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Prüfung durch die Sozialversicherung: Risiken hoher Nachforderungen

Hohe Nachforderungen können sich durch gesetzliche Besonderheiten im Sozialgesetzbuch ergeben:

Die Ansprüche auf Beitragszahlung verjähren im Normalfall 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 SGB IV ). Während der Dauer der Prüfung ist die Verjährung gehemmt. Die Verjährungsfrist für rückständige Beiträge verlängert sich im Ausnahmefall auf bis zu 30 Jahre (insbesondere bei Vorsatz). Dies ist aber eine Frage des Einzelfalles. Ob Säumniszuschläge auf rückständige Beiträge zu erheben sind, ist in der Praxis oft eine Schicksalsfrage, denn bei 12 % pro Jahr türmen sich oft erhebliche Beträge auf. Säumniszuschläge werden – wenn sie erhoben werden – für den Zeitraum ab Fälligkeit der Beiträge bis zum Vormonat der Schlussbesprechung geltend gemacht. Für Beiträge, die der Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag i. H. von 1 % des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen (§ 24 Abs. 1 SGB IV ). Es besteht jedoch eine wichtige Ausnahmeregelung: Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV ). Entscheidend ist somit, ob der Arbeitgeber glaubhaft machen kann, unverschuldet keine Kenntnis von der Beitragspflicht gehabt zu haben.

Bisher wurde diese Ausnahmeregelung von der Deutschen Rentenversicherung und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung so ausgelegt, dass bei grober Fahrlässigkeit nicht von „unverschuldeter Unkenntnis“ ausgegangen werden kann. Dem hat das BSG in einem viel beachteten Urteil widersprochen und drei wichtige Grundsätze aufgestellt, die der Berater bei der Prüfung von Säumniszuschlägen beachten sollte (Bundessozialgericht, Urteil v. 12.12.2018, B 12 R 15/18 R):

Grundsatz 1: „Die Säumniszuschläge auslösende Kenntnis von der Beitragspflicht liegt vor, wenn der Arbeitgeber die seine Beitragsschuld begründenden Tatsachen kennt und zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzieht, dass eine Beschäftigung vorliegt, die Beitragspflicht nach sich zieht.“. Dies bedeutet: Der Arbeitgeber muss den Sachverhalt kennen, aus dem sich seine Beitragspflicht ergibt, wobei er die rechtliche Schlussfolgerung nicht juristisch exakt und im Detail gezogen haben muss. Es genügt, wenn er „nach Laienart“ von der Beitragspflicht wusste.

Grundsatz 2: „Die fehlende Kenntnis von der Zahlungspflicht ist dann nicht unverschuldet, wenn dem Arbeitgeber wenigstens bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist.“. Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Festsetzung von Säumniszuschlägen bei nachträglicher Beitragsfestsetzung jedenfalls Eventualvorsatz voraussetzt und grobe Fahrlässigkeit nach jetziger Rechtsprechung nicht mehr genügt. Dies bedeutet in vielen Fällen, dass Säumniszuschläge in Betriebsprüfungen nicht mehr festgesetzt werden dürfen. Eventualvorsatz verlangt keine sichere Kenntnis oder gar Absicht. Es genügt, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht für möglich hielt und billigend in Kauf genommen hat. Die Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit ist fließend.

Grundsatz 3: „Säumniszuschläge sind ab Eintritt der Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis von der Beitragspflicht zu erheben.“ Hier ist zu beachten, dass die Kenntnis des Arbeitgebers von seiner Beitragspflicht auch später eintreten kann zu irgendeinem Zeitpunkt nach Fälligkeit. Es genügt zur Entlastung des Arbeitgebers also nicht, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Kenntnis hatte. Zu sehen ist auch, dass die Kenntnis von sämtlichen vertretungsberechtigten Organen (z.B. Geschäftsführer) dem Arbeitgeber (z.B. GmbH) zugerechnet werden kann.

Beispiel:

Bedingter Vorsatz ist z. B. in folgenden Fällen gegeben:

