Mit jeder Feststellung des Jahresabschlusses für das vergangene Wirtschaftsjahr stellt sich für die Gesellschafter einer GmbH die Frage, ob dem Geschäftsführer die Entlastung für seine Tätigkeit erteilt werden soll. In vielen Fällen erfolgt eine Entlastung routinemäßig, ohne dass sich die Gesellschafter über die Folgen einer Entlastung bewusst sind. Die Frage der Entlastung stellt sich ferner bei der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit. Denn spätestens bei den Verhandlungen über eine Aufhebungsvereinbarung bezüglich des Geschäftsführerdienstvertrages wird der Geschäftsführer die - möglichst umfassende - Entlastung verlangen.
Die Entlastung des Geschäftsführers erfolgt durch die Gesellschafterversammlung im Wege eines Gesellschafterbeschlusses (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, so ist er bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt (§ 47 GmbHG). Bei einer Einmann-GmbH erfolgt daher keine Entlastung.
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