern bestellte Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand. Gemeinsam mit dem Vorstand haben die Mitglieder des Aufsichtsrats den Hergang der Gründung zu prüfen (sog. Gründungsprüfung). Sie haben die Angaben der Gründer in dem Gründungsbericht sowie den Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen zu prüfen und darüber schriftlich zu berichten (§ 34 AktG). Auch die Gründungsprüfer haften für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten (§ 48 AktG). Neben den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats hat außerdem eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt. Gründungsprüfer können Personen sein, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind oder Prüfungsgesellschaften. Soweit nur die Fälle betroffen sind, dass ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder bei Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind, kann auch ein Notar anstelle eines Gründungsprüfers die Prüfung vornehmen (§ 33 AktG). Auch diese Gründungsprüfer haften für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 49 AktG).
Die Gesellschaft ist von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dieser Anmeldung sind die Satzung sowie die Übernahmeerklärungen der Aktionäre, Verträge über Sondervorteile oder Gründungsaufwand oder Sachübernahmen, die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats, Gründungsbericht und Prüfungsberichte sowie etwaige Genehmigungsurkunden beizufügen. Erst mit der Eintragung im Handelsregister entsteht die Aktiengesellschaft (§ 41 AktG).
Die Anmeldung zum Handelsregister darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, die in bar zu übernehmen ist, der vom Vorstand eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist. Eingefordert werden müssen mindestens ein Viertel des sog. geringsten Ausgabebetrages, das ist der Nennbetrag im Falle von Nennbetragsaktien oder der rechnerische Anteil an einer Stückaktie am Grundkapital (§§ 36a i.V.m. 9 AktG). Wird eine Aktiengesellschaft nur durch eine Person errichtet, so hat der Gründer zusätzlich für den Teil der Geldeinlage, der den eingeforderten Betrag übersteigt, eine Sicherung zu bestellen (§ 36 Abs. 2 AktG).
Die Aktiengesellschaft hat drei Organe, nämlich Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
Die Leitung der Aktiengesellschaft unterliegt dem Vorstand der Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG). Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, bei einem Grundkapital der Aktiengesellschaft von mehr als EUR 3,0 Mio. muss er aus mindestens zwei Personen bestehen, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt (§ 76 Abs. 2 AktG). Die Vorstandsmitglieder werden durch den Aufsichtsrat bestellt und zwar für eine Dauer von jeweils höchstens 5 Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, wiederum für höchstens 5 Jahre ist zulässig (§ 84 Abs. 1 AktG). Dem Vorstand unterliegt die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft, ebenso wie die Vertretung der Gesellschaft nach außen. Der Vorstand arbeitet weisungsfrei, unterliegt aber der Kontrolle durch den Aufsichtsrat. Diesem hat der Vorstand zu berichten über beabsichtigte Geschäftspolitik, die Rentabilität der Gesellschaft, den Gang der Geschäfte, insbesondere Umsatz und Lage der Gesellschaft, sowie über Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein könnten (§ 90 Abs. 1 AktG). Die Vorstandsmitglieder sind der Gesellschaft für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich (§ 93 AktG).
Neben dem Vorstand verfügt eine Aktiengesellschaft zwingend über einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens 21 Mitgliedern (bei Gesellschaften mit einem Grundkapital mit mehr als EUR 10,0 Mio.); die Anzahl der Mitglieder muss durch drei teilbar sein (§ 95 AktG). Bei Aktiengesellschaften, für die das Drittelbeteiligungsgesetz gilt (AG mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern), muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen (§ 4 Drittelbeteiligungsgesetz), bei AGs, für die das Mitbestimmungsgesetz 1976 gilt (mehr als 2.000 Arbeitnehmer), besteht der Aufsichtsrat je zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer und der Anteilseigner. Die Regelung, wonach die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder durch drei teilbar sein muss wird hierdurch aufgehoben (vgl. § 95 Satz 5 AktG). Die Aufsichtsratsmitglieder werden für eine Amtszeit von 4 bis 5 Jahren bestellt; bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, kann die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds dauern (§ 102 Abs. 1 AktG). Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 AktG). Zu diesem Zweck kann der Aufsichtsrat die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluss gemäß § 290 HGB (§ 111 Abs. 2 AktG). Es kann in der Satzung vorgesehen werden, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Der Kontrolle dient auch die Auskunfts- und Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat (§ 90 AktG). Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand (§ 112 AktG). Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften für die ordnungsgemäße und sorgfältige Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 116 AktG).
Die Rechte der Aktionäre werden in der Hauptversammlung wahrgenommen. Die Hauptversammlung wird mindestens einmal jährlich, wenn die Satzung dies vorsieht auch häufiger, durch den Vorstand einberufen, im Übrigen immer dann, wenn entweder Vorstand oder Aufsichtsrat dies für das Wohl der Gesellschaft als erforderlich betrachten (§§ 121 Abs. 1, 111 Abs. 3 AktG), das Gesetz dies als zwingend anordnet (§ 92 Abs. 1 AktG, bei Verlust der Hälfte des Grundkapitals) oder wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen (§ 122 AktG). Die Einberufung erfolgt regelmäßig durch den Vorstand, kann aber in den gerade genannten Fällen auch durch den Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 3 AktG) oder – wenn ein Gericht die Aktionäre hierzu ermächtigt – auch durch die Aktionäre erfolgen (§ 122 Abs. 3 AktG).
Die Hauptversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen einzuberufen (§123 AktG). Die Tagesordnung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen, Vorstand und Aufsichtsrat haben zu jedem Gegenstand der Tagesordnung einen Beschlussvorschlag zu machen (§ 124 AktG). Eigene Anträge der Aktionäre sind möglich und müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung der Gesellschaft mitgeteilt werden (§ 126 AktG). Durch das UMAG vom 22.09.2005 ist Aktionären oder Aktionärsvereinigungen die Möglichkeit eingeräumt worden, im Aktionärsforum des elektronischen Bundesanzeigers andere Aktionäre aufzufordern, gemeinsam oder in Vertretung einen Antrag oder ein Verlangen nach dem Aktiengesetz zu stellen oder in einer Hauptversammlung das Stimmrecht auszuüben (§ 127a AktG).
Ist gegen die Formen und Fristen der Einberufung zur Hauptversammlung verstoßen worden, so kann die Hauptversammlung gleichwohl wirksame Beschlüsse fassen, wenn kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht. Diese Regelung ist i.Z.m. den Anforderungen der Praxis an Regelungen zur sog. „kleinen AG“ in das Aktiengesetz aufgenommen worden (§ 121 Abs. 6 AktG).
Hauptversammlungsbeschlüsse sind grundsätzlich notariell zu beurkunden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 AktG). Auch hier ist den Praxisanforderungen an die kleine Aktiengesellschaft Rechnung getragen worden, indem in § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG eine Erleichterung aufgenommen wurde: Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine Drei- Viertel- oder eine größere Mehrheit bestimmt. Unverzüglich nach Abschluss der Hauptversammlungen hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte oder – bei kleinen AG´s - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Niederschrift nebst Anlagen zum Handelsregister einzureichen (§ 130 Abs. 5 AktG).
In der Hauptversammlung steht jedem Aktionär ein Auskunftsrecht zu. Er kann vom Vorstand Auskunft über Angelegenheit der Gesellschaften verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG). Um möglichen – in der Vergangenheit durchaus vorgekommen – Auswüchsen dieses Fragerechts Einhalt zu gebieten, sind durch das UMAG Einschränkungen vorgenommen wurden: Die Satzung kann künftig den Versammlungsleiter der Hauptversammlung ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres dazu bestimmen (§ 131 Abs. 2 Satz 2 AktG). Außerdem kann der Vorstand über die bereits bisher geregelten Fälle hinaus die Auskunft auf Fragen des Aktionärs verweigern, soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens 7 Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist (§ 131 Abs. 3 Ziffer 7 AktG).
