Ingo Heuel im Interview mit SteuerConsultant (Februar 2014)
Interview mit Rechtsanwalt, Steuerberater Ingo Heuel zum Ablauf eines Steuerstrafverfahrens, eines Selbstanzeigeverfahrens und zur Zusammenarbeit mit dem laufenden Steuerberater.
Interview mit Rechtsanwalt, Steuerberater Ingo Heuel zum Ablauf eines Steuerstrafverfahrens, eines Selbstanzeigeverfahrens und zur Zusammenarbeit mit dem laufenden Steuerberater.
Die Kombination RA/StB bietet im Vergleich zu Steuerberater-Kollegen, welche nicht als Rechtsanwälte zugelassen sind, den Vorteil, dass Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Ausbildung vertiefte Kenntnisse im Verfahrensrecht erlangt haben, welche ihnen bei der Führung von Steuer(straf)verfahren zugutekommen. Im Vergleich zu Rechtsanwälten, welche nicht als Steuerberater zugelassen sind, besteht der Vorteil im zumeist umfangreicheren Wissen im Bereich des Steuerrechts.
Die Betreuung unserer RA/StB im Bereich der klassischen Steuerberatung stellt eher die Ausnahme dar.
Mandanten mit steuerstrafrechtlichen Fragestellungen suchen in der Regel aus einer Gefahrensituation heraus unseren Rat. Neben zahlreichen Pressemitteilungen über den Ankauf von CDs mit Steuerdaten ausländischer Bankkonten ist hier insbesondere die Steueraffäre um Uli Hoeneß im Frühjahr 2013 zu nennen, welche zu einem Anstieg der Selbstanzeige führte. Darüber hinaus verfolgen inzwischen zahlreiche ausländische Banken die sog. „Weißgeldstrategie“. Hierbei werden die Inhaber ausländischer Konten zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Deklarierung ihrer Einkünfte in ihrem Heimatland gedrängt. Andernfalls droht ihnen die Sperrung des betroffenen Kontos. Darüber hinaus suchen Mandanten unseren Rat auch dann, wenn bereits eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat oder Betriebsprüfung stattfindet oder wenn im Erbfall ein Schwarzgeldkonto mit zur Erbmasse gehörte.
Wir werden häufig von den Steuerberatern empfohlen, die mit unserer Kanzlei bereits gute Erfahrungen gemacht haben. Diese sind dann froh, ihren Mandanten einen spezialisierten Berater empfehlen können, sofern die Themen Steuerhinterziehung oder streitige Betriebsprüfung relevant werden.
Der jeweilige Zeitpunkt hängt von der konkreten Fragestellung ab. Bei Berufskollegen, die Hilfe im Bereich Steuerhinterziehung/Selbstanzeige suchen, kommen diese in den o.g. Gefahrensituationen zu uns. Im Falle einer berufsrechtlichen Haftungsfrage vertreten wir ausschließlich Berufskollegen und nicht deren (ehemaligen) Mandanten. Hier sollte der Kollege frühzeitig Kontakt zu uns aufnehmen, um vermeintliche Ansprüche möglichst noch außergerichtlich abwehren zu können.
Die Zahl der Mandanten hat sich erheblich erhöht, seit die Bundesländer mit dem Ankauf und der Auswertung der Daten-CDs begonnen haben. Aber auch die Steueraffäre um Uli Hoeneß im vergangenen Frühjahr hat zu einem deutlichen Anstieg der Nachfrage an steuerstrafrechtlicher Beratung geführt. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass sich die Zahl der Selbstanzeigen im Jahr 2013 im Vergleich zu 2012 verdreifacht hat.
