Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf vom 14.10.2020 zur Ausweitung des Geldwäsche-Straftatbestandes veröffentlicht. Wenn dieser Gesetzesentwurf Gesetzeskraft erlangen sollte, wird er erhebliche Rechtsunsicherheit für Steuerberater bedeuten. Diese werden sich künftig verstärkt – auch unberechtigt - dem Straftatbestand der Geldwäsche als Damoklesschwert ausgesetzt sehen.
Der Gesetzgeber meint, die Geldwäsche allgemein verstärkt bekämpfen zu müssen. Der Gesetzesentwurf sieht hierzu vor, dass der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) grundlegend neu geregelt wird. Kurz zusammengefasst macht sich (wie bisher) wegen Geldwäsche strafbar, wer einen Vermögensvorteil annimmt, den ein anderer aus einer Straftat erlangt hat. Bisher konnte dieser Tatbestand nur erfüllt sein, wenn bestimmte aufgezählte strafbare Vortaten der Geldwäsche geschehen waren, die in dem bisherigen Straftatbestand der Geldwäsche ausdrücklich in einem konkreten Vortatenkatalog genannt werden. Nun beabsichtigt der Gesetzgeber den Tatbestand der Geldwäsche für alle Straftaten als mögliche Vortaten zu öffnen. Der Straftatbestand der Geldwäsche wird dann zu einer Generalklausel.
Die neue Generalklausel wird dazu führen, dass künftig nun bspw. jegliche einfache Steuerhinterziehung als Vortat einer Geldwäsche genügen wird, während nach der noch geltenden Regelung eine qualifizierte Steuerhinterziehung notwendig ist. Wenn jedoch jegliche Steuerhinterziehung genügt, erweitert sich zwangsläufig das – berechtigte oder unberechtigte - Strafbarkeitsrisiko für Berater in steuerlichen Angelegenheiten. Hierauf weist zutreffend die Bundesteuerberaterkammer in ihrer Stellungnahme vom 11.9.2020 hin (veröffentlich auf www.bmjv.de).
Praxishinweis: Wir weisen darauf hin, dass das sog. Verteidigerprivileg nur für die Tätigkeit als Strafverteidiger gilt. Ein Steuerberater, der nur strafrechtlich seinen Mandanten vertritt, kann sich dann nur bei positiver Kenntnis der Herkunft des Geldes strafbar machen. Diese Einschränkung des Tatbestandes ist jedoch völlig unzureichend, weil Berater meist allein oder auch steuerlich beratend tätig sind. Entweder sollte die einfache Steuerhinterziehung nicht als Vortat genügen oder die beratende Tätigkeit generell privilegiert werden.
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