Das Aktiengesetz ermöglicht es der Aktiengesellschaft, vergleichsweise einfach neue Kapitalmittel zu beschaffen. Möglich ist eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen, die – sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist – mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals zu beschließen ist (§ 182 Abs. 1 AktG). Es besteht auch die Möglichkeit, eine bedingte Kapitalerhöhung zu beschließen, d.h. eine Kapitalerhöhung, die nur insoweit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird (§ 192 Abs. 1 AktG). Die bedingte Kapitalerhöhung dient dazu, Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen die Möglichkeit zum Erwerb von Aktien einzuräumen, Unternehmenszusammenschlüsse vorzubereiten oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung Aktien zu gewähren (§ 192 Abs. 2 AktG). Die Hauptversammlung kann den Vorstand auch ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (dem sog. genehmigten Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlage zu erhöhen (§ 202 AktG). Mit diesem genehmigten Kapital wird dem Vorstand weitgehende Freiheit eingeräumt, das Kapital nach Belieben zu erhöhen. Die Ermächtigung an den Vorstand kann höchstens für die Dauer von 5 Jahren erfolgen (§ 202 Abs. 2 AktG). Die Hauptversammlung kann auch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschließen, bei der das Gesellschaftskapital durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital erfolgt (§ 207 ff. AktG). Die Hauptversammlung kann schließlich beschließen, Wandelschuldverschreibungen oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte auszugeben. Wandelschuldverschreibungen sind – in der Regel verzinsliche – Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtauschrecht auf Aktien eingeräumt wird, Gewinnschuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen an Aktionären in Verbindung gebracht werden (§ 221 Abs. 1 AktG). Genussrechte sind Rechte an den Gewinnen von Aktien, ohne Stimmrechte.
Eine Aktiengesellschaft wird aufgelöst, wenn der Ablauf in der Satzung zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmt war oder wenn die Hauptversammlung dies mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, beschließt oder in den sonstigen in § 262 AktG genannten Fällen, insbesondere der Insolvenz, des Beschlusses, mit dem die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder der Löschung wegen Vermögenslosigkeit. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, die durch die sog. Abwickler zu besorgen ist (§ 264 ff. AktG). Die Abwickler haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Soweit es die Abwicklung erfordert, dürfen sie auch neue Geschäfte eingehen (§ 268 Abs. 1 AktG). Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Diese Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen (§ 267 AktG). Erst nachdem ein Jahr nach dieser Aufforderung verstrichen ist, darf Vermögen an die Aktionäre ausgekehrt werden (§ 272 Abs. 1 AktG). Wenn die Abwicklung beendet ist und Schlussrechnung gelegt ist, haben die Abwickler den Schluss der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist dann zu löschen (§ 273 Abs. 1 AktG). Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht zu bestimmenden sicheren Ort zur Aufbewahrung auf 10 Jahre zu hinterlegen (§ 273 Abs. 2 AktG).
Durch das am 10. August 1994 in Kraft getretene „Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts“ hat der Gesetzgeber Erleichterungen für kleine und mittelständige Unternehmen vorgesehen, um damit auch diesen Unternehmen die Refinanzierung über den Kapitalmarkt leichter zu ermöglichen. Die Erleichterungen betreffen zunächst die Vorbereitung und den Ablauf der Hauptversammlungen, indem
Für Aktiengesellschaften, die nach dem 10. August 1994 eingetragen worden sind, besteht ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat erst dann, wenn die Aktiengesellschaft in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Drittelbeteiligungsgesetz). Schließlich ist eine Erleichterung bei börsenzugelassenen Aktiengesellschaften zu nennen: Gemäß § 186 Abs. 3 AktG kann das bei einer Kapitalerhöhung jedem Aktionär zustehende Bezugsrecht durch Beschluss der Hauptversammlung, der mit ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals zu fassen ist, ausgeschlossen werden. Das ist gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden wurden für das Jahr 2002 7.117 Aktiengesellschaften in Deutschland gezählt. Der durchschnittliche Jahresumsatz betrug 116 Millionen EUR.
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