Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesNeues BMF-Schreiben zu Umsatzsteuer und Tankkartensystemen

Neues BMF-Schreiben zu Umsatzsteuer und Tankkartensystemen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. Januar 2025 ein neues Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems veröffentlicht. Dieses ersetzt das bisherige Schreiben vom 15. Juni 2004 und schafft für Unternehmen, die Tankkarten ausgeben oder nutzen, mehr Klarheit hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung. Insbesondere wird mit dem neuen BMF-Schreiben die Anwendung der Kriterien aus dem Kfz-Leasing-Bereich auf Tankkartenumsätze bestätigt. Besonders relevant ist zudem die Bestätigung der bisherigen umsatzsteuerlichen Praxis zur Abgrenzung von Reihengeschäften und Finanzdienstleistungen.

1. Hintergrund und bisherige Entwicklung

Nach dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Vega International (C-235/18) bestand große Unsicherheit in der Branche über die korrekte umsatzsteuerliche Einordnung rund um die Geschäftsmodelle mit Tankkarten. Ein erster Entwurf des BMF im Jahr 2021 hatte viele Fragen offengelassen und wurde nie veröffentlicht. Erst durch die Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses der EU-Kommission vom 6. September 2023 sowie durch das EuGH-Urteil in der Rechtssache Digital Charging Solutions GmbH (C-60/23) kristallisierte sich eine klare Abgrenzung heraus. Das nun veröffentlichte BMF-Schreiben bestätigt im Wesentlichen, dass die bisherige Praxis in Deutschland weiterhin Bestand hat.

2. Unternehmer mit inländischen Tankkartenumsätzen

Die zentralen Punkte des neuen BMF-Schreibens sind:

  • Anwendbarkeit des Kriterienkatalogs von 2004: Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die bisherigen Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäften und Finanzdienstleistungen auch auf Tankkartensysteme anzuwenden sind (Vgl. BMF-Schreiben v. 15.06.2004).

  • Vorsteuerabzug bleibt bestehen: mittlere Unternehmer, welche als Kartenaussteller agieren, können den Vorsteuerabzug weiterhin geltend machen, sofern sie die Vorgaben des BMF-Schreibens erfüllen.

  • Kein Verweis auf Kommissionsgeschäfte: Anders als die EU-Leitlinien des Mehrwertsteuer-Ausschusses sieht das BMF-Schreiben v. 25.01.2025 keine Verpflichtung vor, Tankkartenmodelle als Kommissionsgeschäfte im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst. c) MwStSystRL zu gestalten.

3. Herausforderungen bei internationalen Tankkartensystemen

Die steuerliche Behandlung von Tankkarten endet nicht an der deutschen Grenze. Das BMF-Schreiben gilt ausschließlich für Umsätze innerhalb Deutschlands. In anderen EU-Staaten könnten abweichende Regelungen bestehen, insbesondere im Hinblick auf die Einstufung als Reihengeschäft. Tankkartenanbieter mit grenzüberschreitenden Tankkartengeschäften müssen sich daher auch mit den jeweiligen nationalen Vorgaben auseinandersetzen. Rechtssicherheit sollte hierbei oberstes Gebot sein.

4. Fazit und Handlungsempfehlung

Das BMF-Schreiben vom 21. Januar 2025 bringt mehr Rechtssicherheit für Unternehmen in Deutschland mit rein inländischen Tankkartenumsätzen, lässt jedoch Fragen für internationale Sachverhalte offen. Steuerpflichtige sollten ihre Vertragswerke und Abrechnungen überprüfen, um den Kriterien des neuen BMF-Schreibens gerecht zu werden. Wer bereits Umstellungen entsprechend den EU-Leitlinien vorgenommen hat, sollte sicherstellen, dass diese auch den nationalen Vorgaben entsprechen. 

Die LHP-Gruppe bestehend aus erfahrenen Fachanwälten für Steuerrecht und Steuerberatern steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner beratend zur Seite, um die optimalen umsatzsteuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten rund um nationale und internationale Tankkartensysteme für Ihr Unternehmen zu erarbeiten. Das Umsatzsteuer-Kompetenzteam von LHP bietet umfassende Beratung und Unterstützung in allen umsatzsteuerlichen Fragen rund um Tankkartenumsätze an.