  • Der Arbeitgeber ignoriert bewusst Hinweise des Beschäftigten oder anderer Personen, die zwangsläufig zu einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung hätten führen müssen, und handelt damit „ins Blaue hinein“;
  • in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren wird das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt, welches sozialversicherungsrechtlich nicht umgesetzt wurde;
  • Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung;
  • oft auch in den Fällen, in denen identische Tätigkeiten von abhängig Beschäftigten und freien Mitarbeitern ausgeübt werden;
  • Nebenleistungen zum Arbeitsentgelt sind nicht der Beitragspflicht unterworfen - oder nicht diesbezüglich geprüft - worden, trotz erkennbarer Abweichungen zwischen steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Handhabung;
  • Lohnsteuer-Haftungsbescheide sind in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht ausgewertet worden. .Zwar kann im Einzelfall auch ein Rechtsirrtum das Verschulden entfallen lassen. Hierbei gilt allerdings ein strenger Maßstab. Im Zweifel muss sich der Schuldner kundigen Rat einholen oder ggf. ein Statusfeststellungsverfahren zur Arbeitnehmereigenschaft in die Wege leiten (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 16.9.2022 – L 4 BA 9/20).   Beispiel:  Das Finanzamt berechnet gegenüber dem Arbeitgeber Beiträge aufgrund eines Lohnsteuerhaftungsbescheids nach. Dann kann der Arbeitgeber sich nicht darauf berufen, dass er nicht mit einer sozialversicherungsrechtlichen Nachzahlung habe rechnen müssen. Angesichts der engen Anknüpfung des Beitragsrechts der Sozialversicherung an das Steuerrecht (Lohnsteuer) muss ein Arbeitgeber wissen, dass aufgrund des Lohnsteuerhaftungsbescheids auch Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind bzw. es muss sich ihm zumindest aufdrängen, dass er sich hierzu beraten lassen muss.

Hinweis von LHP:  Für die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht trägt der Arbeitgeber die objektive Beweislast. Denn § 24 Abs. 2 SGB IV ist als Ausnahme von der Erhebung von Säumniszuschlägen ausgestaltet, so dass der Arbeitgeber die entlastenden Umstände darlegen muss, auf die er sich beruft (Beweislastverteilung der Ausnahmeregelung).

Es stellt sich bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen in der Praxis die Frage, ob die Prüfungsbehörden mit der Annahme eines (bedingten) Vorsatzes gleichzeitig annehmen, dass

  • die 30-jährige Verjährung angewendet werden kann,
  • eine Nettolohnvereinbarung unterstellt werden kann sowie
  • die Mitteilung an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfolgen soll.

Hinweis von LHP: Ist die Schwelle des Eventualvorsatzes erreicht, sollte der Berater diese weiteren Punkte im Blick haben, da sich hierdurch das Prüfungsverfahren ausweiten kann. Wichtig zu sehen ist, dass die vorgenannte Beweislastverteilung der Ausnahmeregelung nicht im Strafverfahren gilt. Dort muss der Vorsatz durch die Ermittlungsbehörden nachgewiesen werden („im Zweifel für den Angeklagten“). Eine Festsetzung von Säumniszuschlägen führt damit nicht automatisch auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Insbesondere besteht im Strafverfahren – anders als im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren – keine Mitwirkungspflicht, so dass aus einer fehlenden Mitwirkung nicht zwangsläufig auf den Vorsatz geschlossen werden kann.

Arbeitgeber, die ihre Beitragsverantwortung auf einen Steuerberater übertragen und dessen Verhalten ohne zu hinterfragen hinnehmen, können im Einzelfall trotz des Delegierens schuldhaft handeln. Eine unverschuldete Unkenntnis soll dann nach einer Rechtsprechungsansicht fraglich sein (Landessozialgericht Bayern, Urteil v. 6.4.2016 , L 5 KR 392/12). Diese Rechtsprechung steht jedoch im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH im Besteuerungsverfahren.

Hinweis von LHP: Im Einzelfall kann ein Billigkeitserlass der Säumniszuschläge in Betracht kommen. Hier besteht ein Zusammenhang mit einem etwaigen Strafverfahren wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB : Ist ein Arbeitgeber erst einmal strafrechtlich verurteilt, wird der Rentenversicherungsträger dieses Urteil (oder den Strafbefehl) hinsichtlich des Vorsatzes zugrundelegen. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Trotzdem sollte in der Verteidigung praxisnah beachtet werden, dass Behörden durch die Geldauflage eine Indizwirkung zu Lasten des Arbeitgebers annehmen könnten.

Die Rechtsanwälte von LHP prüfen im Einzelfall die Möglichkeit des Widerspruchs/Einspruchs gegen unberechtigte Nachforderungen:  Gegen den Beitragsbescheid ist statthafter Rechtsbehelf der Widerspruch bei der Behörde, welche den Beitragsbescheid erlassen hat. (Änderungs-) Bescheide werden durch den Rentenversicherungsträger erlassen, der sich aus dem jeweiligen Bescheid ergibt (nicht durch die Einzugsstelle). Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat. Einem erfolglosen Widerspruchsverfahren schließt sich das Klageverfahren beim Sozialgericht an (Anfechtungsklage). Da ein Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (§ 86a Abs. 2 SGG ), ist gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der den Bescheid erlassenden Behörde zu erwägen (§ 86a Abs. 3 Satz 1 SGG ).

Streitige Verfahren können im Einzelfall ggf. durch eine Einigung mit der Behörde streitabkürzend abgeschlossen werden. Hierbei behalten die Rechtsanwälte von LHP im Blick, wie ein Gericht die Angelegenheit sehen könnte und ob sich Widerspruch und Klage lohnen würde.

 

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