Meist erfahren die Mandanten ja nicht, dass ein Verfahren gegen Sie eingeleitet werden soll, sondern erst dann davon, wenn ein solches Verfahren bereits eingeleitet ist. In diesem Fall wird – meist zusammen mit dem laufenden Steuerberater - die Verteidigungsstrategie festgelegt. Zunächst ist dazu die genaue Sach- und Rechtslage ausführlich zu erörtern und zu bewerten. Darauf aufbauend können Überlegungen über die möglichen Verteidigungsstrategien angestellt werden, die vom Einzelfall abhängig sind. Hierbei ist auch die Frage zu beantworten, ob eine sog. einvernehmliche Verteidigung oder eine streitige Verteidigung durchgeführt wird (Konsens oder Konflikt): Die Konfliktstrategie („Verteidigung der verbrannten Erde“) bedeutet, dass alle prozessualen Möglichkeiten bis zur Grenze des Missbrauchs ausgenutzt werden (Vertagungsanträge, Ablehnungsanträge, Einstellungsanträge, Beanstandungen, Verteidigererklärungen, Beweisanträge). Diese Verteidigungsstrategie bietet sich in der Regel nur dann an, wenn die Verteidigung in der Sache im Wesentlichen aussichtslos erscheint und der Beschuldigte „nichts zu verlieren“ hat. Ferner, wenn der Ablauf der absoluten Verjährungsfrist zu erwarten ist oder wenn die Verteidigung im Gerichtsverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem erkennenden Gericht kein faires Verfahren zu erwarten ist. In fast allen Fällen wird sich daher im Steuerstrafverfahren die einvernehmliche Verteidigung (Konsens) anbieten, anders als im allgemeinen Strafverfahren. Ein guter Verteidiger sollte in der Lage sein, je nach Situation, sowohl als Schlichter als auch als Konfrontationsverteidiger auftreten zu können, um den Ermittlungsbehörden klar zu machen, dass der einvernehmliche Weg zu einer gemeinsamen Erarbeitung von Lösungen seitens des Verteidigers freiwillig gegangen wird und nicht ein Zeichen der Schwäche des Verteidigers darstellt. Bei der Festlegung der Verteidigungsstrategie sind ferner die Nebenfolgen der Tat wie etwa Haftungstatbestände (§ 71 AO), Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), Entzug der Waffenbesitzkarte (§ 54 WaffG), Disziplinarmaßnahmen bei Beamten und Berufsträgern, Visabeschränkungen und der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen zu beachten.
Wie bereits ausgeführt, ist eine vollständige Verweigerungshaltung häufig nicht sinnvoll. Mehr Aussicht auf eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens hat das aktive Gespräch mit den Ermittlungsbehörden und das gezielte Hinarbeiten auf einen schnellen Abschluss des Verfahrens. Im Idealfall ist dabei der Nachweis gegenüber dem Finanzamt möglich, dass eine Steuerhinterziehung nicht vorliegt. Für diesen Nachweis sind beweiskräftige Unterlagen und Zeugen vorzulegen oder zu benennen, die zweifelsfrei belegen können, dass der Anfangsverdacht unbegründet ist. Dann wird die Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO wegen des fehlenden hinreichenden Tatverdachtes verfügt.
Sollte eine vollständige Entlastung nicht möglich sein und sich ein Tatverdacht erhärten, ist der Straftat aber nur ein geringes Gewicht beizumessen, besteht die Möglichkeit, das Verfahren gem. § 153 StPO und § 398 AO einzustellen. Jedoch liegt die Einstellung aufgrund von Geringfügigkeit im Ermessen der Staatsanwaltschaft, wie auch die Anklageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO. Die Anklage und damit verbunden die Eröffnung der Hauptverhandlung stellt jedoch nur die Ultima Ratio dar, die auch von den Strafverfolgungsbehörden aufgrund des damit verbundenen Aufwandes nicht in jedem Fall präferiert wird. Daher sind unterschiedliche Ansätze für die Verteidigung denkbar, die darauf abzielen, das Verfahren ohne Bestrafung abzuschließen, auch im Falle einer eventuell vorliegenden Steuerhinterziehung.
In § 153a StPO wird die Möglichkeit eingeräumt, ein Steuerstrafverfahren einzustellen - gegen die Leistung einer (Geld-)Auflage, wenn die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. Die Höhe für eine zu leistende Auflage muss der Sachlage angemessen sein und entsprechend verhandelt werden. Ein Ansatzpunkt der Verteidigungsstrategie kann hier sein, die Unkenntnis der Finanzbehörden über steuerrelevante Tatsachen des Betroffenen im vollen Umfang des Schuldvorwurfes zu hinterfragen. Wird das Verfahren auf diese Weise beendet, bietet das den Vorteil, dass auch bei einem Steuerfestsetzungsverfahren die Unschuldsvermutung des betroffenen Steuerbürgers uneingeschränkt erhalten bleibt. Wenn alle Verfahrensbeteiligten einer solchermaßen herbeigeführten Verfahrenseinstellung zustimmen, endet das Steuerstrafverfahren an dieser Stelle.