Speziell für Unternehmen mit Tankkartensystemen bieten wir insbesondere die folgenden Leistungen an:

  • Begleitung von Betriebsprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen und Umsatzsteuernachschauen,

  • Begleitung und Durchführung von umsatzsteuerlichen Einspruchs- und Klageverfahren im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von nationalen und internationalen Tankkartensystemen,

  • „Beratung für Berater“: rund um die komplexe Materie der umsatzsteuerlichen Behandlung von Tankkartensystemen unterstützen wir Steuerberaterkollegen gern punktuell. Mandatsschutz sichern wir gern schriftlich zu.

  • Gutachterliche Beurteilung von nationalen und internationalen umsatzsteuerlichen Fragestellungen speziell rund um Tankkartensysteme,

  • Umsatzsteuerliche Analyse neuer – insbesondere digitaler – Geschäftsmodelle,

  • Umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland und im EU-Ausland,

  • Erstellung und Abgabe von umsatzsteuerlichen Meldungen (UStVA, UStJE) in Deutschland sowie im EU-Ausland

 

FAQ

  1. Was regelt das neue BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Tankkartensystemen?
    Das Schreiben vom 21. Januar 2025 bestätigt die bisherigen steuerlichen Regelungen und wendet die Kriterien aus dem BMF-Schreiben von 2004 nun auch explizit auf Tankkartenumsätze an.

  2. Welche Auswirkungen hat das BMF-Schreiben auf Unternehmen?
    Unternehmen, die Tankkarten nutzen oder ausgeben, müssen sicherstellen, dass ihre Vertragsgestaltungen und Abrechnungen den neuen Vorgaben entsprechen, insbesondere in Bezug auf den Vorsteuerabzug.

  3. Bleibt der Vorsteuerabzug für Tankkartenumsätze weiterhin möglich?
    Ja, der Vorsteuerabzug bleibt bestehen, wenn die Unternehmen die steuerlichen Anforderungen des neuen BMF-Schreibens erfüllen.

  4. Sind Unternehmen verpflichtet, das Kommissionsmodell nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. c) MwStSystRL zu verwenden?
    Nein, das BMF-Schreiben sieht keine Verpflichtung vor, Tankkartenmodelle als Kommissionsgeschäfte auszugestalten. Dies vereinfacht die steuerliche Handhabung für viele Unternehmen.

  5. Welche Rolle spielt das EuGH-Urteil Vega International (C-235/18)?
    Dieses Urteil hatte für große Unsicherheit in der Tankkartenbranche gesorgt, da es die steuerliche Behandlung von Tankkartenmodellen infrage stellte. Das neue BMF-Schreiben schafft in Deutschland nun Klarheit und Rechtssicherheit.

  6. Gilt das neue BMF-Schreiben auch für internationale Tankkartenumsätze?
    Nein, es gilt nur für Deutschland. Unternehmen mit grenzüberschreitenden Tankkartenumsätzen müssen sich an die steuerlichen Regelungen der jeweiligen Länder halten.

  7. Wie unterscheidet sich die deutsche Regelung von den EU-Leitlinien?
    Während die EU-Leitlinien das Kommissionsmodell als bevorzugte Lösung sehen, enthält das deutsche BMF-Schreiben keine solche Vorgabe. Dies sorgt für eine flexiblere Anwendung in Deutschland.

  8. Müssen bestehende Tankkartenverträge aufgrund der neuen Regelungen angepasst werden?
    Es wird empfohlen, bestehende Verträge und Abrechnungen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des neuen BMF-Schreibens entsprechen.

  9. Welche steuerlichen Risiken bestehen für Unternehmen, die Tankkarten nutzen?
    Falls Unternehmen ihre Tankkartenumsätze nicht korrekt als Reihengeschäfte oder Finanzdienstleistungen klassifizieren, kann es zu Problemen beim Vorsteuerabzug oder zusätzlichen Steuerforderungen kommen.

  10. Wie kann die LHP-Gruppe Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Anwendungsregelungen unterstützen?
    Die LHP-Gruppe bietet umfassende Beratung zur steuerlichen Gestaltung von Tankkartensystemen, Vertragsoptimierung und rechtssicheren Abwicklung von Tankkartenumsätzen.

Tax GmbH und LHP Legal GmbH
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte