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Identitätsdiebstahl bei Internethandel: Überraschende Prüfung durch Finanzamt

Unsere Steueranwälte erfahren in letzter Zeit vermehrt von einer neuen Art eines digitalen Delikts, welches dem nichtsahnenden Namensinhaber erhebliche finanzielle Probleme, u.a. steuerlicher Art, bereiten kann: Identitätsdiebstahl durch Dritte. Natürlich hat der Dritte (Täter) nicht die Absicht Steuern für die von ihm erzielten Umsätze zu bezahlen. Der echte Namensinhaber vermerkt hiervon erst nach einer gewissen Zeit, z.B. wenn sich (ggf. geprellte) Kunden des Dritten bei dem echten Namensinhaber melden oder argwöhnisch werden und das Finanzamt informieren. Das Finanzamt kann möglicherweise durch auf Internetplattform (unberechtigt) publizierte Daten den echten Namensinhaber kontaktieren, wobei der Identitätsdiebstahl zu diesem Zeitpunkt aber noch gar nicht aufgedeckt ist. Dann kann der echte Namensinhaber durch eine überraschende Steuerprüfung aus allen Wolken fallen und steht vor der Frage, wie er mit dieser Situation umgeht.  Das Finanzamt kann sich verständlicherweise zunächst nur an den Daten orientieren, die sich auf der Internetplattform befinden. Eine andere Frage ist, ob z.B. Auskünfte der Internetplattform in Betracht kommen und den unzutreffenden Verdacht ausräumen können.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: In der Praxis wird sich das Finanzamt zunächst oft an den echten Namensinhaber halten und für diesen besteht das Risiko einer Steuerprüfung. Er befindet sich dann in Erklärungsnot und es muss versucht werden, Indizien für den Identitätsdiebstahl zusammenzutragen. 

Daneben empfiehlt es sich, bei dem Verdacht eines Identitätsdiebstahls sofort Passwörter zu ändern und andere Online-Konten zu überprüfen. Außerdem sollte bei geprüft werden, ob ein solcher Fall der Polizei gemeldet wird und ob aktiv auf das Finanzamt zugegangen werden sollte. Die Bank sollte informiert werden, falls Zahlungsdaten kompromittiert wurden. Es ist zu hoffen, dass Kontrollverfahren künftig noch effektiver werden, und gleichzeitig jedoch die Praxistauglichkeit nicht erheblich einschränken.

Es können sich ggf. im Einzelfall unberechtigte Schätzungen durch das Finanzamt ergeben, die dann zu prüfen sind. Unsere Steueranwälte empfehlen, unberechtigte Schätzungen mittels Einspruchs anzufechten. 

 

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