Natürlich ist der Steuerberater in diesem Fall für den Mandanten – und auch für uns - aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses der erste Ansprechpartner, weil er die wirtschaftlichen Verhältnisse und steuerrechtlichen Sachverhalte seines Mandanten am besten kennt und mit ihnen befasst ist. Darüber hinaus verfügt er über die Kompetenz in Sachen Steuern. In dieser Situation heißt es für den Steuerberater im Sinne seines Mandanten und auch in seinem eigenen Interesse jeden Schritt sorgfältig zu überlegen. Jetzt heißt es mit geeigneten Mitteln die Rechte des Mandanten zu sichern und mit den richtigen Entscheidungen den für den Mandanten besten Weg einzuschlagen. Von entscheidender Bedeutung ist auch die Frage, ob der Steuerberater in einem Steuerstrafverfahren als Verteidiger auftreten kann und wenn ja, in welchem Umfang er dazu befugt ist und ab wann das Hinzuziehen eines Strafverteidigers anzuraten oder notwendig ist. Die Aufgaben und Qualitäten eines Steuerberaters unterscheiden sich wesentlich von denen eines Rechtsanwalts im Strafverteidigungsverfahren. Durch die Verzahnung von materiellem Steuerrecht und der Strafprozessordnung werden im Steuerstrafverfahren besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Verteidigers verlangt, über die regelmäßig weder der Hausanwalt noch der Steuerberater aufgrund ihrer Ausbildung verfügen. Das berufsständige Ethos des Verteidigers gebietet es außerdem, das Mandatsverhältnis zwischen Steuerberater und seinem Mandanten zu achten. Die besten Ergebnisse für den Mandanten werden daher regelmäßig im Verteidigungsteam erzielt, indem der Verteidiger – gewissermaßen als „Puffer“ - die alleinige Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden führt und die jeweiligen Maßnahmen und Verteidigungsstrategien ganz eng mit dem laufenden Steuerberater und dem Mandanten abstimmt.
Dann liegt die Bedeutung des Steuerberaters im Steuerstrafverfahren vor allem darin, dem Verteidiger und seinem Mandanten beratend zur Seite zu stehen und seine fachlichen Kenntnisse sowie besonderen Erfahrungen in das Verfahren einzubringen. Entscheidend für die gesamte Prozessführung und für den Ausgang der Verhandlung ist oftmals die Bestimmung einer Verteidigungsstrategie, für die strafprozessuale Kenntnisse sowie umfassende Verhandlungserfahrung von entscheidender Bedeutung sind. Der Verteidiger mit juristischem Background wird das steuerrechtliche Wissen seines Kollegen überaus zu schätzen wissen. Auf diese Weise kann der Steuerberater auch im Hauptsacheverfahren entscheidend dazu beitragen, die Vorwürfe gegen seinen Mandanten zu entkräften.
Siehe Antwort auf Frage 8.
Der Ablauf eines Steuerstrafverfahrens hängt zum einen vom konkreten Tatvorwurf und zum anderen von der Komplexität der Angelegenheit und letztlich auch von den für die Strafverfolgungsbehörde agierenden Personen ab und auch vom Verhalten der Verteidigung ab. Ganz generell kann man aber sagen, dass sich die steuerstrafrechtliche Situation für die Mandanten durch den Zeitablauf eher verbessert, auch wenn das Verfahren diesen wie ein „quälender Stachel im Nacken“ sitzt. Durch Zeitablauf nimmt die Identifikation der Ermittler mit dem Fall meist ab. Jeder kennt das, wenn man oben rechts auf dem Schreibtisch eine angestaubte dicke Akte liegen hat, an deren Inhalt man sich kaum erinnern kann, aber weiß, dass man sich dieser Sache dringend einmal annehmen müsste. Wenn einem Ermittler in einer solchen Situation ein vernünftiger Einigungsvorschlag durch die Verteidigung unterbreitet wird, ist die Einigungsbereitschaft naturgemäß höher als am Tage nach einer hitzigen Hausdurchsuchung, wo der Ermittler noch voll „in der Akte und im Fall drin“ ist.
Der laufende Steuerberater gerät nach unseren Erfahrungen nur selten in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Dies sind dann die Fälle, in denen eine Beteiligung des StB an der Steuerhinterziehung des Mandanten offenkundig ist, weil die Ermittler auf eindeutige Beweise (Unterlagen) stoßen und davor natürlich nicht die Augen verschließen können und dürfen.
Ein Steuerstrafprozess hat – wenn der Steuerberater nicht in die Hinterziehung „eingebunden“ war - keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen dem „ursprünglichen“ Steuerberater“ und dessen Mandanten. Für die Dauer des Verfahrens übernehmen wir lediglich die Führung des Steuerstrafverfahrens und die diesbezügliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden. Die laufende Steuerberatung wird – abgesehen von den im Raum stehenden Vorwürfen – weiter vom „ursprünglichen“ Steuerberater durchgeführt. Hinsichtlich etwaiger Auswirkungen der laufenden Steuerberatung auf das Steuerstrafverfahren stimmen wir uns eng ab.
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